Bat­te­rie­ver­ord­nung: Erleich­te­run­gen für Unter­neh­men durch Omni­bus IV

Seit 18. Febru­ar 2024 gilt die Ver­ord­nung (EU) 2023/1542 über Bat­te­rien und Alt­bat­te­rien (Bat­te­rie­ver­ord­nung – „Batt­VO“). Suk­zes­siv kom­men wei­te­re Vor­schrif­ten und die damit ver­bun­de­nen Pflich­ten für betrof­fe­ne Wirt­schafts­ak­teu­re zur Anwen­dung (wir berich­te­ten).

Im Zuge des vier­ten Omnibus-Paket („Omni­bus IV“) hat die EU-Kommission nun jedoch Ände­run­gen der Batt­VO vor­ge­schla­gen, die sich auf das Pflich­ten­pro­gramm wesent­lich aus­wir­ken. Mit dem neu­en Omnibus-Paket sol­len die Unter­neh­men der Bat­te­rie­wirt­schaft hin­sicht­lich Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten und Digi­ta­li­sie­rung ent­las­tet wer­den. Wel­che kon­kre­ten Aus­wir­kun­gen Omni­bus IV auf die Pflich­ten nach der Batt­VO hat, beleuch­ten wir in die­sem Beitrag.

Spä­te­rer Gel­tungs­be­ginn und klei­ne­rer Anwen­dungs­be­reich für Lieferkettensorgfaltspflichten

Die Batt­VO sieht Sorg­falts­pflich­ten für die Lie­fer­ket­ten von Bat­te­rien in Bezug auf die Roh­stof­fe Nickel, Lithi­um, Kobalt, natür­li­cher Gra­fit sowie deren che­mi­sche Ver­bin­dun­gen vor. Die­se Sorg­falts­pflich­ten soll­ten ursprüng­lich zum 18.08.2025 scharf­ge­schal­tet wer­den, was ange­sichts der hohen gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen und man­gels Leit­li­ni­en von­sei­ten der EU-Kommission enor­men Auf­wand in sehr kur­zer Zeit für die Unter­neh­men bedeu­tet hätte.

Als ers­te Maß­nah­me sieht daher die EU-Kommission nun eine Ver­schie­bung des Gel­tungs­be­gin­nes der Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten vor. Betrof­fe­ne Unter­neh­men haben somit bis zum 18.08.2027 Zeit, sich vor­zu­be­rei­ten und ihr inter­nes Pro­duct Com­pli­ance Manage­ment Sys­tem ent­spre­chend auf die neu­en Vor­ga­ben ein­zu­stel­len. Ent­spre­chen­de Leit­li­ni­en der EU-Kommission zur Umset­zung der Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten sol­len bis zum 26.07.2026 zur Ver­fü­gung stehen.

Im Rah­men einer zwei­ten Maß­nah­me sol­len zudem kleins­te, klei­ne und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men vom Anwen­dungs­be­reich der Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten aus­ge­nom­men wer­den, indem die jähr­li­che Umsatz­schwel­le von 40 auf 150 Mio. Euro ange­ho­ben wird. Dies geht mit der Ein­füh­rung einer neu­en Unter­neh­mens­ka­te­go­rie ein­her, der sog. „small mid-cap enter­pri­ses“ (SMCs).

Des Wei­te­ren wird eine Erleich­te­rung für die öffent­li­che Bericht­erstat­tung vor­ge­se­hen: Betrof­fe­ne Unter­neh­men müs­sen ihre Stra­te­gien zur Erfül­lung der Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten regel­mä­ßig über­prü­fen sowie dar­über einen Bericht erstel­len und ver­öf­fent­li­chen. Gemäß Omni­bus IV muss das erst­ma­lig bis zum 18.08.2028 und anschlie­ßend nur noch min­des­tens ein­mal alle 3 Jah­re erfolgen.

Mehr Digi­ta­li­sie­rung und Bürokratieabbau

Im Rah­men einer drit­ten Maß­nah­me sieht die EU-Kommission vor, Kos­ten und büro­kra­ti­schen Auf­wand für Unter­neh­men zu redu­zie­ren sowie die Digi­ta­li­sie­rung in der Ver­wal­tung zu för­dern. Dies soll ins­be­son­de­re durch eine wei­test­ge­hen­de Abschaf­fung des Papier­for­mats und gelo­cker­ten Infor­ma­ti­ons­pflich­ten geschehen.

