Seit dem 1. Juli 2022 gelten in Deutschland neue Registrierungspflichten für Hersteller und Händler verpackter Produkte!
Hersteller und Händler von verpackten Produkten haben nach dem Verpackungsgesetz verschiedene Pflichten hinsichtlich der Verpackung. Dazu gehören:
- Informationspflichten,
- Rücknahmepflichten,
- Verwertungspflichten und
- Registrierungspflichten.
Mit der entsprechenden Verpflichtung der Wirtschaftsakteure sollen die negativen Umweltauswirkungen von Verpackungen verringert werden. Die Registrierungspflicht wurde zum 1. Juli 2022 ausgeweitet, sodass sich seit diesem Stichtag alle Hersteller und Händler verpackter Waren, die diese erstmalig auf dem deutschen Markt in Verkehr bringen, online registrieren müssen. Dabei ist es unerheblich, um welche Verpackungsart es sich handelt. Es werden sowohl Verpackungen im B2B-Bereich als auch im B2C-Bereich erfasst.
Herstellerbegriff gemäß Verpackungsgesetz
Die Registrierungspflicht gilt für alle Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes. Sie müssen sich vor Inverkehrbringen der verpackten Produkte beim Verpackungsregister LUCID registrieren. Als Hersteller nach dem Verpackungsgesetz gilt, wer:
- erstmals gewerbsmäßig in Deutschland sein verpacktes Produkt in Verkehr bringt,
- gewerbsmäßig Verpackungen nach Deutschland einführt oder
- eine Versandverpackung erstmals mit Ware befüllt und auf dem deutschen Markt bereitstellt.
Der Begriff des Herstellers im Sinne des Verpackungsgesetzes erfasst demnach eine Vielzahl von Wirtschaftsakteuren, die verpackte Produkte in Deutschland in Verkehr bringen. Neben herkömmlichen Herstellern von Produkten können auch stationäre Händler, Versand- und Onlinehändler sowie Importeure von verpackten Produkten unter den Herstellerbegriff im Sinne des Verpackungsgesetzes fallen. Die Registrierungspflicht trifft sowohl Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben, als auch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die ihre Ware in Deutschland vertreiben. Letztere können einen Bevollmächtigten mit der Erfüllung ihrer verpackungsrechtlichen Pflichten beauftragen. Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID kann jedoch nur durch das Unternehmen selbst erfolgen.
Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID erfolgt online und ist kostenlos. Unter anderem sind folgende Angaben zu melden:
- Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers;
- Angabe vertretungsberechtigter Personen;
- die nationale (Handelsregister)nummer;
- der Markennamen, unter dem die Verpackung in Verkehr gebracht wird;
- sowie Angaben zur Art der Verpackung (Transport‑, Verkaufs,- Umverpackung, Mehrwegverpackung).
Pflichten für die Bereitstellung von Verpackungen im B2C-Bereich
Weitere Herstellerpflichten ergeben sich für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen. Hersteller solcher Verpackungen mussten sich bereits vor dem 1. Juli 2022 vor dem Inverkehrbringen der verpackten Produkte bei LUCID registrieren. Zusätzlich müssen diese Hersteller nun eine Erklärung zur Systembeteiligungspflicht abgeben, in der sie die Erfüllung der Rücknahmepflichten bestätigen. Die Erfüllung dieser Rücknahme- und Entsorgungspflichten erfolgt durch einen Systembeteiligungsvertrag der Hersteller mit einem oder mehreren Systemen oder die Beteiligung an einer/mehreren Branchenlösung/-en. Zudem sind Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen u.a. verpflichtet, dem Verpackungsregister LUCID bestimmte Angaben zur Materialart und Menge der Verpackungen zu melden.
Rechtsfolgen des Verstoßes gegen die Registrierungspflicht
Eine fehlende Registrierung kann dazu führen, dass Betreiber elektronischer Marktplätze nicht registrierten Herstellern das Bereitstellen der verpackten Produkte auf ihren Plattformen verbieten. Denn seit dem 1. Juli 2022 dürfen Betreiber eines elektronischen Marktplatzes das Anbieten von Waren in systembeteiligungspflichtigen Verpackungen auf ihren Plattformen nur dann ermöglichen, wenn die Versand- und Onlinehändler ihre Verpackungen systembeteiligt haben und registriert sind. Fulfillment-Dienstleister dürfen ihre Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen nur für solche Hersteller erbringen, die bei LUCID registriert sind und ihre Systembeteiligungspflicht erfüllen.
Bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Registrierung gilt nach dem Verpackungsgesetz ein Vertriebsstopp für den Hersteller. Verstöße gegen die Registrierungspflicht, können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € geahndet werden. Daher sollten betroffene Unternehmen – falls noch nicht geschehen – schnellstmöglich eine entsprechende Registrierung vornehmen.