Recht­li­che Zuläs­sig­keit von Daten­schutz­kon­trol­len im Homeoffice

Vie­le Unter­neh­men las­sen ihre Mit­ar­bei­ter der­zeit im Home­of­fice arbei­ten. Die daten­schutz­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen dafür wur­den in den ver­gan­ge­nen Wochen auf­grund von Coro­na abge­senkt. Die Fra­ge, ob und inwie­weit Kon­trol­len der umzu­set­zen­den tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Schutz­maß­nah­men durch den Ver­ant­wort­li­chen, den Auf­trag­ge­ber einer Auf­trags­ver­ar­bei­tung oder die Daten­schutz­auf­sicht in pri­va­ten Räum­lich­kei­ten not­wen­dig und zuläs­sig sind, ist jedoch bis­her wenig the­ma­ti­siert worden.

Dies ist ange­sichts der Rele­vanz der Fra­ge­stel­lung für Unter­neh­men zunächst ver­wun­der­lich. Ein Arbeit­neh­mer, der im Home­of­fice mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten arbei­tet, ist zwar phy­sisch nicht im Unter­neh­men und damit räum­lich außer­halb des Ver­ant­wort­li­chen. Dies ändert jedoch nichts dar­an, dass das Unter­neh­men daten­schutz­recht­lich ver­ant­wort­lich bleibt. Das Han­deln des Arbeit­neh­mers wird dem Unter­neh­men inso­weit zuge­rech­net. Der Arbeit­neh­mer agiert als ver­län­ger­ter Arm bei der Ver­ar­bei­tung durch das Unter­neh­men und nicht etwa als Auf­trags­ver­ar­bei­ter des Arbeitgebers.

Soweit im Home­of­fice per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­tet wer­den sind auch dort die Anfor­de­run­gen des Art. 32 DSGVO zu beach­ten. Die­ser ver­langt vom Ver­ant­wort­li­chen und Auf­trags­ver­ar­bei­ter die Umset­zung tech­ni­scher und orga­ni­sa­to­ri­scher Maß­nah­men zum Schutz der Daten. Die Maß­nah­men müs­sen dem Risi­ko der Ver­ar­bei­tung ange­passt sein und dem Stand der Tech­nik ent­spre­chen. Geeig­ne­te Maß­nah­men kön­nen bei­spiels­wei­se dar­in bestehen, dass für das Home­of­fice ein ver­schließ­ba­rer Raum genutzt wird, abschließ­ba­re Behält­nis­se zur Ver­fü­gung gestellt wer­den oder gewähr­leis­tet wird, dass Unter­la­gen und Bild­schir­me vor einer Ein­sicht durch Drit­te ins­be­son­de­re durch Fens­ter geschützt sind. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen dazu lie­fert das reusch­law White­pa­per zu Daten­schutz im Home­of­fice.

Grund­sätz­lich muss die Umset­zung von Maß­nah­men, die nach Art. 32 DSGVO not­wen­dig sind, vom Ver­ant­wort­li­chen kon­trol­liert wer­den. Die DSGVO sieht kei­ne Aus­nah­me für Kon­troll­pflich­ten im Home­of­fice vor. Folg­lich besteht auch für das Home­of­fice die­se Kon­troll­pflicht. Wäh­rend also inhalt­lich unter­schied­li­che Anfor­de­run­gen an die erfor­der­li­chen Schutz­maß­nah­men zu stel­len sind, besteht bei der Pflicht die­se zu kon­trol­lie­ren kein Unter­schied. Es kommt nicht dar­auf an, ob eine Ver­ar­bei­tung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten am Fir­men­sitz, am Wohn­sitz eines Arbeit­neh­mers oder an einem mobi­len Arbeits­platz statt­fin­det. Zu den Kon­troll­rech­ten des Ver­ant­wort­li­chen hat sich der Bun­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit (BfDI) in sei­nem Falt­blatt “Tele­ar­beit und Mobi­les Arbeit” im Jahr 2019 geäu­ßert und fest­ge­hal­ten, dass “der Arbeit­ge­ber dar­über hin­aus die Mög­lich­keit des Zugangs zur Woh­nung des Beschäf­tig­ten haben” muss. Kon­trol­len vor Ort hat auch der Ber­li­ner Beauf­trag­te für Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­frei­heit (bereits vor Gel­tung der DSGVO) in sei­nem Jah­res­be­richt für das Jahr 2016 ver­langt. Pro­ble­ma­tisch im Hin­blick auf die Mög­lich­keit des Zugangs zur Woh­nung des Arbeit­neh­mers ist jedoch Art. 13 des Grund­ge­set­zes (GG). Die­ser garan­tiert die Unver­letz­lich­keit der Woh­nung und ent­fal­tet, obwohl Grund­rech­te zwi­schen Pri­va­ten nicht unmit­tel­bar gel­ten, eine gewis­se Dritt­wir­kung auf die Bezie­hung zwi­schen Pri­va­ten, wie etwa Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer. Ein Zutritt zur Woh­nung des Arbeit­neh­mers durch den ver­ant­wort­li­chen Arbeit­ge­ber erfor­dert daher das Ein­ver­ständ­nis des Beschäf­tig­ten sowie ggfs. auch wei­te­rer Per­so­nen, wel­che im Haus­halt des Arbeit­neh­mers leben, sofern in deren Grund­recht aus Art. 13 GG eben­falls ein­ge­grif­fen wird. Eine der­ar­ti­ge Zustim­mung ergibt sich, so die Auf­fas­sung des BfDI im bereits erwähn­ten Falt­blatt, nicht schon still­schwei­gend aus der Ver­ein­ba­rung zum Home­of­fice an sich. Unter­neh­men ist daher zu raten, Kon­troll­rech­te für Homeoffice-Arbeitsplätze expli­zit in Arbeits­ver­trä­gen zu regeln.

