Ände­rung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung

Hin­ter­grund und aus­ge­wähl­te Neuerungen

Auf Grund neu­er euro­päi­scher Richt­li­ni­en zur Modi­fi­ka­ti­on der Richt­li­nie 2011/65/EU (RoHS II) wird die Elektro- und ElektronikgeräteStoff-Verordnung geän­dert. Die Ände­run­gen betref­fen unter ande­rem den Ersatz­teil­markt und den Gebrauchtwarenhandel. 

Aus­gangs­punkt der Ände­rung der Rechts­la­ge ist die RoHS II- Richt­li­nie (RL). Die­se schreibt auf euro­päi­scher Ebe­ne vor, dass in Ver­kehr gebrach­te Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­te ein­schließ­lich Kabeln und Ersatz­tei­len für die Repa­ra­tur, die Wie­der­ver­wen­dung, die Aktua­li­sie­rung von Funk­tio­nen oder die Erwei­te­rung des Leis­tungs­ver­mö­gens bestimm­te Stof­fe höchs­tens in einer in der Richt­li­nie ange­ge­be­nen Kon­zen­tra­ti­on ent­hal­ten dür­fen. In Deutsch­land wird die­se Richt­li­nie durch die Elektro- und Elektronikgeräte- Stoff- Ver­ord­nung umge­setzt. In die­ser natio­na­len Ver­ord­nung wer­den nun die im letz­ten Jahr vor­ge­nom­me­nen Ände­run­gen der RoHS II- Richt­li­nie umge­setzt ((EU) 2017/2102(EU) 2017/10092017/10102017/1011 und 2017/1975).

Ein­zel­ne Änderungen

Kabel­ge­bun­de­ne Maschi­nen, die nicht für den Stra­ßen­ver­kehr bestimmt sind und aus­schließ­lich zur pro­fes­sio­nel­len Nut­zung zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, fal­len künf­tig nicht mehr unter die Richt­li­nie. Dies ergibt sich aus der defi­ni­to­ri­schen Ände­rung des Art. 3 Nr. 28 RoHS II- RL. Der­zeit sind gemäß Art. 2 IV Buchst. g) RoHS II- RL nur Maschi­nen mit „eige­ner Ener­gie­ver­sor­gung“ von der Richt­li­nie aus­ge­nom­men; künf­tig fin­det die Richt­li­nie auch kei­ne Anwen­dung mehr auf „Maschi­nen mit eige­ner Ener­gie­ver­sor­gung oder mit exter­nem Antrieb über Netz­ka­bel“. Dies bedeu­tet, dass künf­tig auch kabel­ge­bun­de­ne Maschi­nen, die nicht für den Stra­ßen­ver­kehr bestimmt sind und aus­schließ­lich zur pro­fes­sio­nel­len Nut­zung zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, von den Rege­lun­gen der RoHS II-RL „ver­schont“ blei­ben. Durch die Modi­fi­ka­ti­on der Über­gangs­vor­schrif­ten wur­de zudem eine Aus­nah­me ergänzt (Art. 4 IV Buchst. a) RoHS II-RL). Die­se besagt, dass die Stoff­vor­ga­ben der Richt­li­nie nicht für Kabel oder Ersatz­tei­le für die Repa­ra­tur, die Wie­der­ver­wen­dung, die Aktua­li­sie­rung von Funk­tio­nen oder die Erwei­te­rung des Leis­tungs­ver­mö­gens von allen sons­ti­gen vor dem 22. Juli 2019 in Ver­kehr gebrach­ten Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­ten gel­ten, die nicht in den Gel­tungs­be­reich der RoHS I‑RL fie­len. Damit wird ver­hin­dert, dass ab dem 22. Juli 2019 Sekun­där­markt­tä­tig­kei­ten wie der Wei­ter­ver­kauf, der Gebraucht­wa­ren­han­del oder die Repa­ra­tur hin­sicht­lich älte­rer Gerä­te unter­bun­den wer­den, wie es im Rah­men der bis­he­ri­gen Rege­lung der Fall gewe­sen wäre. Dar­über hin­aus wur­den auch Ergän­zun­gen vor­ge­nom­men, wel­che die Wie­der­ver­wen­dung aus­ge­bau­ter Ersatz­tei­le erleich­tern. Die wei­te­ren Ände­run­gen betref­fen die zeit­lich befris­te­ten Aus­nah­men von ein­zel­nen Stoff­be­schrän­kun­gen, wel­che an den Stand der Tech­nik ange­passt wer­den. So fin­det sich unter den Ände­run­gen bei­spiels­wei­se eine Aus­nah­me für die Ver­wen­dung von Cad­mi­ums­ele­nid in Display-Beleuchtungen. 

Fazit

Die genann­ten Ände­run­gen kön­nen dahin­ge­hend beru­hi­gen, dass es zu kei­nem Ver­bot des Wie­der­ver­kaufs von Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­ten oder der Ver­sor­gung mit Ersatz­tei­len für die Repa­ra­tur sol­cher Gerä­te kom­men wird; der Sekun­där­markt ist inso­fern geschützt. Auch die Unter­bin­dung mög­li­cher Markt­ver­zer­run­gen im Fal­le kabel­ge­bun­de­ner Maschi­nen kann als sinn­voll erach­tet wer­den. Betrof­fe­ne Wirt­schafts­ak­teu­re soll­ten jedoch die neu­en Aus­nah­men von den Beschrän­kun­gen beach­ten, um Buß­gel­der von bis zu 100.000 Euro zu vermeiden.

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