Ände­rung des Technikstandards

Ände­rung des Tech­nik­stan­dards zwi­schen Auf­trags­er­tei­lung und Abnahme

In sei­nem aktu­el­len Urteil hat der BGH die Auf­trag­neh­mer­pflich­ten kon­kre­ti­siert, wenn sich „all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik“ zwi­schen Auf­trags­er­tei­lung und der Abnah­me ändern. 

Hin­ter­grund

Bei den „all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik“ han­delt es sich um den Tech­nik­stan­dard, der am wenigs­ten dyna­misch ist. Eine Regel der Tech­nik ist erst dann all­ge­mein aner­kannt, wenn sie sich in der Wis­sen­schaft als (theo­re­tisch) rich­tig durch­ge­setzt hat und sie in die Pra­xis ein­ge­gan­gen ist und sich dort bewährt hat. Rele­vant ist die­ser Tech­nik­stan­dard im Bereich des all­ge­mei­nen Werk­ver­trags­rechts bzw. des Bau- und Archi­tek­ten­rechts. Dem­ge­mäß schul­det der Auf­trag­neh­mer bei der Fer­tig­stel­lung eines Wer­kes die zwi­schen den Par­tei­en ver­ein­bar­te Beschaf­fen­heit. Wur­de zwi­schen den Par­tei­en kei­ne kon­kre­te Beschaf­fen­heit ver­ein­bart, so wird der Auf­trag­neh­mer stets vor­aus­set­zen dür­fen, dass bei der Fer­tig­stel­lung des Wer­kes der neu­es­te Stand der all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik zur Anwen­dung gelangt. Weicht das Werk von die­sen Maß­ga­ben ab, so ist es man­gel­be­haf­tet und der Auf­trag­ge­ber hat gewähr­leis­tungs­recht­li­che Ansprü­che gegen den Auf­trag­neh­mer. Was aber ist, wenn sich zwi­schen Auf­trags­er­tei­lung und Abnah­me des Wer­kes die gel­ten­den all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik ändern? 

Mit die­ser Fra­ge hat­te sich der BGH jüngst zu beschäf­ti­gen (Urteil vom 14.11.2017, Az.: VII ZR 65/14). In dem zur Streit­ent­schei­dung vor­ge­leg­ten Fall ging es um die Fra­ge, ob die Klä­ge­rin, die mit der Errich­tung drei­er Pult­dach­hal­len beauf­tragt wor­den war, die­se ent­spre­chend der getrof­fe­nen Ver­ein­ba­rung und dem zum Zeit­punkt der Auf­trags­er­tei­lung gel­ten­den Tech­nik­stand mit einer Schnee­last von 80 kg/m² kon­stru­ie­ren muss­te, oder mit einer Schnee­last von 139 kg//m², da sich zwi­schen­zeit­lich die ein­schlä­gi­ge tech­ni­sche Norm geän­dert hatte. 

Der BGH ent­schied, dass den Auf­trag­neh­mer in einem sol­chen Fall die Pflicht tref­fe, den Auf­trag­ge­ber über die Ände­rung und die damit ver­bun­de­nen Kon­se­quen­zen für die Bau­aus­füh­rung zu infor­mie­ren, es sei denn, die­se sind dem Auf­trag­ge­ber bekannt oder auf­grund der äuße­ren Umstän­de offen­sicht­lich. So soll der Auf­trag­ge­ber in die Lage ver­setzt wer­den, die Ein­hal­tung der neu­en Regeln ver­lan­gen mit der Fol­ge, dass ein auf­wän­di­ge­res Ver­fah­ren zur Werks­er­stel­lung erfor­der­lich wer­den kann und er im Regel­fall höhe­re Werk­kos­ten tra­gen muss. Oder er sieht von der Ein­hal­tung der neu­en Regeln ab und die Par­tei­en modi­fi­zie­ren die ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung dahin­ge­hend, dass die Bau­aus­füh­rung hin­ter dem neu­en Tech­nik­stan­dard zurück­blei­ben kann. 

Pra­xis­hin­weis

Es ist rat­sam, die Hin­weis­pflicht ernst zu neh­men und den Auf­trag­ge­ber recht­zei­tig auf die Ände­run­gen von rele­van­ten tech­ni­schen Nor­men hin­zu­wei­sen, um mit­un­ter weit­rei­chen­de haf­tungs­recht­li­che Kon­se­quen­zen zu ver­mei­den. Eine Abwei­chung von die­sen Vor­ga­ben bedarf stets einer ein­ver­nehm­li­chen Modi­fi­ka­ti­on der ver­trag­li­chen Grund­la­ge. Auch in die­sem Zusam­men­hang kann sich die Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes und die Absi­che­rung durch eine so genann­te erwei­ter­te Pro­dukt­haft­pflicht­ver­si­che­rung lohnen.

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