Das OLG Köln hatte in seinem Urteil vom 05.07.2019 (Az.: 6 U 21/15) darüber zu entscheiden, ob das Gehäuse einer Steckverbindung, das unabhängig von der Steckverbindung vertrieben wird, mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen ist. Die Klägerin wehrt sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des LG Köln vom 21.01.2015 (Az.: 84 O 23/11).
Die klagende Wettbewerbszentrale verlangte von der Beklagten, die u. a. separate Gehäuse für Steckverbindungen vertreibt, es zu unterlassen, diese mit CE-Kennzeichnung in Verkehr zu bringen. Voraussetzung hierfür ist eine unlautere geschäftliche Handlung nach dem UWG. Das Anbringen der CE-Kennzeichnung stellte nach Meinung der Klägerin im vorliegenden Fall eine solche Handlung dar.
Die Verpflichtung zur Anbringung von CE-Kennzeichen geht aus dem ProdSG hervor. Es darf nur dann angebracht werden, wenn eine Vorschrift dies vorsieht. Die 1. ProdSV zum ProdSG sieht eine solche Kennzeichnung für „elektrische Betriebsmittel“ vor.
Die 1. ProdSV beruht auf der europäischen Niederspannungsrichtlinie (PDF). Bereits das LG legte deshalb dem EuGH die Frage vor, ob die Vorschriften der Niederspannungsrichtlinie dahingehend auszulegen seien, „dass Gehäuse als Bauteil für mehrpolige Steckverbindungen (…) nicht mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen sind“. Der EuGH urteilte, dass auch Gehäuse elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Vorschriften sein können, wenn sie über den Schutz des Inhalts und ihrer ästhetischen Funktion hinausgehende Sicherheitsfunktionen haben. Dies sei ausnahmsweise dann nicht der Fall, wenn die Sicherheit des elektrischen Betriebsmittels im Wesentlichen davon abhängt, wie es in das Endprodukt eingebaut wird. Eine Gegenausnahme hiervon bestehe wiederum dann, wenn das elektrische Betriebsmittel auch nach seinem Einbau noch eigene, vom Einbau unabhängige Sicherheitsmerkmale aufweise, die auf Sicherheitsanforderungen hin kontrolliert werden können. In einem solchen Fall bestehe die gesonderte Kennzeichnungspflicht für das Gehäuse weiter. Das LG wies daraufhin die Klage ab.
Auf die Berufung der Klägerin schloss sich das OLG im Wesentlichen der Rechtsansicht des LG an. Zwar stelle die Vorschrift im ProdSG über die CE-Kennzeichnungspflicht grundsätzlich eine abmahnfähige Marktverhaltensregelung i. S. d. UWG dar. Allerdings sah es in der angebrachten CE-Kennzeichnung keinen Verstoß gegen Vorschriften des ProdSG. Das OLG bezieht sich dabei ausführlich auf das Urteil des EuGH. Da die Gehäuse eigenständig prüfbare Sicherheitsmerkmale aufwiesen, deren Konformität bei ordnungsgemäßem Einbau nicht beeinträchtigt würde, bejahte es die Eigenschaft als elektrisches Betriebsmittel i. S. d. 1. ProdSV und damit die Pflicht zur Anbringung der CE-Kennzeichnung nach dem ProdSG.
Praxistipp
Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften kann Abmahnungen und in deren Folge sogar Unterlassungsklagen zur Folge haben, die mit Kosten verbunden sind. Verantwortliche sollten sich unbedingt im Voraus darüber informieren, ob ihre Produkte mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen sind. Oft handelt es sich dabei um Einzelfallentscheidungen.
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