Ord­nungs­wid­rig­kei­ten im Produktrecht

War­um Pro­duct Com­pli­ance über Buß­geld oder Ent­las­tung entscheidet

Die regu­la­to­ri­schen Anfor­de­run­gen an Unter­neh­men im Pro­dukt­recht stei­gen der­zeit spür­bar: im Bereich der Pro­dukt­si­cher­heit und Pro­dukt­haf­tung, ins­be­son­de­re aber auch im Hin­blick auf ord­nungs­wid­rig­kei­ten­recht­li­che Risi­ken. Allein im Bun­des­recht gibt es etwa 1.800 Geset­ze und 2.900 Rechts­ver­ord­nun­gen mit etwa 96.000 Ein­zel­nor­men; 17.000 die­ser Ein­zel­nor­men bedeu­ten einen Erfül­lungs­auf­wand für die Wirt­schaft. Dar­un­ter befin­den sich gut 1.000 Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­tat­be­stän­de. Nicht zuletzt die Har­mo­ni­sie­rungs­rechts­vor­schrif­ten der Euro­päi­schen Uni­on ver­pflich­ten die Mit­glied­staa­ten, Sank­ti­ons­vor­schrif­ten zu erlassen.

Aktu­el­le Fäl­le aus der Pra­xis zei­gen: Das Buß­geld­ver­fah­ren beginnt mit einem Kennzeichnungs- oder Pro­dukt­feh­ler, über sei­nen Aus­gang aber ent­schei­det oft­mals die Orga­ni­sa­ti­on der Product-Compliance-Strukturen.

OWiG als zen­tra­ler Durch­set­zungs­me­cha­nis­mus im Produktrecht

Das Pro­dukt­recht basiert auf einem Zusam­men­spiel von:

  • Pro­duct Com­pli­ance (öffentlich-rechtlich),
  • Pro­dukt­haf­tung (zivil­recht­lich) und
  • Sank­ti­ons­re­gi­men (insb. OWiG und Strafrecht).

Das OWiG ent­hält für Unter­neh­men zwei Besonderheiten:

§ 130 OWiG – Aufsichtspflichtverletzung

Unter­neh­men sind ver­pflich­tet, ihre Orga­ni­sa­ti­on so aus­zu­ge­stal­ten, dass Rechts­ver­stö­ße ver­hin­dert wer­den. Dazu gehö­ren u.a.:

  • kla­re Verantwortlichkeitszuweisungen,
  • funk­tio­nie­ren­de Kon­troll­me­cha­nis­men (z.B. Stichproben),
  • geeig­ne­te tech­ni­sche Sys­te­me und
  • regel­mä­ßi­ge Mit­ar­bei­ter­schu­lun­gen Ver­stö­ße gegen die­se Pflich­ten kön­nen bereits für sich genom­men eine Ord­nungs­wid­rig­keit darstellen.

§ 30 OWiG – Verbandsgeldbuße

Beson­ders pra­xis­re­le­vant ist die Zurech­nungs­norm des § 30 OWiG: Begeht eine Lei­tungs­per­son eine Straf­tat oder Ord­nungs­wid­rig­keit, kann eine Geld­bu­ße gegen das Unter­neh­men selbst ver­hängt werden

Die­se Kom­bi­na­ti­on führt regel­mä­ßig zu einer dop­pel­ten Inan­spruch­nah­me: per­sön­lich (Manage­ment) und insti­tu­tio­nell (Unter­neh­men).

Typi­sche Buß­geld­ri­si­ken im Produktrecht

Die ein­schlä­gi­gen Buß­geld­tat­be­stän­de erge­ben sich aus einer Viel­zahl pro­dukt­recht­li­cher Regel­wer­ke. Beson­ders häu­fig sind:

  • Pro­dukt­si­cher­heits­recht (ProdSG / GPSR)
    • ver­spä­te­te oder unter­las­se­ne Marktmaßnahmen,
    • unzu­rei­chen­de Behördenmeldungen
    • man­gel­haf­te Verbraucherinformationen.
  • Stoff- und Che­mi­ka­li­en­recht (z. B. REACH, RoHS)
    • Ver­stö­ße gegen Dokumentations- oder Mitwirkungspflichten,
    • Inver­kehr­brin­gen nicht­kon­for­mer Produkte

Pra­xis­bei­spie­le zei­gen, dass sol­che Ver­stö­ße schnell eine Eska­la­ti­ons­ket­te aus­lö­sen kön­nen: Rück­ruf­pflich­ten, behörd­li­che Maß­nah­men, OWiG-Verfahren gegen die Geschäfts­lei­tung und zusätz­li­che haftungs- und ver­si­che­rungs­recht­li­che Risiken.

OWiG als Teil eines grö­ße­ren Risikosystems

Die ord­nungs­wid­rig­kei­ten­recht­li­che Sank­ti­on ist sel­ten iso­liert zu betrach­ten. Viel­mehr tritt sie regel­mä­ßig neben die zivil­recht­li­che Pro­dukt­haf­tung, behörd­li­che Maß­nah­men (z.B. Rück­ruf, Ver­kaufs­ver­bot) und wirt­schaft­li­che Fol­ge­wir­kun­gen (Kos­ten, Repu­ta­ti­ons­schä­den, Versicherungslücken).

Das eigent­li­che Risi­ko liegt daher weni­ger im Buß­geld selbst als in der sys­te­mi­schen Wir­kung ent­lang der gesam­ten Wertschöpfungskette.

Compliance-Systeme als ent­schei­den­der Entlastungsfaktor

Zen­tral für die Ver­mei­dung von Buß­gel­dern nach § 30 OWiG ist ein wirk­sa­mes Pro­duct Com­pli­ance Manage­ment Sys­tem (PCMS). Am 26.05.2026 hat die Bun­des­re­gie­rung einen Geset­zes­ent­wurf zur Ände­rung des § 30 OWiG vor­ge­schla­gen. Eine Geld­bu­ße soll sich unter ande­rem nach den wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­sen des Unter­neh­mens sowie danach bemes­sen, ob vor oder nach der Tat Vor­keh­run­gen getrof­fen wur­den, um Straf­ta­ten oder Ord­nungs­wid­rig­kei­ten zu ver­mei­den und aufzudecken.

In der Pra­xis spie­len dabei ins­be­son­de­re fol­gen­de Aspek­te eine Rolle:

  • Eine nach­voll­zieh­ba­re Organisationsstruktur,
  • kla­re Ver­ant­wort­lich­kei­ten und
  • doku­men­tier­te Kontroll- und Überwachungsmechanismen.

Ein funk­tio­nie­ren­des Compliance-System kann im Ein­zel­fall ent­schei­dend sein, um eine Auf­sichts­pflicht­ver­let­zung zu ver­nei­nen oder zumin­dest die Höhe einer Geld­bu­ße signi­fi­kant zu reduzieren

Das Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­recht ist im Pro­dukt­recht längst kein „Neben­schau­platz“ mehr.

Pro­duct Com­pli­ance ist kei­ne rein regu­la­to­ri­sche Pflicht, son­dern ein Kern­be­stand­teil der Risi­ko­steue­rung; ent­schei­dend ist nicht nur die Ein­hal­tung ein­zel­ner Vor­schrif­ten, son­dern die Orga­ni­sa­ti­on der Com­pli­ance insgesamt.

In der Pra­xis zeigt sich immer wie­der: Nicht der Pro­dukt­feh­ler ent­schei­det, son­dern die Fra­ge, ob das Unter­neh­men ihn struk­tu­rell hät­te ver­hin­dern können.

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