Seit 18. Februar 2024 gilt die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (Batterieverordnung – „BattVO“). Sukzessiv kommen weitere Vorschriften und die damit verbundenen Pflichten für betroffene Wirtschaftsakteure zur Anwendung (wir berichteten).
Im Zuge des vierten Omnibus-Paket („Omnibus IV“) hat die EU-Kommission nun jedoch Änderungen der BattVO vorgeschlagen, die sich auf das Pflichtenprogramm wesentlich auswirken. Mit dem neuen Omnibus-Paket sollen die Unternehmen der Batteriewirtschaft hinsichtlich Lieferkettensorgfaltspflichten und Digitalisierung entlastet werden. Welche konkreten Auswirkungen Omnibus IV auf die Pflichten nach der BattVO hat, beleuchten wir in diesem Beitrag.
Späterer Geltungsbeginn und kleinerer Anwendungsbereich für Lieferkettensorgfaltspflichten
Die BattVO sieht Sorgfaltspflichten für die Lieferketten von Batterien in Bezug auf die Rohstoffe Nickel, Lithium, Kobalt, natürlicher Grafit sowie deren chemische Verbindungen vor. Diese Sorgfaltspflichten sollten ursprünglich zum 18.08.2025 scharfgeschaltet werden, was angesichts der hohen gesetzlichen Anforderungen und mangels Leitlinien vonseiten der EU-Kommission enormen Aufwand in sehr kurzer Zeit für die Unternehmen bedeutet hätte.
Als erste Maßnahme sieht daher die EU-Kommission nun eine Verschiebung des Geltungsbeginnes der Lieferkettensorgfaltspflichten vor. Betroffene Unternehmen haben somit bis zum 18.08.2027 Zeit, sich vorzubereiten und ihr internes Product Compliance Management System entsprechend auf die neuen Vorgaben einzustellen. Entsprechende Leitlinien der EU-Kommission zur Umsetzung der Lieferkettensorgfaltspflichten sollen bis zum 26.07.2026 zur Verfügung stehen.
Im Rahmen einer zweiten Maßnahme sollen zudem kleinste, kleine und mittelständische Unternehmen vom Anwendungsbereich der Lieferkettensorgfaltspflichten ausgenommen werden, indem die jährliche Umsatzschwelle von 40 auf 150 Mio. Euro angehoben wird. Dies geht mit der Einführung einer neuen Unternehmenskategorie einher, der sog. „small mid-cap enterprises“ (SMCs).
Des Weiteren wird eine Erleichterung für die öffentliche Berichterstattung vorgesehen: Betroffene Unternehmen müssen ihre Strategien zur Erfüllung der Lieferkettensorgfaltspflichten regelmäßig überprüfen sowie darüber einen Bericht erstellen und veröffentlichen. Gemäß Omnibus IV muss das erstmalig bis zum 18.08.2028 und anschließend nur noch mindestens einmal alle 3 Jahre erfolgen.
Mehr Digitalisierung und Bürokratieabbau
Im Rahmen einer dritten Maßnahme sieht die EU-Kommission vor, Kosten und bürokratischen Aufwand für Unternehmen zu reduzieren sowie die Digitalisierung in der Verwaltung zu fördern. Dies soll insbesondere durch eine weitestgehende Abschaffung des Papierformats und gelockerten Informationspflichten geschehen.
Zunächst wird der Begriff des „digital contact“ eingeführt (zu Deutsch „digitaler Kontakt“). Die bisher nur auf Englisch verfügbare Definition lautet „‘digital contact’ means any up-to-date and accessible online communication channel through which economic operators can be reached or engaged without the need to register or to download an application.“ Diesen digitalen Kontakt sollen Erzeuger und Einführer von Batterien künftig als zentrale Kontaktstelle statt E‑Mail-Adresse und Telefonnummer angeben (neben der Postanschrift).
Zudem wird an verschiedenen Stellen die elektronische Form ausdrücklich vorgeschrieben. Dies wirkt sich insbesondere auf die Kommunikation und Dokumentation im Zusammenhang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren aus. So sollen Aufzeichnungen, Schriftwechsel sowie die Übermittlung von Informationen und Unterlagen des Erzeugers an die notifizierte Stelle und die Aushändigung der erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität der Batterie an die nationale Behörde ausschließlich elektronisch erfolgen. Die zuständigen Behörden dürfen außerdem die EU-Konformitätserklärung nicht mehr in Papierform verlangen.
Eine weitere erhebliche Erleichterung wird für das Beifügen von Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen vorgesehen: Zum einen müssen Erzeuger diese Informationen künftig nur noch stationären Batterieenergiespeichersystemen beifügen, jedoch nicht mehr anderen Batterien, wie etwa Geräte- und E‑Fahrzeugbatterien. Zum anderen dürfen sie grundsätzlich in elektronischer Form übermittelt werden. Allerdings sieht Omnibus IV Ausnahmen vor, z.B. bei der Abgabe an Verbraucher, verbunden mit Fristen für die Anforderung der Unterlagen im Papierformat sowie deren Zurverfügungstellung durch den Erzeuger.
Fazit
Mit den neuen Maßnahmen will die EU-Kommission erhebliche Erleichterungen für die Unternehmen herbeiführen. Die weitgehende Abschaffung des Papierformats ist begrüßenswert. Inwiefern sich die gewünschte Digitalisierung in der Kommunikation mit den Behörden praxisgerecht bewältigen lassen wird, steht abzuwarten. Denn hier muss auch die Verwaltung in der Lage sein, die digitale Transformation umzusetzen.
Aktuell sind es nur Vorschläge der EU-Kommission, die nun im Europäischen Parlament sowie dem Rat der EU beraten werden müssen. Trotz einiger Erleichterungen bleiben insbesondere die Lieferkettensorgfaltspflichten im Kern unangetastet und stellen Unternehmen vor enorme Herausforderungen. Sprechen Sie uns bei Fragen zur Umsetzung dieser Pflichten über ein Product Compliance Management System sowie zu sonstigen Anforderungen gemäß der BattVO gerne an.
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