Update Ver­pa­ckungs­ge­setz!

Seit dem 1. Juli 2022 gel­ten in Deutsch­land neue Regis­trie­rungs­pflich­ten für Her­stel­ler und Händ­ler ver­pack­ter Produkte!

Her­stel­ler und Händ­ler von ver­pack­ten Pro­duk­ten haben nach dem Ver­pa­ckungs­ge­setz ver­schie­de­ne Pflich­ten hin­sicht­lich der Ver­pa­ckung. Dazu gehören:

  • Infor­ma­ti­ons­pflich­ten,
  • Rück­nah­me­pflich­ten,
  • Ver­wer­tungs­pflich­ten und
  • Regis­trie­rungs­pflich­ten.

Mit der ent­spre­chen­den Ver­pflich­tung der Wirt­schafts­ak­teu­re sol­len die nega­ti­ven Umwelt­aus­wir­kun­gen von Ver­pa­ckun­gen ver­rin­gert wer­den. Die Regis­trie­rungs­pflicht wur­de zum 1. Juli 2022 aus­ge­wei­tet, sodass sich seit die­sem Stich­tag alle Her­stel­ler und Händ­ler ver­pack­ter Waren, die die­se erst­ma­lig auf dem deut­schen Markt in Ver­kehr brin­gen, online regis­trie­ren müs­sen. Dabei ist es uner­heb­lich, um wel­che Ver­pa­ckungs­art es sich han­delt. Es wer­den sowohl Ver­pa­ckun­gen im B2B-Bereich als auch im B2C-Bereich erfasst.

Her­stel­ler­be­griff gemäß Verpackungsgesetz

Die Regis­trie­rungs­pflicht gilt für alle Her­stel­ler im Sin­ne des Ver­pa­ckungs­ge­set­zes. Sie müs­sen sich vor Inver­kehr­brin­gen der ver­pack­ten Pro­duk­te beim Ver­pa­ckungs­re­gis­ter LUCID regis­trie­ren. Als Her­stel­ler nach dem Ver­pa­ckungs­ge­setz gilt, wer:

  • erst­mals gewerbs­mä­ßig in Deutsch­land sein ver­pack­tes Pro­dukt in Ver­kehr bringt,
  • gewerbs­mä­ßig Ver­pa­ckun­gen nach Deutsch­land ein­führt oder
  • eine Ver­sand­ver­pa­ckung erst­mals mit Ware befüllt und auf dem deut­schen Markt bereitstellt.

Der Begriff des Her­stel­lers im Sin­ne des Ver­pa­ckungs­ge­set­zes erfasst dem­nach eine Viel­zahl von Wirt­schafts­ak­teu­ren, die ver­pack­te Pro­duk­te in Deutsch­land in Ver­kehr brin­gen. Neben her­kömm­li­chen Her­stel­lern von Pro­duk­ten kön­nen auch sta­tio­nä­re Händ­ler, Versand- und Online­händ­ler sowie Impor­teu­re von ver­pack­ten Pro­duk­ten unter den Her­stel­ler­be­griff im Sin­ne des Ver­pa­ckungs­ge­set­zes fal­len. Die Regis­trie­rungs­pflicht trifft sowohl Unter­neh­men, die ihren Sitz in Deutsch­land haben, als auch Unter­neh­men mit Sitz im Aus­land, die ihre Ware in Deutsch­land ver­trei­ben. Letz­te­re kön­nen einen Bevoll­mäch­tig­ten mit der Erfül­lung ihrer ver­pa­ckungs­recht­li­chen Pflich­ten beauf­tra­gen. Die Regis­trie­rung im Ver­pa­ckungs­re­gis­ter LUCID kann jedoch nur durch das Unter­neh­men selbst erfolgen.

