EG-Typgenehmigung für Fahrzeugteile

Richt­li­nie 2007/46/EG

Die sog. „Typ­ge­neh­mi­gung“ ist auf euro­päi­scher Ebe­ne in der Richt­li­nie (RL) 2007/46/EG gere­gelt, wel­che in Art. 1 bestimmt, dass die Richt­li­nie einen gemein­sa­men Rah­men für die Geneh­mi­gung von Fahr­zeu­gen und der zur Ver­wen­dung in die­sen Fahr­zeu­gen bestimm­ten Sys­te­men, Bau­tei­len und selbst­stän­di­gen tech­ni­schen Ein­hei­ten schafft. Schon hier wird deut­lich, dass nicht nur das Fahr­zeug als sol­ches, son­dern auch Fahr­zeug­tei­le Gegen­stand der Richt­li­nie sind. 

Genehmigungs- und Vertriebsmöglichkeiten

Zum Ver­kauf eines Fahr­zeug­teils rein an Fahr­zeug­her­stel­ler (OEM) muss das Teil weder vor­ab noch typ­ge­neh­migt sein. Dies kann und wird in der Regel der OEM regeln: Die EG-Typgenehmigung eines Neu­fahr­zeug­typs umfasst auch gleich­zei­tig die Zulas­sung von in dem Fahr­zeug­typ ver­bau­ten Fahr­zeug­tei­len – aller­dings nur für die­sen Fahr­zeug­typ. Vor­aus­set­zung ist zudem, dass das jewei­li­ge Teil vom sel­ben Her­stel­ler und bau­gleich mit dem Teil ist, für wel­ches der OEM bereits eine EG–Typgenehmigung im Rah­men sei­ner Fahr­zeug­typ­zu­las­sung erhal­ten hat.

Zielt man hin­ge­gen als Her­stel­ler des Fahr­zeug­teils (auch) auf den Ver­trieb im After­mar­ket, so ist zwi­schen dem Ersatz­teil­markt und dem Markt für Nach­rüst­tei­le zu unter­schei­den. Wäh­rend auf dem Ersatz­teil­markt unter Berück­sich­ti­gung eini­ger Beson­der­hei­ten eine eigen­stän­di­ge EG–Typgenehmigung ent­behr­lich sein kann (hier gilt je nach Fahr­zeug­teil das Glei­che wie im rei­nen OEM-Vertrieb (s.o.) – man ver­treibt schließ­lich ein Teil, dass für einen Fahr­zeug­typ schon geneh­migt wur­de), so ist für den Ver­trieb auf dem Nach­rüst­markt eine eigen­stän­di­ge Typ­ge­neh­mi­gung erfor­der­lich. Die­se kann prin­zi­pi­ell für jedes Fahr­zeug­teil erteilt wer­den, das gemäß der sog. „Rechts­ak­te“ des Anhang IV der RL 2007/46/EG geneh­mi­gungs­fä­hig ist. Ist das der Fall, so ist letzt­lich ent­schei­dend, ob das Fahr­zeug­teil den tech­ni­schen Anfor­de­run­gen der EG-Typgenehmigung genügt, ins­be­son­de­re denen des Anhang IV der Richt­li­nie. Dies lässt sich abschlie­ßend nur mit­tels Prü­fung durch einen tech­ni­schen Dienst feststellen.

Im Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren wird dann mit­un­ter über­prüft, ob das Fahr­zeug­teil einen ent­schei­den­den Ein­fluss auf die Spe­zi­fi­ka­tio­nen (z.B. auf die Emis­si­ons­klas­se) eines bereits geneh­mig­ten Fahr­zeug­typs hat. Wird das Teil zuge­las­sen, kann es eigen­stän­dig auf dem After­mar­ket für den Ver­bau in bestimm­te Fahr­zeug­ty­pen ver­trie­ben werden.

Zudem gilt: Wird das Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren in einem EU Mit­glied­staat erfolg­reich abge­schlos­sen, kann der Her­stel­ler sein Pro­dukt in der gesam­ten EU ver­trei­ben und in allen euro­päi­schen Län­dern ohne wei­te­re Prü­fung zulassen.

Update zur EG-Typgenehmigung

EU (VO) 2018/858 ersetzt die Richt­li­nie 2007/46/EG

Mit Wir­kung zum 1. Sep­tem­ber 2020 wer­den die bis­her für die Geneh­mi­gung von Fahr­zeu­gen und Fahr­zeug­tei­len rele­van­ten Vor­schrif­ten ersetzt. Die bis dahin noch gel­ten­de und oben beschrie­be­ne (Rahmen-) Richt­li­nie 2007/46/EG wird zu die­sem Zeit­punkt durch die vom euro­päi­schen Par­la­ment ver­ab­schie­de­te Ver­ord­nung (EU) 2018/858 auf­ge­ho­ben und ersetzt.

