Bat­te­rie­ver­ord­nung: Gel­tungs­be­ginn wei­te­rer Pflichten

Der 18. Febru­ar 2024 mar­kier­te den Start­punkt für den grund­sätz­li­chen Gel­tungs­be­ginn der Ver­ord­nung (EU) 2023/1542 über Bat­te­rien und Alt­bat­te­rien (Bat­te­rie­ver­ord­nung – Batt­VO). Vie­le Vor­schrif­ten der Bat­te­rie­ver­ord­nung sind von die­sem grund­sätz­li­chen Gel­tungs­be­ginn jedoch aus­ge­nom­men und ent­fal­ten ihre Rechts­wir­kung erst spä­ter. Ein wich­ti­ger Stich­tag ist vor die­sem Hin­ter­grund der 18. August 2024, seit dem wei­te­re Vor­schrif­ten der Bat­te­rie­ver­ord­nung zur unmit­tel­ba­ren Anwen­dung gekom­men sind.

Pflich­ten der Wirtschaftsakteure

Mit der Gel­tung von Kapi­tel VI der Bat­te­rie­ver­ord­nung grei­fen die wesent­li­chen pro­dukt­si­cher­heits­recht­li­chen Pflich­ten für ins­be­son­de­re Erzeu­ger, Ein­füh­rer und Händ­ler von Bat­te­rien. Beim Inver­kehr­brin­gen müs­sen die Bat­te­rien den Nachhaltigkeits‑, Sicherheits‑, Informations- und Kenn­zeich­nungs­an­for­de­run­gen ent­spre­chen. Es wird somit erfor­der­lich, tech­ni­sche Unter­la­gen zu erstel­len, dar­auf basie­rend das jeweils vor­ge­schrie­be­ne Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren durch­zu­füh­ren sowie eine EU-Konformitätserklärung aus­zu­stel­len und das Pro­dukt mit der CE-Kennzeichnung zu ver­se­hen. Ein­füh­rer und Händ­ler tref­fen u.a. for­mel­le Prüf­pflich­ten hin­sicht­lich kon­for­mer Kenn­zeich­nun­gen. Dar­über hin­aus gel­ten­de beson­de­re Markt­be­ob­ach­tungs­pflich­ten für die Wirt­schafts­ak­teu­re nach dem Inver­kehr­brin­gen, z.B. hin­sicht­lich der Zusam­men­ar­beit mit Behör­den oder Rückrufmaßnahmen.

Aus­nah­me: Noch kei­ne Kon­for­mi­täts­be­wer­tung hin­sicht­lich CO2-Fußabdruck und Rezyklatgehalt

Die viel­fach dis­ku­tier­ten Nach­hal­tig­keits­an­for­de­run­gen zum CO2-Fußabdruck (zum Ent­wurf eines For­mats zur Erklä­rung des CO2-Fußabdrucks) sowie zum Rezy­klat­ge­halt gel­ten noch nicht und sind auch nicht Bestand­teil der Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren (Art. 96 Abs. 2 lit. b) i.V.m. Art. 17 Abs. 2 Batt­VO). Für die Bewer­tung der Kon­for­mi­tät mit die­sen Nach­hal­tig­keits­an­for­de­run­gen muss eine noti­fi­zier­te Stel­le hin­zu­ge­zo­gen wer­den. Die Ein­rich­tung der noti­fi­zie­ren­den Behör­den obliegt den Mit­glied­staa­ten. Erst nach­dem die natio­nal­staat­li­che Noti­fi­zie­rung samt der noti­fi­zier­ten Stel­len ein­ge­rich­tet ist, kann die EU-Kommission Kenn­num­mern zuwei­sen und ein ent­spre­chen­des Ver­zeich­nis ver­öf­fent­li­chen, das maß­geb­lich für den Gel­tungs­be­ginn der Kon­for­mi­täts­be­wer­tung hin­sicht­lich des CO2-Fußabdrucks und des Rezy­klat­ge­halts ist. In Deutsch­land soll gemäß dem Ent­wurf des Batterierecht-Durchführungsgesetz die noti­fi­zie­ren­de Behör­de bis zum 18. August 2025 ein­ge­rich­tet wer­den, sodass womög­lich erst danach noti­fi­zier­te Stel­len benannt werden.

Stoff­be­schrän­kun­gen für Blei in Gerätebatterien

Bat­te­rien müs­sen Stoff­be­schrän­kun­gen für bestimm­te Roh­stof­fe ein­hal­ten. Die Bat­te­rie­ver­ord­nung ergänzt die REACH-Verordnung und ver­langt, dass Bat­te­rien kei­ne Stof­fe ent­hal­ten, für die Anhang I der Bat­te­rie­ver­ord­nung eine Beschrän­kung ent­hält, es sei denn, die Bedin­gun­gen die­ser Beschrän­kung wer­den erfüllt (Art. 6 Abs. 1 Batt­VO). Gem. Anhang I darf ab dem 18. August 2024 der Mas­sen­an­teil von Blei in Gerä­te­bat­te­rien nicht mehr als 0,01 % (aus­ge­drückt als metal­li­sches Blei) betra­gen, unab­hän­gig davon, ob die Bat­te­rien in Gerä­te ein­ge­baut sind.

