Anwendungsbereich in der NIS-2-RL und des deutschen Umsetzungsgesetzes
Vor dem Hintergrund einer zunehmenden Verwundbarkeit moderner Gesellschaften gegenüber Cyberangriffen hat die Europäische Union mit der RL (EU) 2022/2555 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union (NIS-2-RL) einen neuen, deutlich verschärften Rechtsrahmen geschaffen. Ein Kernaspekt der NIS-2-RL ist die Ausweitung und Harmonisierung des Anwendungsbereichs im Vergleich zur Vorgängerrichtlinie, der NIS-RL (RL (EU) 2016/1148). Während sich die NIS-RL im Wesentlichen auf Betreiber kritischer Infrastrukturen und wenige digitale Dienste beschränkte, erfasst die NIS-2-RL eine Vielzahl weiterer Sektoren und große Teile des Mittelstands. Die neuen Regelungen zum Anwendungsbereich werfen zahlreiche Rechtsfragen auf, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung der erfassten Einrichtungen, die Abgrenzung relevanter Tätigkeiten und die nationalen Konkretisierungsspielräume.
Stefan Hessel zeigt in seinem Beitrag in der Beilage zu der Zeitschrift MMR – Zeitschrift für das Recht der Digitalisierung, Datenwirtschaft und IT 03/2026, wie der Anwendungsbereich der NIS-2-Richtlinie und ihre Umsetzung im deutschen BSIG bestimmt werden und welche rechtlichen Unsicherheiten dabei entstehen.
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