Neben Kon­trol­len des Ver­ant­wort­li­chen kom­men auch Kon­trol­len des Homeoffice-Arbeitsplatzes durch die Daten­schutz­auf­sicht in Betracht. Eine sol­che Befug­nis der Behör­de nimmt bei­spiels­wei­se die hes­si­sche Daten­schutz­auf­sicht in ihrem Jah­res­be­richt aus dem Jahr 2003 (jeden­falls für die Rechts­la­ge vor der DSGVO) an. Mit Blick auf den mit der Kon­trol­le ver­bun­de­nen Grund­rechts­ein­griff (denn für die Behör­den gel­ten die Grund­rech­te unmit­tel­bar) wer­den die Auf­sichts­be­hör­den sich dabei jedoch nicht ohne Wei­te­res auf ihre Befug­nis­se in der DSGVO beru­fen kön­nen. Ver­ant­wort­li­chen ist daher zu raten zur Ver­mei­dung von Unklar­hei­ten im Rah­men der Ver­ein­ba­rung von Kon­troll­rech­ten im Home­of­fice auch Kon­troll­mög­lich­kei­ten für die Daten­schutz­auf­sicht vor­zu­se­hen. Von der Not­wen­dig­keit einer der­ar­ti­gen Ver­ein­ba­rung geht auch der BfDI in sei­nem Falt­blatt (sie­he oben) aus.

Schließ­lich ist auch an Kon­troll­rech­te des Homeoffice-Arbeitsplatzes durch den Auf­trag­ge­ber einer Auf­trags­ver­ar­bei­tung zu den­ken, wenn der Arbeit­ge­ber als Auf­trags­ver­ar­bei­ter für sei­ne Kun­den agiert. Eine Vor-Ort-Kontrolle durch den Auf­trag­ge­ber ist im Rah­men der Aus­wahl und Über­wa­chung des Auf­trag­neh­mers einer Auf­trags­ver­ar­bei­tung nach Art. 28 DSGVO nicht zwin­gend erfor­der­lich. Gleich­wohl ist ein Recht zur Vor-Ort-Kontrolle gele­gent­lich Bestand­teil von Ver­trä­gen zur Auf­trags­ver­ar­bei­tung. Ein der­ar­ti­ges Recht des Auf­trag­ge­bers auf Vor-Ort-Kontrolle muss, sofern es nicht ver­trag­lich aus­ge­schlos­sen ist, grund­sätz­lich auch im Home­of­fice gewähr­leis­tet wer­den. Unter­neh­men, die per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten im Auf­trag ver­ar­bei­ten und Mit­ar­bei­ter im Home­of­fice beschäf­ti­gen, soll­ten daher ihre Ver­trä­ge, nicht nur im Hin­blick auf das Home­of­fice all­ge­mein, son­dern auch auf etwa­ige Kon­troll­rech­te Drit­ter prüfen.

Unab­hän­gig von den grund­sätz­lich bestehen­den Kon­troll­rech­ten müs­sen Kon­trol­len auf­grund der aktu­el­len Situa­ti­on der­zeit unter Gewähr­leis­tung der Hygie­ne­re­geln stattfinden.

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