Stan­dard­da­ten­schutz­klau­seln: EU-Kommission ver­öf­fent­licht neue Basis für inter­na­tio­na­len Datentransfer

Nach der “Schrems II”-Entscheidung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) und der bereits ange­lau­fe­nen koor­di­nier­ten Prü­fung durch die Daten­schutz­be­hör­den der Län­der hat die EU-Kommission ver­gan­ge­ne Woche neue Stan­dard­da­ten­schutz­klau­seln ange­nom­men und ver­öf­fent­licht.

Ziel und Zweck der Standarddatenschutzklauseln

Die Stan­dard­da­ten­schutz­klau­seln sol­len sicher­stel­len, dass die Anfor­de­run­gen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bei der Über­mitt­lung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten an ein Dritt­land ein­ge­hal­ten wer­den. Die EU-Kommission reagiert damit auf die “Schrems II”-Entscheidung, durch die der EuGH nicht nur das EU-US Pri­va­cy Shield als Ange­mes­sen­heits­be­schluss für einen Daten­aus­tausch zwi­schen der EU und den USA für ungül­tig erklärt hat, son­dern zugleich auch hohe Anfor­de­run­gen an den Ein­satz von Stan­dard­da­ten­schutz­klau­seln als Grund­la­ge für eine Daten­über­mitt­lung in Dritt­staa­ten gestellt hat.

Eck­punk­te der bis­her ver­öf­fent­lich­ten Standarddatenschutzklauseln

Die neu­en Stan­dard­da­ten­schutz­klau­seln sind modu­lar auf­ge­baut und die­nen all­ge­mein dem inter­na­tio­na­len Aus­tausch von Daten. Erfasst wer­den die Module:

  • Modul 1: Über­mitt­lung von Ver­ant­wort­li­chen an Verantwortliche
  • Modul 2: Über­mitt­lung von Ver­ant­wort­li­chen an Auftragsverarbeiter
  • Modul 3: Über­mitt­lung von Auf­trags­ver­ar­bei­tern an Auftragsverarbeiter
  • Modul 4: Über­mitt­lung von Auf­trags­ver­ar­bei­tern an Verantwortliche

Die­se Klau­seln ent­hal­ten geeig­ne­te Garan­tien, ein­schließ­lich durch­setz­ba­rer Rech­te betrof­fe­ner Per­so­nen und wirk­sa­mer Rechts­be­hel­fe nach der DSGVO in Bezug auf Daten­über­mitt­lun­gen von Ver­ant­wort­li­chen an ande­re Ver­ant­wort­li­che, Auf­trags­ver­ar­bei­ter und/oder von Auf­trags­ver­ar­bei­tern an Auf­trags­ver­ar­bei­ter. Die Par­tei­en wer­den jedoch nicht gehin­dert, ein­zel­ver­trag­lich einen umfang­rei­che­ren Schutz zu regeln, sofern die­se Ver­ein­ba­run­gen weder unmit­tel­bar noch mit­tel­bar im Wider­spruch zu den Stan­dard­da­ten­schutz­klau­seln der EU-Kommission ste­hen oder die Grund­rech­te oder Grund­frei­hei­ten der betrof­fe­nen Per­so­nen beschneiden.

Dar­über hin­aus hat die EU-Kommission auch Stan­dard­ver­trags­klau­seln zur Auf­trags­ver­ar­bei­tung für den Daten­aus­tausch zwi­schen Ver­ant­wort­li­chen und Auf­trags­ver­ar­bei­tern inner­halb der EU ver­öf­fent­licht. Für den Ein­satz die­ser Stan­dard­ver­trags­klau­seln besteht jedoch kei­ne Ver­pflich­tung. Sie sind viel­mehr als Vor­schlag der EU-Kommission zu sehen.

Künf­ti­ge Entwicklungen

Bei den ver­öf­fent­lich­ten Doku­men­ten han­delt es sich um fina­le Arbeits­do­ku­men­te. Die offi­zi­el­le Ver­si­on wird in den kom­men­den Tagen im Amts­blatt der EU ver­öf­fent­licht wer­den, sodass noch klei­ne­re redak­tio­nel­le Anpas­sun­gen zu erwar­ten sind. Die neu­en Stan­dard­da­ten­schutz­klau­seln sol­len inner­halb von 18 Mona­ten die bis­he­ri­gen Stan­dard­ver­trags­klau­seln, die noch auf Basis der alten Daten­schutz­richt­li­nie ent­stan­den waren, ablö­sen und damit den Anfor­de­run­gen der “Schrems II”-Entscheidung des EuGH gerecht wer­den. Gleich­wohl hat die EU-Kommission bereits fest­ge­stellt, dass eine indi­vi­du­el­le Prü­fung des Daten­schutz­ni­veaus erfor­der­lich bleibt und ein neu­er Ange­mes­sen­heits­be­schluss mit den USA der­zeit nicht ersicht­lich ist.

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