Produktsicherheit von kosmetischen Mitteln
Mit Inkrafttreten der Kosmetikverordnung (EG-Verordnung Nr. 1223/2009) wurden die Anforderungen an die Produktsicherheit bei kosmetischen Mitteln weiter erhöht. Hersteller müssen gewährleisten, dass nur sichere Produkte auf den Markt gebracht werden. Es gilt, entsprechend der Zielsetzung der Kosmetikverordnung, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu erreichen. Das in Deutschland bestehende Mitteilungssystem für Rezepturen wurde mit der Kosmetikverordnung auch auf EU-Ebene verbindlich vorgeschrieben, die Anforderungen an die Sicherheitsbewertung weiter konkretisiert.
Die für das Kosmetikprodukt verantwortliche Person ist hierbei mit Fragen der korrekten Kennzeichnung, der rechtssicheren Bewerbung, dem Umgang mit unerwünschten Nebenfolgen sowie Haftungsrisiken konfrontiert. Dies wirkt sich auch auf die Vertragsgestaltung mit Lohnherstellern und die Gestaltung von Qualitätssicherungsvereinbarungen aus.
Die Rechtsprechung hat sich seit Inkrafttreten der Kosmetikverordnung wiederholt zu Abgrenzungskriterien der verschiedenen Produktkategorien, zu Werbeaussagen für kosmetische Mittel und der Claims-VO sowie zu dem Tierversuchsverbot geäußert. Für „Borderline-Produkte“ hat die Europäische Kommission Leitlinien veröffentlicht, um die Abgrenzung der verschiedenen Produktgruppen zu erleichtern.
Unsere Themen werden unter anderem umfassen:
- Abgrenzung kosmetischer Mittel zu anderen Produktgruppen, „Borderline-Produkte“
- Unerwünschte Nebenfolgen, Kosmetovigilanz
- Produkthaftung, Produktsicherheit, Marktüberwachung
- Vertragsgestaltung mit Lohnherstellern und Qualitätssicherungsvereinbarungen
- Rechtssichere Werbung für kosmetische Mittel, Claims-VO
- Aktuelle Rechtsprechung
Wir freuen uns, diese Themen im Rahmen unseres Business Brunch mit Ihnen zu diskutieren.
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