Kom­pe­tenz von Wett­be­werbs­be­hör­den beim Datenschutz

EuGH-Entscheidung bringt Klarheit

Darf eine natio­na­le Wett­be­werbs­be­hör­de einen Ver­stoß gegen das Daten­schutz­recht fest­stel­len und Maß­nah­men dage­gen ergrei­fen? Mit der Grund­satz­ent­schei­dung vom 4. Juli 2023 (Urt. v. 04.07.2023, C‑252/21) klärt der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) das Ver­hält­nis zwi­schen Kartell- und Datenschutzrecht.

Hin­ter­grund

Das von Meta betrie­be­ne sozia­le Netz­werk Face­book finan­ziert sich über Online-Werbung. Zu die­sem Zweck erstellt Face­book auch Nut­zer­pro­fi­le mit Hil­fe von Daten, die außer­halb des sozia­len Netz­werks erho­ben wer­den. Die Nut­zer stim­men die­ser Pra­xis mit der Bestä­ti­gung der Nut­zungs­be­din­gun­gen zu. Das Bun­des­kar­tell­amt bean­stan­de­te die­se Pra­xis und stütz­te sei­ne Ent­schei­dung dar­auf, dass Face­book markt­be­herr­schend im Sin­ne des § 19 GWB sei und ein Ver­stoß gegen die Daten­schutz­grund­ver­ord­nung aus­rei­che, um ein miss­bräuch­li­ches Ver­hal­ten anzu­neh­men. Dage­gen leg­te Meta Beschwer­de beim OLG Düs­sel­dorf ein, das dem EuGH meh­re­re Fra­gen zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­leg­te. Kern­fra­ge war, ob natio­na­le Wett­be­werbs­be­hör­den Ver­stö­ße gegen die DSGVO fest­stel­len und ahn­den können.

Ergeb­nis und Bedeu­tung für Unternehmen

In sei­ner Ent­schei­dung kommt der EuGH zu dem Ergeb­nis, dass eine natio­na­le Wett­be­werbs­be­hör­de im Rah­men der Prü­fung, ob eine markt­be­herr­schen­de Stel­lung miss­braucht wird, fest­stel­len kann, dass ein Ver­stoß gegen die DGSVO vor­liegt. Die Prü­fungs­kom­pe­tenz beschränkt sich aller­dings auf die Fra­ge, ob der Daten­schutz­ver­stoß das kar­tell­recht­li­che Miss­brauchs­ver­bot aus § 19 Abs. 1 GWB berührt. Im Klar­text bedeu­tet dies für Unter­neh­men mit markt­be­herr­schen­der Stel­lung, dass sie bei Daten­schutz­ver­stö­ßen auch ein Ein­schrei­ten der Wett­be­werbs­be­hör­den befürch­ten müs­sen. Gleich­zei­tig müs­sen sich die­se Unter­neh­men auch dar­auf ein­stel­len, dass in all­ge­mei­ne kar­tell­be­hörd­li­che Prü­fun­gen zuneh­mend auch daten­schutz­recht­li­che Aspek­te ein­be­zo­gen wer­den. Aller­dings stellt der EuGH auch klar, dass die Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den und die Wett­be­werbs­be­hör­den wei­ter­hin unter­schied­li­che Auf­ga­ben wahr­neh­men. Die Wett­be­werbs­be­hör­den sind daher ver­pflich­tet, sich mit den Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den abzu­stim­men und mit ihnen zusam­men­zu­ar­bei­ten. Eine abwei­chen­de Beur­tei­lung von Ent­schei­dun­gen der Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den ist ihnen nicht gestattet.

Aus­blick

Die Ein­hal­tung des Daten­schutz­rechts spiel­te bereits in meh­re­ren Ver­fah­ren vor der EU-Generaldirektion Wett­be­werb und dem Bun­des­kar­tell­amt eine Rol­le. Nach­dem der EuGH die bis­he­ri­ge Pra­xis der Behör­den nun­mehr bestä­tigt hat, wer­den daten­schutz­recht­li­che Aspek­te dau­er­haft Ein­gang in Kar­tell­ver­fah­ren fin­den. Unter­neh­men mit markt­be­herr­schen­der Stel­lung müs­sen daher damit rech­nen, dass die Ein­hal­tung daten­schutz­recht­li­cher Vor­ga­ben im Blick­feld der Kar­tell­be­hör­den bleibt. Sowohl der Digi­tal Mar­kets Act als auch der Digi­tal Ser­vices Act dürf­ten die­se Ten­denz in Zukunft noch ver­stär­ken. Der Rechts­streit zwi­schen Meta und dem Bun­des­kar­tell­amt geht unter­des­sen zunächst zurück an das OLG Düsseldorf.

zurück

Bleiben Sie
up to date

Wir verwenden Ihre E-Mail-Adresse ausschließlich für den Versand unseres Newsletters. Sie können Ihre Einwilligung hierfür jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.