Update Sorg­falts­pflich­ten: Ver­bot der Zwangs­ar­beit – auch KMU erfasst?

Die EU-Kommission stellt einen Ver­ord­nungs­ent­wurf zum Ver­bot von Zwangs­ar­beit vor

2023 tritt in Deutsch­land das “Gesetz über die unter­neh­me­ri­schen Sorg­falts­pflich­ten in Lie­fer­ket­ten” (LkSG) in Kraft. Par­al­lel lau­fen die Arbei­ten auf Ebe­ne der EU: neben einem Richt­li­ni­en­ent­wurf zu unter­neh­me­ri­schen Sorg­falts­pflich­ten in der Lie­fer­ket­te ver­öf­fent­lich­te die EU-Kommission nun auch einen Ver­ord­nungs­ent­wurf. Die­ser sta­tu­iert ein umfas­sen­des Ver­bot für die Inver­kehr­gabe sowie den Im- und Export von Pro­duk­ten, die unter Zwangs­ar­beit her­ge­stellt wur­den (Art. 3), und sieht vor, dass natio­na­le Behör­den weit­rei­chen­de Prüf- und Sank­ti­ons­be­fug­nis­se erhal­ten sollen.

Anwen­dungs­be­reich des Verordnungsentwurfs

Die Defi­ni­ti­on der Zwangs­ar­beit im Ver­ord­nungs­ent­wurf (Art. 2 a) und b)) ent­spricht der­je­ni­gen, die bereits im LkSG und im EU-Richtlinienentwurf ver­wen­det wird. Alle Rechts­ak­te ver­wei­sen auf die Über­ein­kom­men Num­mer 29 und 105 der Inter­na­tio­na­len Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on (ILO).
Im Unter­schied zum LkSG und zum EU-Richtlinienentwurf fin­det hin­ge­gen kei­ne Unter­schei­dung nach Anzahl der Mit­ar­bei­ten­den, Umsatz oder Bran­chen statt. Der Ent­wurf umfasst aus­nahms­los alle Pro­duk­te und Unter­neh­men. Der Pres­se­mit­tei­lung der Kom­mis­si­on lässt sich ent­neh­men, dass sich eine Abstu­fung allein aus dem risi­ko­ba­sier­ten Ansatz der Behör­den bei der Über­prü­fung erge­ben soll. Klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men sol­len dadurch geschützt wer­den, dass die zustän­di­gen Behör­den „die Grö­ße und die Res­sour­cen des jewei­li­gen Wirt­schafts­ak­teurs sowie das Aus­maß des Risi­kos von Zwangs­ar­beit“ berück­sich­ti­gen, bevor sie eine for­mel­le Prü­fung ein­lei­ten. Zudem wer­den KMU „von Unter­stüt­zungs­in­stru­men­ten profitieren“.

Rege­lungs­in­halt

Natio­na­le Behör­den sol­len im Rah­men einer Vor­be­rei­tungs­pha­se (Art. 4) sol­che Pro­duk­te iden­ti­fi­zie­ren, bezüg­lich derer ein begrün­de­ter Ver­dacht besteht, dass sie in Zwangs­ar­beit her­ge­stellt wer­den. Dabei sol­len sowohl exter­ne Infor­ma­ti­ons­quel­len als auch bereits von ande­ren Behör­den erho­be­ne Daten genutzt wer­den. Letz­te­re umfas­sen ins­be­son­de­re Erkennt­nis­se aus der Bewer­tung von Wirt­schafts­ak­teu­ren und ins­be­son­de­re deren Maß­nah­men zur Ermitt­lung, Ver­hin­de­rung, Mini­mie­rung oder Besei­ti­gung des Risi­kos von Zwangs­ar­beit hin­sicht­lich ihrer Tätig­kei­ten und Wert­schöp­fungs­ket­ten. Dar­aus folgt, dass ins­be­son­de­re die Erkennt­nis­se aus der Umset­zung der Sorg­falts­pflich­ten aus dem LkSG eine wesent­li­che Rol­le spie­len dürf­ten. Bei begrün­de­ten Ver­dachts­mo­men­ten sol­len die Behör­den unmit­tel­bar gegen­über Unter­neh­men tätig wer­den.
Stel­len die Behör­den einen Ver­stoß gegen das Ver­bot der Zwangs­ar­beit fest, sol­len sie umfas­sen­de Anord­nungs­be­fug­nis­se erhal­ten. Die­se umfas­sen die Unter­sa­gung von Import und Export betrof­fe­ner Pro­duk­te und die Anord­nung von Rück­ru­fen sol­cher Pro­duk­te, die bereits in der EU in Ver­kehr gebracht wur­den. Die Rück­ru­fe umfas­sen hin­ge­gen nur den B2B-Bereich; Rück­ru­fe von Pro­duk­ten, die bereits den End­ver­brau­cher erreicht haben, sind aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen (Art. 1 Abs. 2).
Neben der Bestim­mung beglei­ten­der Pflich­ten der Behör­den zum Auf­bau ent­spre­chen­der Daten­ban­ken und Über­wa­chungs­me­cha­nis­men regelt der Ver­ord­nungs­ent­wurf auch die Ver­knüp­fung zum Zollrecht.

Fazit

Für deut­sche Unter­neh­men, die bereits dem Anwen­dungs­be­reich des LkSG unter­lie­gen, dürf­te der Ver­ord­nungs­ent­wurf mit eini­ger Wahr­schein­lich­keit nur gerin­ge Aus­wir­kun­gen haben, da das LkSG bereits umfas­sen­de Sorg­falts­pflich­ten sta­tu­iert und dabei auch die Zwangs­ar­beit berück­sich­tigt. Der Ver­ord­nungs­ent­wurf ist jedoch ein wei­te­res Indiz dafür, dass nicht nur gro­ße Unter­neh­men sich inten­siv mit dem Menschenrechts- und Umwelt­schutz befas­sen soll­ten und ent­spre­chen­de Sys­te­me zur Ein­hal­tung von Sorg­falts­pflich­ten auf­set­zen soll­ten. Bereits jetzt ist abseh­bar, dass ihnen ent­spre­chen­de Pflich­ten aus dem LkSG bzw. des EU-Richtlinienentwurfs im Rah­men ver­trag­li­cher Rege­lun­gen auf­er­legt wer­den. Der Ver­ord­nungs­ent­wurf geht einen Schritt wei­ter, da er aus­nahms­los alle Unter­neh­men umfasst und – sofern er ver­ab­schie­det wird – unmit­tel­bar in allen Mit­glied­staa­ten gel­ten würde.

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