Änderung des Technikstandards zwischen Auftragserteilung und Abnahme
In seinem aktuellen Urteil hat der BGH die Auftragnehmerpflichten konkretisiert, wenn sich „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ zwischen Auftragserteilung und der Abnahme ändern.
Hintergrund
Bei den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ handelt es sich um den Technikstandard, der am wenigsten dynamisch ist. Eine Regel der Technik ist erst dann allgemein anerkannt, wenn sie sich in der Wissenschaft als (theoretisch) richtig durchgesetzt hat und sie in die Praxis eingegangen ist und sich dort bewährt hat. Relevant ist dieser Technikstandard im Bereich des allgemeinen Werkvertragsrechts bzw. des Bau- und Architektenrechts. Demgemäß schuldet der Auftragnehmer bei der Fertigstellung eines Werkes die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit. Wurde zwischen den Parteien keine konkrete Beschaffenheit vereinbart, so wird der Auftragnehmer stets voraussetzen dürfen, dass bei der Fertigstellung des Werkes der neueste Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Anwendung gelangt. Weicht das Werk von diesen Maßgaben ab, so ist es mangelbehaftet und der Auftraggeber hat gewährleistungsrechtliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer. Was aber ist, wenn sich zwischen Auftragserteilung und Abnahme des Werkes die geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik ändern?
Mit dieser Frage hatte sich der BGH jüngst zu beschäftigen (Urteil vom 14.11.2017, Az.: VII ZR 65/14). In dem zur Streitentscheidung vorgelegten Fall ging es um die Frage, ob die Klägerin, die mit der Errichtung dreier Pultdachhallen beauftragt worden war, diese entsprechend der getroffenen Vereinbarung und dem zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Technikstand mit einer Schneelast von 80 kg/m² konstruieren musste, oder mit einer Schneelast von 139 kg//m², da sich zwischenzeitlich die einschlägige technische Norm geändert hatte.
Der BGH entschied, dass den Auftragnehmer in einem solchen Fall die Pflicht treffe, den Auftraggeber über die Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen für die Bauausführung zu informieren, es sei denn, diese sind dem Auftraggeber bekannt oder aufgrund der äußeren Umstände offensichtlich. So soll der Auftraggeber in die Lage versetzt werden, die Einhaltung der neuen Regeln verlangen mit der Folge, dass ein aufwändigeres Verfahren zur Werkserstellung erforderlich werden kann und er im Regelfall höhere Werkkosten tragen muss. Oder er sieht von der Einhaltung der neuen Regeln ab und die Parteien modifizieren die vertragliche Vereinbarung dahingehend, dass die Bauausführung hinter dem neuen Technikstandard zurückbleiben kann.
Praxishinweis
Es ist ratsam, die Hinweispflicht ernst zu nehmen und den Auftraggeber rechtzeitig auf die Änderungen von relevanten technischen Normen hinzuweisen, um mitunter weitreichende haftungsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Eine Abweichung von diesen Vorgaben bedarf stets einer einvernehmlichen Modifikation der vertraglichen Grundlage. Auch in diesem Zusammenhang kann sich die Erweiterung des Versicherungsschutzes und die Absicherung durch eine so genannte erweiterte Produkthaftpflichtversicherung lohnen.
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