Der 18. Februar 2024 markierte den Startpunkt für den grundsätzlichen Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (Batterieverordnung – BattVO). Viele Vorschriften der Batterieverordnung sind von diesem grundsätzlichen Geltungsbeginn jedoch ausgenommen und entfalten ihre Rechtswirkung erst später. Ein wichtiger Stichtag ist vor diesem Hintergrund der 18. August 2024, seit dem weitere Vorschriften der Batterieverordnung zur unmittelbaren Anwendung gekommen sind.
Pflichten der Wirtschaftsakteure
Mit der Geltung von Kapitel VI der Batterieverordnung greifen die wesentlichen produktsicherheitsrechtlichen Pflichten für insbesondere Erzeuger, Einführer und Händler von Batterien. Beim Inverkehrbringen müssen die Batterien den Nachhaltigkeits‑, Sicherheits‑, Informations- und Kennzeichnungsanforderungen entsprechen. Es wird somit erforderlich, technische Unterlagen zu erstellen, darauf basierend das jeweils vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen sowie eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und das Produkt mit der CE-Kennzeichnung zu versehen. Einführer und Händler treffen u.a. formelle Prüfpflichten hinsichtlich konformer Kennzeichnungen. Darüber hinaus geltende besondere Marktbeobachtungspflichten für die Wirtschaftsakteure nach dem Inverkehrbringen, z.B. hinsichtlich der Zusammenarbeit mit Behörden oder Rückrufmaßnahmen.
Ausnahme: Noch keine Konformitätsbewertung hinsichtlich CO2-Fußabdruck und Rezyklatgehalt
Die vielfach diskutierten Nachhaltigkeitsanforderungen zum CO2-Fußabdruck (zum Entwurf eines Formats zur Erklärung des CO2-Fußabdrucks) sowie zum Rezyklatgehalt gelten noch nicht und sind auch nicht Bestandteil der Konformitätsbewertungsverfahren (Art. 96 Abs. 2 lit. b) i.V.m. Art. 17 Abs. 2 BattVO). Für die Bewertung der Konformität mit diesen Nachhaltigkeitsanforderungen muss eine notifizierte Stelle hinzugezogen werden. Die Einrichtung der notifizierenden Behörden obliegt den Mitgliedstaaten. Erst nachdem die nationalstaatliche Notifizierung samt der notifizierten Stellen eingerichtet ist, kann die EU-Kommission Kennnummern zuweisen und ein entsprechendes Verzeichnis veröffentlichen, das maßgeblich für den Geltungsbeginn der Konformitätsbewertung hinsichtlich des CO2-Fußabdrucks und des Rezyklatgehalts ist. In Deutschland soll gemäß dem Entwurf des Batterierecht-Durchführungsgesetz die notifizierende Behörde bis zum 18. August 2025 eingerichtet werden, sodass womöglich erst danach notifizierte Stellen benannt werden.
Stoffbeschränkungen für Blei in Gerätebatterien
Batterien müssen Stoffbeschränkungen für bestimmte Rohstoffe einhalten. Die Batterieverordnung ergänzt die REACH-Verordnung und verlangt, dass Batterien keine Stoffe enthalten, für die Anhang I der Batterieverordnung eine Beschränkung enthält, es sei denn, die Bedingungen dieser Beschränkung werden erfüllt (Art. 6 Abs. 1 BattVO). Gem. Anhang I darf ab dem 18. August 2024 der Massenanteil von Blei in Gerätebatterien nicht mehr als 0,01 % (ausgedrückt als metallisches Blei) betragen, unabhängig davon, ob die Batterien in Geräte eingebaut sind.
Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit in Industrie‑, LV- und E‑Fahrzeugbatterien
Wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, Leichtverkehrsmittel-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien müssen in der Zukunft Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit erfüllen (Art. 10 BattVO). Bereits jetzt müssen ihnen Unterlagen beigelegt werden, aus denen die Werte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit hervorgehen. Diese Parameter umfassen z.B. die Bemessungskapazität und den Kapazitätsverlust, die Leistung und den Leistungsverlust, den Innenwiderstand und Innenwiderstandsanstieg, ggfs. Round-Trip-Wirkungsgrade und Verluste sowie die voraussichtliche Lebensdauer der Batterie unter den Referenzbedingungen (Anhang IV Teil A). In den technischen Unterlagen wiederum muss festgehalten werden, nach welchen technischen Spezifikationen, Normen und Bedingungen die Werte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemessen, berechnet oder geschätzt werden (Mindestangaben ergeben sich aus Anhang IV Teil B).
Sicherheit von stationären Batterie-Energiespeichersystemen
Für stationäre Batterie-Energiespeichersysteme gelten nun die Sonderbestimmungen für die technischen Unterlagen (Art. 12 Abs. 2 BattVO). Die Vorbereitungen hierfür müssen bereits abgeschlossen sein, denn bis zum 18. August 2024 müssen aus den technischen Unterlagen Nachweise und Anweisungen für die Sicherheit von stationären Batterie-Energiespeichersystemen hervorgehen. Das umfasst den Nachweis der Sicherheit bei bestimmungsgemäßer Verwendung sowie der erfolgreichen Prüfung anhand der hierfür geltenden Sicherheitsparameter, wie z.B. Kurzschluss‑, Überladungs- und Überhitzungsschutz (Anhang V). Ebenso müssen Sicherheitsgefahren bewertet werden, die von der Batterieverordnung nicht ausdrücklich benannt sind und es ist ein Nachweis dafür erforderlich, dass diese Gefahren erfolgreich gemindert und geprüft wurden. Entsprechend dem verbleibendem Restrisiko, dass sich die ermittelten Gefahren dennoch verwirklichen, müssen die technischen Unterlagen auch Anweisungen für die Risikominderung enthalten.
Informationen im Batteriemanagementsystem von bestimmten Batterien
Nunmehr sind im Batteriemanagementsystem von stationären Batterie-Energiespeichersystemen (= Industriebatterien), Leichtverkehrsmittel-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien aktuelle Daten zu den Parametern zur Bestimmung des Alterungszustands und der voraussichtlichen Lebensdauer der Batterie aufzunehmen. Die Parameter für den Alterungszustand bei stationären Batterie-Energiespeichersystemen umfassen z.B. die verbleibende Kapazität, den verbleibenden Batteriewirkungsgrad, sowie die Entwicklung der Selbstentladungsgeschwindigkeit (Anhang VII). Für Elektrofahrzeuge gelten diese Bestimmungen hinsichtlich Elektrofahrzeugbatterien zusätzlich zu den EU-Typgenehmigungsvorschriften (etwa gem. Verordnung (EU) 2018/858).
Fazit und Ausblick
Mit dem 18. August 2024 kommt die erste große Welle an Pflichten aus der Batterieverordnung zur Anwendung. Der nächste große Stichtag für die Geltung weiterer Vorschriften der Batterieverordnung ist der 18. August 2025. Dann greifen insbesondere die Pflichten zur Altbatteriebewirtschaftung und den Lieferkettensorgfaltspflichten. Akteure der Batteriewirtschaft, die sich nicht schon längst mit den Anforderungen aus der Batterieverordnung beschäftigen, sollten dies schnellstmöglich tun. Für eine zielgerichtete Beratung rund um das Thema Batterien hilft Ihnen gerne unser Kompetenzteam für Batterien und alternative Antriebe weiter.
zurück