Anfor­de­run­gen an die Leis­tung und Halt­bar­keit in Industrie‑, LV- und E‑Fahrzeugbatterien

Wie­der­auf­lad­ba­re Indus­trie­bat­te­rien mit einer Kapa­zi­tät von mehr als 2 kWh, Leichtverkehrsmittel-Batterien und Elek­tro­fahr­zeug­bat­te­rien müs­sen in der Zukunft Anfor­de­run­gen an die Leis­tung und Halt­bar­keit erfül­len (Art. 10 Batt­VO). Bereits jetzt müs­sen ihnen Unter­la­gen bei­gelegt wer­den, aus denen die Wer­te für die Para­me­ter der elek­tro­che­mi­schen Leis­tung und Halt­bar­keit her­vor­ge­hen. Die­se Para­me­ter umfas­sen z.B. die Bemes­sungs­ka­pa­zi­tät und den Kapa­zi­täts­ver­lust, die Leis­tung und den Leis­tungs­ver­lust, den Innen­wi­der­stand und Innen­wi­der­stands­an­stieg, ggfs. Round-Trip-Wirkungsgrade und Ver­lus­te sowie die vor­aus­sicht­li­che Lebens­dau­er der Bat­te­rie unter den Refe­renz­be­din­gun­gen (Anhang IV Teil A). In den tech­ni­schen Unter­la­gen wie­der­um muss fest­ge­hal­ten wer­den, nach wel­chen tech­ni­schen Spe­zi­fi­ka­tio­nen, Nor­men und Bedin­gun­gen die Wer­te für die Para­me­ter der elek­tro­che­mi­schen Leis­tung und Halt­bar­keit gemes­sen, berech­net oder geschätzt wer­den (Min­dest­an­ga­ben erge­ben sich aus Anhang IV Teil B).

Sicher­heit von sta­tio­nä­ren Batterie-Energiespeichersystemen

Für sta­tio­nä­re Batterie-Energiespeichersysteme gel­ten nun die Son­der­be­stim­mun­gen für die tech­ni­schen Unter­la­gen (Art. 12 Abs. 2 Batt­VO). Die Vor­be­rei­tun­gen hier­für müs­sen bereits abge­schlos­sen sein, denn bis zum 18. August 2024 müs­sen aus den tech­ni­schen Unter­la­gen Nach­wei­se und Anwei­sun­gen für die Sicher­heit von sta­tio­nä­ren Batterie-Energiespeichersystemen her­vor­ge­hen. Das umfasst den Nach­weis der Sicher­heit bei bestim­mungs­ge­mä­ßer Ver­wen­dung sowie der erfolg­rei­chen Prü­fung anhand der hier­für gel­ten­den Sicher­heits­pa­ra­me­ter, wie z.B. Kurzschluss‑, Überladungs- und Über­hit­zungs­schutz (Anhang V). Eben­so müs­sen Sicher­heits­ge­fah­ren bewer­tet wer­den, die von der Bat­te­rie­ver­ord­nung nicht aus­drück­lich benannt sind und es ist ein Nach­weis dafür erfor­der­lich, dass die­se Gefah­ren erfolg­reich gemin­dert und geprüft wur­den. Ent­spre­chend dem ver­blei­ben­dem Rest­ri­si­ko, dass sich die ermit­tel­ten Gefah­ren den­noch ver­wirk­li­chen, müs­sen die tech­ni­schen Unter­la­gen auch Anwei­sun­gen für die Risi­ko­min­de­rung enthalten.

Infor­ma­tio­nen im Bat­te­rie­ma­nage­ment­sys­tem von bestimm­ten Batterien

Nun­mehr sind im Bat­te­rie­ma­nage­ment­sys­tem von sta­tio­nä­ren Batterie-Energiespeichersystemen (= Indus­trie­bat­te­rien), Leichtverkehrsmittel-Batterien und Elek­tro­fahr­zeug­bat­te­rien aktu­el­le Daten zu den Para­me­tern zur Bestim­mung des Alte­rungs­zu­stands und der vor­aus­sicht­li­chen Lebens­dau­er der Bat­te­rie auf­zu­neh­men. Die Para­me­ter für den Alte­rungs­zu­stand bei sta­tio­nä­ren Batterie-Energiespeichersystemen umfas­sen z.B. die ver­blei­ben­de Kapa­zi­tät, den ver­blei­ben­den Bat­te­rie­wir­kungs­grad, sowie die Ent­wick­lung der Selbst­ent­la­dungs­ge­schwin­dig­keit (Anhang VII). Für Elek­tro­fahr­zeu­ge gel­ten die­se Bestim­mun­gen hin­sicht­lich Elek­tro­fahr­zeug­bat­te­rien zusätz­lich zu den EU-Typgenehmigungsvorschriften (etwa gem. Ver­ord­nung (EU) 2018/858).

Fazit und Ausblick

Mit dem 18. August 2024 kommt die ers­te gro­ße Wel­le an Pflich­ten aus der Bat­te­rie­ver­ord­nung zur Anwen­dung. Der nächs­te gro­ße Stich­tag für die Gel­tung wei­te­rer Vor­schrif­ten der Bat­te­rie­ver­ord­nung ist der 18. August 2025. Dann grei­fen ins­be­son­de­re die Pflich­ten zur Alt­bat­te­rie­be­wirt­schaf­tung und den Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten. Akteu­re der Bat­te­rie­wirt­schaft, die sich nicht schon längst mit den Anfor­de­run­gen aus der Bat­te­rie­ver­ord­nung beschäf­ti­gen, soll­ten dies schnellst­mög­lich tun. Für eine ziel­ge­rich­te­te Bera­tung rund um das The­ma Bat­te­rien hilft Ihnen ger­ne unser Kom­pe­tenz­team für Bat­te­rien und alter­na­ti­ve Antrie­be weiter.

zurück

Bleiben Sie
up to date

Wir verwenden Ihre E-Mail-Adresse ausschließlich für den Versand unseres Newsletters. Sie können Ihre Einwilligung hierfür jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.