EuGH: Kon­kre­ti­sie­rung der Prüf­pflicht für Händ­ler von Medizinprodukten

Der EuGH kon­kre­ti­siert durch sei­ne Ent­schei­dung vom 04.06.2026 die Prüf­pflicht der Händ­ler von Medi­zin­pro­duk­ten aus Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 MDR hin­sicht­lich der CE-Kennzeichnung, der Kon­for­mi­täts­er­klä­rung und im Rah­men von Abmah­nun­gen von Wettbewerbern.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat dem EuGH fünf Fra­gen zu den Pflich­ten von Händ­lern gemäß der Medi­zin­pro­duk­te­ver­ord­nung (EU) 2017/745 (MDR) zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt. Die Ent­schei­dung des EuGH (EuGH, Urt. v. 04.06.2026 – C‑10/24) schafft Rechts­klar­heit für Händ­ler und dürf­te sich auf die Inter­pre­ta­ti­on der Händ­ler­pflich­ten ande­rer Har­mo­ni­sie­rungs­rechts­vor­schrif­ten im Bereich des Pro­dukt­si­cher­heits­rechts auswirken.

Hin­ter­grund des Gerichtsverfahrens

Hin­ter­grund des Ver­fah­rens vor dem EuGH waren Tro­cken­luft­kom­pres­so­ren zur Erzeu­gung von Druck­luft für zahn­me­di­zi­ni­sche Behand­lun­gen. Gemäß der Gebrauchs­an­wei­sung und der Web­sei­te des Her­stel­lers han­delt es sich bei den Kom­pres­so­ren um Zube­hör für ein Medi­zin­pro­dukt der Risi­koklas­se IIa. Der Her­stel­ler hat die Kom­pres­so­ren mit einer CE-Kennzeichnung ver­se­hen und eine Kon­for­mi­täts­er­klä­rung aus­ge­stellt, die sich aus­schließ­lich auf die Maschi­nen­richt­li­nie 2006/42/EG bezog. Im Rah­men der Anga­be der CE-Kennzeichnung fehl­te zudem die Kenn­num­mer einer Benann­ten Stel­le, die für Zube­hör für Medi­zin­pro­duk­te der Risi­koklas­se IIa bei­gefügt wer­den muss. Auf­ge­fal­len war dies durch Test­käu­fe eines Wett­be­wer­bers, der den Händ­ler ent­spre­chend abmahnte.

Kon­kre­ti­sie­rung der Pflicht zur Prü­fung der CE-Kennzeichnung und der Konformitätserklärung

Händ­ler sind gemäß Art. 14 Abs. 1, 2 MDR grund­sätz­lich ver­pflich­tet, im Rah­men der Bereit­stel­lung von Medi­zin­pro­duk­ten die gebüh­ren­de Sorg­falt wal­ten zu las­sen und nur sol­che Pro­duk­te auf dem Markt bereit zu stel­len, die den Vor­ga­ben der MDR ent­spre­chen. Gemäß Art. 14 Abs. 2 sind Händ­ler u. a. zur Prü­fung ver­pflich­tet, ob das Medi­zin­pro­dukt eine CE-Kennzeichnung trägt und ob eine Kon­for­mi­täts­er­klä­rung für das Pro­dukt vor­liegt. Aus den vor­ge­nann­ten Pflich­ten folgt grund­sätz­lich kei­ne umfas­sen­de Prüf­pflicht für Händ­ler. Laut der Ent­schei­dung des EuGH sind Händ­ler viel­mehr ver­pflich­tet, gemäß den vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen zu prü­fen, ob sich die CE-Kennzeichnung und die EU-Konformitätserklärung offen­sicht­lich auf ein Medi­zin­pro­dukt beziehen.

Das bedeu­tet, dass Händ­ler von Medi­zin­pro­duk­ten grund­sätz­lich ver­pflich­tet sind, die Kon­for­mi­täts­er­klä­rung auf die Anga­be der Ein­hal­tung der Vor­ga­ben aus der MDR zu über­prü­fen, sofern aus den vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen – wie in dem EuGH vor­ge­leg­ten Fall der Gebrauchs­an­wei­sung oder der Web­sei­te – her­vor­geht, dass sich die Kon­for­mi­täts­er­klä­rung auf ein Medi­zin­pro­dukt bezieht.

Kei­ne Pflicht zur Über­prü­fung der Risi­koklas­se des Medizinprodukts

Ähn­li­ches gilt für die Ein­ord­nung der Risi­koklas­se durch den Händ­ler: Die Pflicht zur Ein­stu­fung der Risi­koklas­se des Medi­zin­pro­dukt obliegt dem Her­stel­ler. Händ­ler sind gemäß der Ent­schei­dung des EuGH grund­sätz­lich nicht ver­pflich­tet, die­se Risi­koklas­sen­ein­ord­nung des Her­stel­lers zu prü­fen. Etwas ande­res gilt, wenn der Her­stel­ler die Risi­koklas­se des Pro­dukts angibt, z. B. in der Gebrauchs­an­wei­sung oder auf der Web­sei­te, und die­se Risi­koklas­se zwin­gend die Anga­be der Kenn­num­mer der Benann­ten Stel­le neben der CE-Kennzeichnung for­dert (vgl. Art. 20 Abs. 5 MDR). Eine ent­spre­chen­de Anga­be der Kenn­num­mer ist für Medi­zin­pro­duk­te der Klas­sen IIa, IIb, III und in ein­zel­nen Fäl­len der Klas­se I erfor­der­lich. In einem sol­chen Fall umfasst die Sorg­falts­pflicht der Händ­ler auch die Prü­fung der Anga­be der Kenn­num­mer der Benann­ten Stel­le neben der CE-Kennzeichnung.

