Open Source Com­pli­ance: Kla­ge­recht von Kun­den als neu­es Haftungsrisiko

War­um feh­len­de Lizenz­hin­wei­se neue Haf­tungs­ri­si­ken für Her­stel­ler begründen

Open Source Soft­ware (OSS) ist aus kaum einem digi­ta­len Pro­dukt mehr weg­zu­den­ken. Ob Rou­ter, Fahr­zeug oder digi­ta­les Medi­zin­pro­dukt, die im Pro­dukt inte­grier­te Soft­ware ent­hält regel­mä­ßig eine Rei­he von OSS-Komponenten, vom Betriebs­sys­tem bis zu ein­zel­nen Pro­gramm­bi­blio­the­ken. OSS ist jedoch nicht lizenz­frei. Nahe­zu alle OSS-Lizenzen ver­lan­gen, dass Lizenz­tex­te und Copyright-Vermerke mit­ge­lie­fert wer­den. Copyleft-Lizenzen wie die GNU Gene­ral Public Licen­se (GPL) ver­pflich­ten zudem zur Bereit­stel­lung des Quellcodes.

Aktu­el­le Ent­wick­lung: Auch Kun­den machen Lizenz­ver­stö­ße geltend

Ver­stö­ße gegen OSS-Lizenzen wur­den in Deutsch­land bis­lang fast aus­schließ­lich von Urhe­bern, also Per­so­nen aus der OSS-Community ver­folgt. Wer die ein­schlä­gi­gen Lizenz­be­din­gun­gen nicht ein­hält, ver­liert sein Nut­zungs­recht und ver­letzt die Rech­te des Urhe­bers. Für Her­stel­ler war das Risi­ko der Gel­tend­ma­chung von Ver­stö­ßen eher überschaubar.

Zuneh­mend machen jedoch auch Kun­den, die Pro­duk­te des Her­stel­lers bezo­gen haben, eige­ne Ansprü­che auf­grund eines OSS-Lizenzverstoßes gel­tend. Den Auf­takt bil­de­te eine Kla­ge gegen einen Rou­ter­her­stel­ler vor dem LG Ber­lin. Der Klä­ger hat­te einen Rou­ter gekauft und ver­lang­te den voll­stän­di­gen Quell­code der unter der GNU Les­ser Gene­ral Public Licen­se (LGPL‑2.1) lizen­zier­ten Biblio­the­ken ein­schließ­lich der Skrip­te für Kom­pi­lie­rung und dau­er­haf­te Instal­la­ti­on. Er stütz­te sich dar­auf, dass der Lizenz­ver­trag zwi­schen Her­stel­ler und Rech­te­inha­bern ein Ver­trag zuguns­ten der Nut­zer nach § 328 BGB sei. Der Her­stel­ler lie­fer­te im Ver­fah­ren nach und über­nahm die Kos­ten. Einen ande­ren Weg geht der­zeit eine auf IT-Recht spe­zia­li­sier­te Kanz­lei, die im August 2025 vor dem LG Mün­chen I Kla­ge gegen einen deut­schen Impor­teur eines Elek­tro­au­tos erho­ben hat, wel­ches sie selbst least. Die kla­gen­de Kanz­lei rügt feh­len­de Lizenz­tex­te, Copyright-Vermerke und feh­len­den Quell­code. Gestützt wird die Kla­ge auf das Kauf­recht. Die Lizenz­ver­stö­ße sol­len einen Rechts­man­gel des Fahr­zeugs und eine dem­entspre­chen­de Män­gel­währ­leis­tung begründen.

Was droht Herstellern?

Eine abschlie­ßen­de gericht­li­che Klä­rung steht noch aus. Die Kla­ge vor dem LG Mün­chen I wird Mit­te Okto­ber ver­han­delt. Teil­wei­se wird ein Rechts­man­gel wegen Erschöp­fung des Ver­brei­tungs­rechts ver­neint. Setzt sich die kauf­recht­li­che Argu­men­ta­ti­on jedoch durch, könn­ten Kun­den künf­tig Nach­er­fül­lung ver­lan­gen. Schei­tert die­se, kommt die Gel­tend­ma­chung der Rech­te auf Min­de­rung oder Rück­tritt sowie der Gel­tend­ma­chung von Scha­dens­er­satz in Betracht. Das gilt für jedes Pro­dukt mit OSS (-Kom­po­nen­ten). Damit droht eine Ver­viel­fa­chung des Haf­tungs­ri­si­kos für Hersteller.

Was soll­ten Unter­neh­men jetzt tun?

  • Bestands­auf­nah­me: OSS-Komponenten und ein­schlä­gi­ge Lizen­zen erfas­sen, etwa in einer Soft­ware Bill of Mate­ri­als (SBOM), die der Cyber Resi­li­ence Act für vie­le Pro­duk­te ohne­hin künf­tig verlangt.
  • Lizenz­hin­wei­se: Lizenz­tex­te und Copyright-Vermerke im eige­nen Pro­dukt und der zuge­hö­ri­gen Doku­men­ta­ti­on prüfen.
  • Quell­code: Pro­zess für Quellcode-Anfragen einrichten.
  • Lie­fer­ket­te: Pflich­ten zur OSS-Compliance in Lie­fe­ran­ten­ver­trä­gen verankern.
  • Ent­wick­lung: OSS-Compliance früh­zei­tig im Ent­wick­lungs­pro­zess berücksichtigen.

Fazit

Lizenz­recht­li­che Haf­tungs­ri­si­ken dro­hen nicht mehr nur von Sei­ten der Rech­te­inha­ber. Die eige­ne OSS-Lizenzcompliance gewinnt damit noch­mal mehr an Bedeu­tung. Her­stel­ler soll­ten Lizenz­pflich­ten ent­spre­chend sys­te­ma­tisch erfül­len, bevor Kun­den sie gericht­lich einfordern.

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