Schnel­ler zur IVDR-Konformität

Neue EU-Normen schaf­fen Sicher­heit für IVD-Hersteller

Neu­er EU-Durchführungsbeschluss veröffentlicht

Am 8. April 2025 hat die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on den Durch­füh­rungs­be­schluss (EU) 2025/679 ver­ab­schie­det. Die­ser ändert den bestehen­den Durch­füh­rungs­be­schluss (EU) 2021/1195, indem neue har­mo­ni­sier­te Nor­men für die Ste­ri­li­sa­ti­on von Medi­zin­pro­duk­ten aner­kannt und deren Fund­stel­len im Amts­blatt der Euro­päi­schen Uni­on ver­öf­fent­licht wer­den. Die Anpas­sung trägt den aktu­el­len tech­ni­schen und wis­sen­schaft­li­chen Ent­wick­lun­gen Rech­nung und unter­stützt die Umset­zung der Ver­ord­nung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika (IVDR).

Was hat sich geändert?

Die fol­gen­den über­ar­bei­te­ten Nor­men wur­den neu aner­kannt und in den Anhang des Durch­füh­rungs­be­schlus­ses (EU) 2021/1195 aufgenommen:

  • EN 556–1:2024
    Ste­ri­li­sa­ti­on von Medi­zin­pro­duk­ten – Anfor­de­run­gen an Medi­zin­pro­duk­te, die als “STERIL” zu kenn­zeich­nen sind – Teil 1: Anfor­de­run­gen an end­gül­tig ste­ri­li­sier­te Medizinprodukte
  • EN 556–2:2024
    Ste­ri­li­sa­ti­on von Medi­zin­pro­duk­ten – Anfor­de­run­gen an Medi­zin­pro­duk­te, die als “STERIL” zu kenn­zeich­nen sind – Teil 2: Anfor­de­run­gen an asep­tisch ver­ar­bei­te­te Medizinprodukte

Die neu­en Nor­men lösen die bis­he­ri­gen Fas­sun­gen (EN 556–1:2001 und EN 556–2:2015) ab, deren Fund­stel­len bis­lang nicht im Amts­blatt ver­öf­fent­licht wurden.

Bedeu­tung für Hersteller

  • Für Her­stel­ler von In-vitro-Diagnostika (IVD) ergibt sich dar­aus der wesent­li­che Vor­teil, dass die Ein­hal­tung die­ser Nor­men eine ver­mu­te­te Kon­for­mi­tät mit den grund­le­gen­den Sicherheits- und Leis­tungs­an­for­de­run­gen nach Anhang I der IVDR begrün­det – ohne dass ein zusätz­li­cher Nach­weis erfor­der­lich ist. Dies ver­ein­facht nicht nur die tech­ni­sche Doku­men­ta­ti­on, son­dern beschleu­nigt auch die Markt­zu­gangs­pro­zes­se erheblich.
  • Gleich­zei­tig erhö­hen die aktua­li­sier­ten Anfor­de­run­gen die Rechts­si­cher­heit bei der Kenn­zeich­nung ste­ri­ler IVD-Produkte und sen­ken das Risi­ko regu­la­to­ri­scher Beanstandungen.

Recht­li­cher Hintergrund

Die Über­ar­bei­tung der Nor­men basiert auf einem Auf­trag der Kom­mis­si­on an die euro­päi­schen Nor­mungs­or­ga­ni­sa­tio­nen CEN und CENELEC. Ziel war es, die bis­he­ri­gen Nor­men an die Anfor­de­run­gen der IVDR anzu­pas­sen und deren offi­zi­el­le Aner­ken­nung auf euro­päi­scher Ebe­ne zu ermöglichen.

Ein aktu­el­les Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (C‑588/21 P) hebt zudem die Rele­vanz des öffent­li­chen Inter­es­ses an der Trans­pa­renz har­mo­ni­sier­ter Nor­men her­vor – ein Aspekt, der in die­sem Beschluss eben­falls betont wird.

Inkraft­tre­ten

Der Durch­füh­rungs­be­schluss (EU) 2025/679 tritt mit sei­ner Ver­öf­fent­li­chung im Amts­blatt der Euro­päi­schen Uni­on in Kraft.

ToDo’s und Unter­stüt­zung durch reuschlaw

  • IVD-Hersteller soll­ten kurz­fris­tig prü­fen, inwie­weit ihre Pro­dukt­kenn­zeich­nung und tech­ni­schen Doku­men­ta­tio­nen bereits den neu­en Fas­sun­gen EN 556–1:2024 und EN 556–2:2024 ent­spre­chen. Eine recht­li­che Bewer­tung kann zudem klä­ren, ob bestehen­de Kon­for­mi­täts­be­wer­tun­gen aktua­li­siert wer­den müssen.
  • reusch­law unter­stützt bei der Bewer­tung, wel­che Über­gangs­re­ge­lun­gen genutzt wer­den kön­nen, wel­che tech­ni­schen Unter­la­gen anzu­pas­sen sind und wie die Kom­mu­ni­ka­ti­on mit benann­ten Stel­len opti­mal gestal­tet wird. Wir stel­len gemein­sam mit Ihnen sicher, Ihre Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten prä­zi­se zu erfül­len und eine belast­ba­re IVDR-Konformität zu erzielen.

Ergän­zen­de Hin­wei­se: Eine detail­lier­te Ana­ly­se und der voll­stän­di­ge Wort­laut des Beschlus­ses sind im Amts­blatt der Euro­päi­schen Union abrufbar.

Bei Fra­gen zur Umset­zung oder zu den Aus­wir­kun­gen auf Ihre Pro­duk­te spre­chen Sie uns ger­ne an.

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