Grund zu der Annah­me von Nicht­kon­for­mi­tät durch Abmahnung

Im Rah­men der Sorg­falts­pflicht sind Händ­ler gemäß der Ent­schei­dung des EuGH eben­falls ver­pflich­tet, Abmah­nun­gen von Wett­be­wer­bern hin­sicht­lich der Nicht­kon­for­mi­tät eines Medi­zin­pro­dukts zu berück­sich­ti­gen, wenn der Wett­be­wer­ber die recht­li­chen und tat­säch­li­chen Grün­de der Nicht­kon­for­mi­tät dar­legt. Der Händ­ler ent­schei­det grund­sätz­lich selbst, ob sich aus der Abmah­nung Anhalts­punk­te für die Nicht­kon­for­mi­tät des Medi­zin­pro­duk­tes ergeben.

Setzt der Händ­ler den Her­stel­ler des Medi­zin­pro­dukt über die durch einen Wett­be­wer­ber abge­mahn­te Nicht­kon­for­mi­tät des Medi­zin­pro­dukts in Kennt­nis und weist der Her­stel­ler die gel­tend gemach­te Nicht­kon­for­mi­tät zurück, erfüllt der Händ­ler grund­sätz­lich die Sorg­falts­pflicht aus Art. 14 MDR, wenn er sich die­ser Ansicht anschließt. Etwas ande­res gilt nur, wenn dem Händ­ler die Stel­lung­nah­me des Her­stel­lers zur Kon­for­mi­tät des Medi­zin­pro­dukts „offen­sicht­lich unzu­tref­fend“ erscheint. In die­sem Fall ver­letzt der Händ­ler u. U. sei­ne Sorg­falts­pflicht, wenn er das Medi­zin­pro­dukt trotz­dem auf dem EU-Markt bereitstellt.

Benach­rich­tigt ein Händ­ler hin­ge­gen die zustän­di­ge natio­na­le Behör­de von der behaup­te­ten Nicht­kon­for­mi­tät durch einen Wett­be­wer­ber und wider­legt die­se die behaup­te­te Nicht­kon­for­mi­tät durch eine begrün­de­te und ein­deu­ti­ge Stel­lung­nah­me, wer­den Zwei­fel an der Kon­for­mi­tät des Medi­zin­pro­dukts „vor­be­halts­los aus­ge­räumt“ und der Händ­ler kann das Medi­zin­pro­dukt grund­sätz­lich unter Ein­hal­tung sei­ner Sorg­falts­pflich­ten auf Markt bereitstellen.

Aus­wir­kun­gen für Händ­ler von Medizinprodukten

Händ­ler müs­sen somit vor der Bereit­stel­lung von Medi­zin­pro­duk­ten grund­sätz­lich anhand der vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen prü­fen, ob sich die Kon­for­mi­täts­er­klä­rung und die CE-Kennzeichnung offen­sicht­lich auf ein Medi­zin­pro­dukt bezie­hen. Das­sel­be gilt für die Anga­be der Kenn­num­mer der Benann­ten Stel­le neben der CE-Kennzeichnung, sofern die vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen auf die Risi­koklas­se IIa, IIb oder III und in ein­zel­nen Fäl­len der Klas­se I hin­wei­sen. Zusätz­lich müs­sen Händ­ler im Rah­men ihrer Sorg­falts­pflicht vor der Bereit­stel­lung von Medi­zin­pro­duk­ten auf dem Markt auch Abmah­nun­gen von Wett­be­wer­bern berück­sich­ti­gen, um die Ein­hal­tung ihrer Sorg­falts­pflicht aus Art. 14 Abs. 1 MDR sicherzustellen.

Fazit

Das Urteil des EuGH stellt klar, dass die Her­stel­ler von Medi­zin­pro­duk­ten wei­ter­hin vor­nehm­lich für deren Kon­for­mi­täts­be­wer­tung, CE-Kennzeichnung und die Ein­ord­nung der Risi­koklas­se ver­ant­wort­lich sind. Von Händ­lern for­dert der EuGH vor der Bereit­stel­lung von Medi­zin­pro­duk­ten im Rah­men der Prüf­pflicht ein hohes Maß an Auf­merk­sam­keit. Um die­ser Pflicht gerecht zu wer­den, soll­ten Händ­ler – z. B. im Rah­men eines PCMS – die Anga­ben des Her­stel­lers zur Zweck­be­stim­mung des Pro­dukts, sowie zu des­sen Risi­koklas­se sys­te­ma­tisch erfas­sen und mit der Kon­for­mi­täts­er­klä­rung und der CE-Kennzeichnung hin­sicht­lich der Über­ein­stim­mung abglei­chen. Abmah­nun­gen von Mit­be­wer­bern soll­ten Händ­ler doku­men­tie­ren prü­fen und ggf. dem Her­stel­ler oder der zustän­di­gen Behör­de vor der wei­te­ren Bereit­stel­lung des Medi­zin­pro­dukts mitteilen.

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