Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz soll in Deutschland ansässige Unternehmen mit Beginn des Jahres 2023 ab einer bestimmten Größe verpflichten, ihrer Verantwortung hinsichtlich der Wahrung von Menschenrechten sowie umwelt- und naturschutzrechtlichen Vorgaben in ihren Lieferketten nachzukommen. Hierfür werden einige Rahmenvorgaben und Anforderungen festgelegt, die für einen systemischen Managementansatz gedacht sind. Unmittelbar adressierte Unternehmen werden mitunter dazu verpflichtet, ihren eigenen Geschäftsbereich sowie den ihrer unmittelbaren Zulieferer hinsichtlich der Schutzbereiche zu überwachen, proaktiv Maßnahmen zu ergreifen und dies an die Aufsichtsbehörde zu rapportieren.
Darüber hinaus steht zu erwarten, dass auch kleinere Unternehmen über Kundenvorgaben in die Pflicht genommen werden, diese Systeme ebenfalls zu etablieren. Sollte dem nicht ausreichend nachgegangen werden, drohen Konsequenzen – unter anderem empfindliche Bußgelder.
Hinzu kommt, dass die EU an einer Richtlinie arbeitet, die in dieselbe Richtung stößt wie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – nur tiefer und strenger, zumindest in Teilbereichen nach den derzeit bekannten Entwürfen. Die Texte des Gesetzes sowie des Richtlinienentwurfes und die darin aufgestellten Systematiken sind allerdings alles andere als trivial, eindeutig und mal eben so umsetzbar. Insoweit muss klar sein: jedes Unternehmen wird sich hiermit im Einzelfall auseinandersetzen müssen, auch wenn es um die (teilweise) Adaption und Umsetzung bereits existierender Standards geht.
Erfahren Sie in 45 Minuten den aktuellen Stand hinsichtlich der Gesetzgebungsverfahren und die aus haftungsrechtlicher Sicht relevantesten Punkte, die es bereits jetzt anzugehen gilt.
Referent
- Daniel Wuhrmann, Head of Mobility
Wir laden Sie daher herzlich zu unserem reuschlaw-Update am 10. September von 10:00–10:45 Uhr ein.