Hin­ter­grund hier­für ist ins­be­son­de­re die von der EU wei­ter­hin ange­streb­te Har­mo­ni­sie­rung der Rechts­vor­schrif­ten in der EU. Mit der Ver­ord­nung ver­lie­ren auch auto­ma­tisch alle natio­na­len Umset­zun­gen der Richt­li­nie 2007/46/EG (in Deutsch­land: EG-FGV) ihre Bedeu­tung für Geneh­mi­gun­gen ab dem 1. Sep­tem­ber 2020. Viel­mehr gilt die VO ab die­sem Zeit­punkt unmit­tel­bar in allen Mit­glieds­staa­ten der EU.

Stren­ge­re Regeln durch die neue Verordnung

Inhalt­lich wer­den mit der Ver­ord­nung ab dem 01.09.2020 stren­ge­re Regeln für die Typen­ge­neh­mi­gung gelten.

Ins­be­son­de­re mit Blick auf den Diesel-Abgasskandal ist dabei anzu­mer­ken: das Ver­bot von Abschalt­ein­rich­tun­gen gilt wei­ter­hin (vgl. Erwä­gungs­grund 36 der EU (VO) 2018/858), man geht hier sogar dar­über hin­aus, indem die Fahr­zeug­her­stel­ler den Zugang zu den Soft­ware­pro­to­kol­len des jewei­li­gen Fahr­zeu­ges gewähr­leis­ten müs­sen (Anla­ge 2, Zif­fer 3.1.1 VO (EU) 2018/858).

Dar­über hin­aus zielt die neue Ver­ord­nung auf eine ver­bes­ser­te Qua­li­tät und eine gestei­ger­te Unab­hän­gig­keit der Prüf­in­stan­zen für die Typen­ge­neh­mi­gun­gen (sog. Tech­ni­sche Diens­te) ab. Prüf­li­zen­zen und ‑kom­pe­ten­zen kön­nen nun­mehr sogar ange­foch­ten wer­den, Art. 77 VO (EU) 2018/858. Die Über­wa­chungs­kom­pe­tenz der jewei­li­gen (natio­na­len) Geneh­mi­gungs­be­hör­den wird damit gestei­gert. Dar­über hin­aus müs­sen nun­mehr auch Kon­trol­len zur Markt­über­wa­chung bereits geneh­mig­ter Fahr­zeu­ge und Fahr­zeug­tei­le durch die Mit­glieds­staa­ten und deren Markt­über­wa­chungs­be­hör­den durch­ge­führt wer­den, bei­spiels­wei­se durch Stich­pro­ben­prü­fung sich auf dem Markt befind­li­cher Fahr­zeu­ge und Fahrzeugteile.

Eben­falls legt die Ver­ord­nung fest, dass Her­stel­ler sämt­li­che Infor­ma­tio­nen, die für die Dia­gno­se, die Instand­hal­tung, die Neu­pro­gram­mie­rung oder Neu­in­itia­li­sie­rung eines Fahr­zeugs benö­tigt wer­den, über das Inter­net bereit­stel­len muss. Das soll mit dem (öffent­li­chen) Zugang zu die­sen Anga­ben in Form von maschi­nen­les­ba­ren und elek­tro­nisch ver­ar­bei­te­ten Daten­sät­zen mög­lich gemacht wer­den, Art. 61 I, S. 2 VO (EU) 2018/858.

Damit bringt die Typen­ge­neh­mi­gungs­ver­ord­nung gegen­über der Richt­li­nie gro­ße Erleich­te­run­gen mit sich, ins­be­son­de­re für Auto­häu­ser und Werk­stät­ten. Der Zugang zu allen Wartungs- und Repa­ra­tur­in­for­ma­tio­nen ermög­licht die Durch­füh­rung der Arbei­ten nach den Her­stel­ler­vor­ga­ben. Gera­de auch für Händ­ler von Ein­zel­tei­len kann das essen­zi­ell sein, da sie mit den  Ersatzteil- und Fahr­zeug­iden­ti­fi­ka­ti­ons­da­ten der Fahr­zeug­her­stel­ler die Mög­lich­keit haben, die eige­nen Tei­le ver­ord­nungs­ge­mäß ein­ord­nen zu können.

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