Die Regis­trie­rung im Ver­pa­ckungs­re­gis­ter LUCID erfolgt online und ist kos­ten­los. Unter ande­rem sind fol­gen­de Anga­ben zu melden:

  • Name, Anschrift und Kon­takt­da­ten des Herstellers;
  • Anga­be ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Personen;
  • die natio­na­le (Handelsregister)nummer;
  • der Mar­ken­na­men, unter dem die Ver­pa­ckung in Ver­kehr gebracht wird;
  • sowie Anga­ben zur Art der Ver­pa­ckung (Transport‑, Ver­kaufs,- Umver­pa­ckung, Mehrwegverpackung).

Pflich­ten für die Bereit­stel­lung von Ver­pa­ckun­gen im B2C-Bereich

Wei­te­re Her­stel­ler­pflich­ten erge­ben sich für Ver­pa­ckun­gen mit Sys­tem­be­tei­li­gungs­pflicht. Sys­tem­be­tei­li­gungs­pflich­ti­ge Ver­pa­ckun­gen sind Verkaufs- und Umver­pa­ckun­gen, die typi­scher­wei­se beim End­ver­brau­cher als Abfall anfal­len. Her­stel­ler sol­cher Ver­pa­ckun­gen muss­ten sich bereits vor dem 1. Juli 2022 vor dem Inver­kehr­brin­gen der ver­pack­ten Pro­duk­te bei LUCID regis­trie­ren. Zusätz­lich müs­sen die­se Her­stel­ler nun eine Erklä­rung zur Sys­tem­be­tei­li­gungs­pflicht abge­ben, in der sie die Erfül­lung der Rück­nah­me­pflich­ten bestä­ti­gen. Die Erfül­lung die­ser Rücknahme- und Ent­sor­gungs­pflich­ten erfolgt durch einen Sys­tem­be­tei­li­gungs­ver­trag der Her­stel­ler mit einem oder meh­re­ren Sys­te­men oder die Betei­li­gung an einer/mehreren Branchenlösung/-en. Zudem sind Her­stel­ler von sys­tem­be­tei­li­gungs­pflich­ti­gen Ver­pa­ckun­gen u.a. ver­pflich­tet, dem Ver­pa­ckungs­re­gis­ter LUCID bestimm­te Anga­ben zur Mate­ri­al­art und Men­ge der Ver­pa­ckun­gen zu melden.

Rechts­fol­gen des Ver­sto­ßes gegen die Registrierungspflicht

Eine feh­len­de Regis­trie­rung kann dazu füh­ren, dass Betrei­ber elek­tro­ni­scher Markt­plät­ze nicht regis­trier­ten Her­stel­lern das Bereit­stel­len der ver­pack­ten Pro­duk­te auf ihren Platt­for­men ver­bie­ten. Denn seit dem 1. Juli 2022 dür­fen Betrei­ber eines elek­tro­ni­schen Markt­plat­zes das Anbie­ten von Waren in sys­tem­be­tei­li­gungs­pflich­ti­gen Ver­pa­ckun­gen auf ihren Platt­for­men nur dann ermög­li­chen, wenn die Versand- und Online­händ­ler ihre Ver­pa­ckun­gen sys­tem­be­tei­ligt haben und regis­triert sind. Fulfillment-Dienstleister dür­fen ihre Tätig­kei­ten in Bezug auf sys­tem­be­tei­li­gungs­pflich­ti­ge Ver­pa­ckun­gen nur für sol­che Her­stel­ler erbrin­gen, die bei LUCID regis­triert sind und ihre Sys­tem­be­tei­li­gungs­pflicht erfül­len.
Bei feh­len­der oder nicht ord­nungs­ge­mä­ßer Regis­trie­rung gilt nach dem Ver­pa­ckungs­ge­setz ein Ver­triebs­stopp für den Her­stel­ler. Ver­stö­ße gegen die Regis­trie­rungs­pflicht, kön­nen als Ord­nungs­wid­rig­keit mit einem Buß­geld von bis zu 100.000 € geahn­det wer­den. Daher soll­ten betrof­fe­ne Unter­neh­men – falls noch nicht gesche­hen – schnellst­mög­lich eine ent­spre­chen­de Regis­trie­rung vornehmen.

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