Hintergrund und ausgewählte Neuerungen
Auf Grund neuer europäischer Richtlinien zur Modifikation der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS II) wird die Elektro- und ElektronikgeräteStoff-Verordnung geändert. Die Änderungen betreffen unter anderem den Ersatzteilmarkt und den Gebrauchtwarenhandel.
Ausgangspunkt der Änderung der Rechtslage ist die RoHS II- Richtlinie (RL). Diese schreibt auf europäischer Ebene vor, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens bestimmte Stoffe höchstens in einer in der Richtlinie angegebenen Konzentration enthalten dürfen. In Deutschland wird diese Richtlinie durch die Elektro- und Elektronikgeräte- Stoff- Verordnung umgesetzt. In dieser nationalen Verordnung werden nun die im letzten Jahr vorgenommenen Änderungen der RoHS II- Richtlinie umgesetzt ((EU) 2017/2102, (EU) 2017/1009, 2017/1010, 2017/1011 und 2017/1975).
Einzelne Änderungen
Kabelgebundene Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, fallen künftig nicht mehr unter die Richtlinie. Dies ergibt sich aus der definitorischen Änderung des Art. 3 Nr. 28 RoHS II- RL. Derzeit sind gemäß Art. 2 IV Buchst. g) RoHS II- RL nur Maschinen mit „eigener Energieversorgung“ von der Richtlinie ausgenommen; künftig findet die Richtlinie auch keine Anwendung mehr auf „Maschinen mit eigener Energieversorgung oder mit externem Antrieb über Netzkabel“. Dies bedeutet, dass künftig auch kabelgebundene Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, von den Regelungen der RoHS II-RL „verschont“ bleiben. Durch die Modifikation der Übergangsvorschriften wurde zudem eine Ausnahme ergänzt (Art. 4 IV Buchst. a) RoHS II-RL). Diese besagt, dass die Stoffvorgaben der Richtlinie nicht für Kabel oder Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens von allen sonstigen vor dem 22. Juli 2019 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten gelten, die nicht in den Geltungsbereich der RoHS I‑RL fielen. Damit wird verhindert, dass ab dem 22. Juli 2019 Sekundärmarkttätigkeiten wie der Weiterverkauf, der Gebrauchtwarenhandel oder die Reparatur hinsichtlich älterer Geräte unterbunden werden, wie es im Rahmen der bisherigen Regelung der Fall gewesen wäre. Darüber hinaus wurden auch Ergänzungen vorgenommen, welche die Wiederverwendung ausgebauter Ersatzteile erleichtern. Die weiteren Änderungen betreffen die zeitlich befristeten Ausnahmen von einzelnen Stoffbeschränkungen, welche an den Stand der Technik angepasst werden. So findet sich unter den Änderungen beispielsweise eine Ausnahme für die Verwendung von Cadmiumselenid in Display-Beleuchtungen.
Fazit
Die genannten Änderungen können dahingehend beruhigen, dass es zu keinem Verbot des Wiederverkaufs von Elektro- und Elektronikgeräten oder der Versorgung mit Ersatzteilen für die Reparatur solcher Geräte kommen wird; der Sekundärmarkt ist insofern geschützt. Auch die Unterbindung möglicher Marktverzerrungen im Falle kabelgebundener Maschinen kann als sinnvoll erachtet werden. Betroffene Wirtschaftsakteure sollten jedoch die neuen Ausnahmen von den Beschränkungen beachten, um Bußgelder von bis zu 100.000 Euro zu vermeiden.
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