Warum fehlende Lizenzhinweise neue Haftungsrisiken für Hersteller begründen
Open Source Software (OSS) ist aus kaum einem digitalen Produkt mehr wegzudenken. Ob Router, Fahrzeug oder digitales Medizinprodukt, die im Produkt integrierte Software enthält regelmäßig eine Reihe von OSS-Komponenten, vom Betriebssystem bis zu einzelnen Programmbibliotheken. OSS ist jedoch nicht lizenzfrei. Nahezu alle OSS-Lizenzen verlangen, dass Lizenztexte und Copyright-Vermerke mitgeliefert werden. Copyleft-Lizenzen wie die GNU General Public License (GPL) verpflichten zudem zur Bereitstellung des Quellcodes.
Aktuelle Entwicklung: Auch Kunden machen Lizenzverstöße geltend
Verstöße gegen OSS-Lizenzen wurden in Deutschland bislang fast ausschließlich von Urhebern, also Personen aus der OSS-Community verfolgt. Wer die einschlägigen Lizenzbedingungen nicht einhält, verliert sein Nutzungsrecht und verletzt die Rechte des Urhebers. Für Hersteller war das Risiko der Geltendmachung von Verstößen eher überschaubar.
Zunehmend machen jedoch auch Kunden, die Produkte des Herstellers bezogen haben, eigene Ansprüche aufgrund eines OSS-Lizenzverstoßes geltend. Den Auftakt bildete eine Klage gegen einen Routerhersteller vor dem LG Berlin. Der Kläger hatte einen Router gekauft und verlangte den vollständigen Quellcode der unter der GNU Lesser General Public License (LGPL‑2.1) lizenzierten Bibliotheken einschließlich der Skripte für Kompilierung und dauerhafte Installation. Er stützte sich darauf, dass der Lizenzvertrag zwischen Hersteller und Rechteinhabern ein Vertrag zugunsten der Nutzer nach § 328 BGB sei. Der Hersteller lieferte im Verfahren nach und übernahm die Kosten. Einen anderen Weg geht derzeit eine auf IT-Recht spezialisierte Kanzlei, die im August 2025 vor dem LG München I Klage gegen einen deutschen Importeur eines Elektroautos erhoben hat, welches sie selbst least. Die klagende Kanzlei rügt fehlende Lizenztexte, Copyright-Vermerke und fehlenden Quellcode. Gestützt wird die Klage auf das Kaufrecht. Die Lizenzverstöße sollen einen Rechtsmangel des Fahrzeugs und eine dementsprechende Mängelwährleistung begründen.
Was droht Herstellern?
Eine abschließende gerichtliche Klärung steht noch aus. Die Klage vor dem LG München I wird Mitte Oktober verhandelt. Teilweise wird ein Rechtsmangel wegen Erschöpfung des Verbreitungsrechts verneint. Setzt sich die kaufrechtliche Argumentation jedoch durch, könnten Kunden künftig Nacherfüllung verlangen. Scheitert diese, kommt die Geltendmachung der Rechte auf Minderung oder Rücktritt sowie der Geltendmachung von Schadensersatz in Betracht. Das gilt für jedes Produkt mit OSS (-Komponenten). Damit droht eine Vervielfachung des Haftungsrisikos für Hersteller.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
- Bestandsaufnahme: OSS-Komponenten und einschlägige Lizenzen erfassen, etwa in einer Software Bill of Materials (SBOM), die der Cyber Resilience Act für viele Produkte ohnehin künftig verlangt.
- Lizenzhinweise: Lizenztexte und Copyright-Vermerke im eigenen Produkt und der zugehörigen Dokumentation prüfen.
- Quellcode: Prozess für Quellcode-Anfragen einrichten.
- Lieferkette: Pflichten zur OSS-Compliance in Lieferantenverträgen verankern.
- Entwicklung: OSS-Compliance frühzeitig im Entwicklungsprozess berücksichtigen.
Fazit
Lizenzrechtliche Haftungsrisiken drohen nicht mehr nur von Seiten der Rechteinhaber. Die eigene OSS-Lizenzcompliance gewinnt damit nochmal mehr an Bedeutung. Hersteller sollten Lizenzpflichten entsprechend systematisch erfüllen, bevor Kunden sie gerichtlich einfordern.
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