Neu­es Guidance-Dokument – Cyber­se­cu­ri­ty für Medizinprodukte

Das im Dezem­ber 2019 von der MDCG ver­öf­fent­lich­te „Gui­dance on Cyber­se­cu­ri­ty for medi­cal devices“ soll als Hil­fe­stel­lung für Medi­zin­pro­dukte­her­stel­ler zur Erfül­lung Cybersecurity-spezifischer Anfor­de­run­gen die­nen, die ins­be­son­de­re in Anhang I der (neu­en) Ver­ord­nun­gen (EU) 2017/745 (MDR) und (EU) 2017/746 (IVDR) zu fin­den sind. 

Das Guidance-Dokument stellt zu einem gro­ßen Teil Basis­kon­zep­te für Cyber­se­cu­ri­ty dar. Dabei wird klar, dass Cyber­se­cu­ri­ty not­wen­di­ger­wei­se als Teil der grund­le­gen­den Anfor­de­run­gen an die all­ge­mei­ne Sicher­heit und Leis­tungs­fä­hig­keit von Medi­zin­pro­duk­ten anzu­se­hen ist. Ent­spre­chend kon­se­quent ver­weist das Doku­ment auf die für Medi­zin­pro­dukte­her­stel­ler rele­van­ten regu­la­to­ri­schen Anfor­de­run­gen der MDR/IVDR und bie­tet gleich­zei­tig Hin­wei­se zur Umset­zung Cybersecurity-relevanter Aspekte.

Für alle Aspek­te von Cyber­se­cu­ri­ty ist nach dem Guidance-Dokument die gene­rel­le IT-Security von zen­tra­ler Bedeu­tung. Sie ist in Abhän­gig­keit von dem Risi­ko, der bestim­mungs­ge­mä­ßen Ver­wen­dung und der Ver­wen­dungs­um­ge­bung eines Pro­duk­tes zu beur­tei­len. Dabei sind immer die Zie­le „safe­ty“ (Betriebs­si­cher­heit), „secu­ri­ty“ (Informationssicherheit/Datenschutz) sowie Effek­ti­vi­tät der Pro­duk­te bei der Gestal­tung von Sicher­heits­me­cha­nis­men für Medi­zin­pro­duk­te und In-vitro-Diagnostika miteinzubeziehen.

Ein bedeu­ten­der Teil der Cyber­se­cu­ri­ty gilt der Prä­ven­ti­on von Risi­ken: für Medi­zin­pro­dukte­her­stel­ler heißt das, dass eine Imple­men­tie­rung von Sicher­heits­me­cha­nis­men bereits im Entwicklungs- und nicht erst im Her­stel­ler­pro­zess der Pro­duk­te erfol­gen muss. Zu sol­chen Mecha­nis­men gehö­ren vor allem:

  • Sicher­heit durch Kon­struk­ti­on („secu­re by design“),
  • Eta­blie­rung eines Sicher­heits­ri­si­ko­ma­nage­ments („secu­ri­ty risk management“),
  • Beach­tung von Sicher­heits­leis­tung („secu­ri­ty capability“),
  • stan­dar­di­sier­te Beur­tei­lung von Sicher­heits­ri­si­ken („secu­ri­ty risk assessment“),
  • Nutzen-Risiko-Analyse für Sicher­heits­aspek­te („secu­ri­ty bene­fit risk analysis“),
  • Erfül­lung von IT-Mindestsicherheitsanforderungen und
  • Vali­die­rung und Veri­fi­zie­rung über den gesam­ten Pro­dukt­le­bens­zy­klus hinweg.

Das Guidance-Dokument ver­weist wei­ter dar­auf, dass Cybersecurity-Aspekte bei der Doku­men­ta­ti­on und bei der Erstel­lung von Gebrauchs­an­wei­sun­gen rele­vant sein kön­nen. So erfasst die pro­dukt­be­zo­ge­ne Doku­men­ta­ti­on bei­spiels­wei­se Anfor­de­run­gen zur Gewähr­leis­tung der Sicher­heit und Effek­ti­vi­tät der Pro­duk­te – Cyber­si­cher­heit ist hier mit­ge­meint! Dane­ben muss die Gebrauchs­an­wei­sung des Medi­zin­pro­duk­tes Cybersicherheits-spezifische Infor­ma­tio­nen bie­ten, wie bei­spiels­wei­se Infor­ma­tio­nen über die Instal­la­ti­on des Pro­duk­tes oder Schritt-für-Schritt-Anleitungen für die Bereit­stel­lung von Sicher­heits­up­dates. Die kon­kre­te Aus­ge­stal­tung die­ser Anfor­de­run­gen hängt wie­der­um vom jewei­li­gen Sicher­heits­ri­si­ko, der Umge­bungs­ver­wen­dung und dem kon­kre­ten Pro­dukt ab.

Neben Präventions- und Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten tref­fen Medi­zin­pro­dukte­her­stel­ler auch Über­wa­chungs­pflich­ten im Bereich post-market, die eine fort­ge­hen­de Über­wa­chung auch von Cyber-Schwachstellen und deren Behe­bung beinhaltet.

Wel­che spe­zi­fi­schen (Cybersicherheits-)Anforderungen an ein Medi­zin­pro­dukt zu stel­len sind und ein Her­stel­ler mit­hin beach­ten muss, hängt in jedem Fall von der kon­kre­ten Situa­ti­on ab, ins­be­son­de­re dem bestim­mungs­ge­mä­ßen Gebrauch des Pro­duk­tes, dem ver­nünf­ti­ger­wei­se vor­her­seh­ba­ren Miss­brauch sowie der Ver­wen­dungs­um­ge­bung. Gera­de in die Risi­ko­be­wer­tung soll­ten Her­stel­ler dem Guidance-Dokument zufol­ge des­halb Fra­gen der Cyber­se­cu­ri­ty von Anbe­ginn, sprich von Ent­wick­lung an, ein­be­zie­hen und über den gesam­ten Lebens­zy­klus des Pro­dukts hin­weg beachten.

Im Zuge der vor­an­schrei­ten­den Digi­ta­li­sie­rung und Ver­net­zung eben auch von Medi­zin­pro­duk­ten wird Her­stel­lern durch das Guidance-Dokument noch ein­mal beson­ders ein­dring­lich ver­deut­licht, dass Cyber­se­cu­ri­ty als wesent­li­cher Bestand­teil der Pro­dukt­si­cher­heit ein­zu­be­zie­hen ist und an kei­nem Punkt des Pro­dukt­le­bens­zy­klus ver­nach­läs­sigt wer­den darf, damit Pro­dukt­com­pli­ance mit den Regu­la­ri­en gege­ben ist.

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