Warum Product Compliance über Bußgeld oder Entlastung entscheidet
Die regulatorischen Anforderungen an Unternehmen im Produktrecht steigen derzeit spürbar: im Bereich der Produktsicherheit und Produkthaftung, insbesondere aber auch im Hinblick auf ordnungswidrigkeitenrechtliche Risiken. Allein im Bundesrecht gibt es etwa 1.800 Gesetze und 2.900 Rechtsverordnungen mit etwa 96.000 Einzelnormen; 17.000 dieser Einzelnormen bedeuten einen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Darunter befinden sich gut 1.000 Ordnungswidrigkeitentatbestände. Nicht zuletzt die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union verpflichten die Mitgliedstaaten, Sanktionsvorschriften zu erlassen.
Aktuelle Fälle aus der Praxis zeigen: Das Bußgeldverfahren beginnt mit einem Kennzeichnungs- oder Produktfehler, über seinen Ausgang aber entscheidet oftmals die Organisation der Product-Compliance-Strukturen.
OWiG als zentraler Durchsetzungsmechanismus im Produktrecht
Das Produktrecht basiert auf einem Zusammenspiel von:
- Product Compliance (öffentlich-rechtlich),
- Produkthaftung (zivilrechtlich) und
- Sanktionsregimen (insb. OWiG und Strafrecht).
Das OWiG enthält für Unternehmen zwei Besonderheiten:
§ 130 OWiG – Aufsichtspflichtverletzung
Unternehmen sind verpflichtet, ihre Organisation so auszugestalten, dass Rechtsverstöße verhindert werden. Dazu gehören u.a.:
- klare Verantwortlichkeitszuweisungen,
- funktionierende Kontrollmechanismen (z.B. Stichproben),
- geeignete technische Systeme und
- regelmäßige Mitarbeiterschulungen Verstöße gegen diese Pflichten können bereits für sich genommen eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
§ 30 OWiG – Verbandsgeldbuße
Besonders praxisrelevant ist die Zurechnungsnorm des § 30 OWiG: Begeht eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, kann eine Geldbuße gegen das Unternehmen selbst verhängt werden
Diese Kombination führt regelmäßig zu einer doppelten Inanspruchnahme: persönlich (Management) und institutionell (Unternehmen).
Typische Bußgeldrisiken im Produktrecht
Die einschlägigen Bußgeldtatbestände ergeben sich aus einer Vielzahl produktrechtlicher Regelwerke. Besonders häufig sind:
- Produktsicherheitsrecht (ProdSG / GPSR)
- verspätete oder unterlassene Marktmaßnahmen,
- unzureichende Behördenmeldungen
- mangelhafte Verbraucherinformationen.
- Stoff- und Chemikalienrecht (z. B. REACH, RoHS)
- Verstöße gegen Dokumentations- oder Mitwirkungspflichten,
- Inverkehrbringen nichtkonformer Produkte
Praxisbeispiele zeigen, dass solche Verstöße schnell eine Eskalationskette auslösen können: Rückrufpflichten, behördliche Maßnahmen, OWiG-Verfahren gegen die Geschäftsleitung und zusätzliche haftungs- und versicherungsrechtliche Risiken.
OWiG als Teil eines größeren Risikosystems
Die ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktion ist selten isoliert zu betrachten. Vielmehr tritt sie regelmäßig neben die zivilrechtliche Produkthaftung, behördliche Maßnahmen (z.B. Rückruf, Verkaufsverbot) und wirtschaftliche Folgewirkungen (Kosten, Reputationsschäden, Versicherungslücken).
Das eigentliche Risiko liegt daher weniger im Bußgeld selbst als in der systemischen Wirkung entlang der gesamten Wertschöpfungskette.
Compliance-Systeme als entscheidender Entlastungsfaktor
Zentral für die Vermeidung von Bußgeldern nach § 30 OWiG ist ein wirksames Product Compliance Management System (PCMS). Am 26.05.2026 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Änderung des § 30 OWiG vorgeschlagen. Eine Geldbuße soll sich unter anderem nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens sowie danach bemessen, ob vor oder nach der Tat Vorkehrungen getroffen wurden, um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu vermeiden und aufzudecken.
In der Praxis spielen dabei insbesondere folgende Aspekte eine Rolle:
- Eine nachvollziehbare Organisationsstruktur,
- klare Verantwortlichkeiten und
- dokumentierte Kontroll- und Überwachungsmechanismen.
Ein funktionierendes Compliance-System kann im Einzelfall entscheidend sein, um eine Aufsichtspflichtverletzung zu verneinen oder zumindest die Höhe einer Geldbuße signifikant zu reduzieren
Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist im Produktrecht längst kein „Nebenschauplatz“ mehr.
Product Compliance ist keine rein regulatorische Pflicht, sondern ein Kernbestandteil der Risikosteuerung; entscheidend ist nicht nur die Einhaltung einzelner Vorschriften, sondern die Organisation der Compliance insgesamt.
In der Praxis zeigt sich immer wieder: Nicht der Produktfehler entscheidet, sondern die Frage, ob das Unternehmen ihn strukturell hätte verhindern können.
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