Zunächst wird der Begriff des „digi­tal cont­act“ ein­ge­führt (zu Deutsch „digi­ta­ler Kon­takt“). Die bis­her nur auf Eng­lisch ver­füg­ba­re Defi­ni­ti­on lau­tet „‘digi­tal cont­act’ means any up-to-date and acces­si­ble online com­mu­ni­ca­ti­on chan­nel through which eco­no­mic ope­ra­tors can be rea­ched or enga­ged wit­hout the need to regis­ter or to down­load an appli­ca­ti­on.“ Die­sen digi­ta­len Kon­takt sol­len Erzeu­ger und Ein­füh­rer von Bat­te­rien künf­tig als zen­tra­le Kon­takt­stel­le statt E‑Mail-Adresse und Tele­fon­num­mer ange­ben (neben der Postanschrift).

Zudem wird an ver­schie­de­nen Stel­len die elek­tro­ni­sche Form aus­drück­lich vor­ge­schrie­ben. Dies wirkt sich ins­be­son­de­re auf die Kom­mu­ni­ka­ti­on und Doku­men­ta­ti­on im Zusam­men­hang mit dem Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren aus. So sol­len Auf­zeich­nun­gen, Schrift­wech­sel sowie die Über­mitt­lung von Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen des Erzeu­gers an die noti­fi­zier­te Stel­le und die Aus­hän­di­gung der erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen zum Nach­weis der Kon­for­mi­tät der Bat­te­rie an die natio­na­le Behör­de aus­schließ­lich elek­tro­nisch erfol­gen.  Die zustän­di­gen Behör­den dür­fen außer­dem die EU-Konformitätserklärung nicht mehr in Papier­form verlangen.

Eine wei­te­re erheb­li­che Erleich­te­rung wird für das Bei­fü­gen von Betriebs­an­lei­tung und Sicher­heits­in­for­ma­tio­nen vor­ge­se­hen: Zum einen müs­sen Erzeu­ger die­se Infor­ma­tio­nen künf­tig nur noch sta­tio­nä­ren Bat­te­rie­en­er­gie­spei­cher­sys­te­men bei­fü­gen, jedoch nicht mehr ande­ren Bat­te­rien, wie etwa Geräte- und E‑Fahrzeugbatterien. Zum ande­ren dür­fen sie grund­sätz­lich in elek­tro­ni­scher Form über­mit­telt wer­den. Aller­dings sieht Omni­bus IV Aus­nah­men vor, z.B. bei der Abga­be an Ver­brau­cher, ver­bun­den mit Fris­ten für die Anfor­de­rung der Unter­la­gen im Papier­for­mat sowie deren Zur­ver­fü­gung­stel­lung durch den Erzeuger.

Fazit

Mit den neu­en Maß­nah­men will die EU-Kommission erheb­li­che Erleich­te­run­gen für die Unter­neh­men her­bei­füh­ren. Die weit­ge­hen­de Abschaf­fung des Papier­for­mats ist begrü­ßens­wert. Inwie­fern sich die gewünsch­te Digi­ta­li­sie­rung in der Kom­mu­ni­ka­ti­on mit den Behör­den pra­xis­ge­recht bewäl­ti­gen las­sen wird, steht abzu­war­ten. Denn hier muss auch die Ver­wal­tung in der Lage sein, die digi­ta­le Trans­for­ma­ti­on umzusetzen.

Aktu­ell sind es nur Vor­schlä­ge der EU-Kommission, die nun im Euro­päi­schen Par­la­ment sowie dem Rat der EU bera­ten wer­den müs­sen. Trotz eini­ger Erleich­te­run­gen blei­ben ins­be­son­de­re die Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten im Kern unan­ge­tas­tet und stel­len Unter­neh­men vor enor­me Her­aus­for­de­run­gen. Spre­chen Sie uns bei Fra­gen zur Umset­zung die­ser Pflich­ten über ein Pro­duct Com­pli­ance Manage­ment Sys­tem sowie zu sons­ti­gen Anfor­de­run­gen gemäß der Batt­VO ger­ne an.

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