CE-Kennzeichnung für Gesundheits- und Medizin-Apps?

Regu­la­to­ri­sche Anfor­de­run­gen für Her­stel­ler und „Inver­kehr­brin­ger“ von Gesundheits-Apps

Mit der „neu­en“, im Mai des ver­gan­ge­nen Jah­res in Kraft getre­te­nen Medi­cal Device Regu­la­ti­on (Ver­ord­nung (EU) 2017/745) stellt sich die Fra­ge, wie sog. Gesundheits- oder Medi­cal Apps ver­gli­chen mit sog. Lifestyle-Apps regu­la­to­risch zu behan­deln sind. Soft­ware mit medi­zi­ni­scher Zweck­be­stim­mung unter­liegt den für Medi­zin­pro­duk­te gel­ten­den Regu­la­ri­en, benö­tigt also grund­sätz­lich eine CE-Kennzeichnung, um inner­halb der EU in Ver­kehr gebracht wer­den zu kön­nen. Die kon­kre­ten Anfor­de­run­gen erge­ben sich aus der jewei­li­gen Klas­si­fi­zie­rung nach MDR, die sich wie­der­um aus den mit der Nut­zung sich poten­zi­ell erge­ben­den Risi­ken für den Ver­wen­der ableitet. 

 „Mobi­le Appli­ca­ti­ons“ sind Soft­ware­an­wen­dun­gen, die auf mobi­len Platt­for­men (Hand­helds) lau­fen. Die Cha­rak­te­ri­sie­rung als „Medi­zin­pro­dukt“ oder „Nicht-Medizinprodukt“ bestimmt sich nach dem vom Her­stel­ler defi­nier­ten Ver­wen­dungs­zweck: Apps mit klar the­ra­peu­ti­schem oder dia­gnos­ti­schem – medi­zi­ni­schen – Ver­wen­dungs­zweck, z.B. Wer­te ande­rer Medi­zin­pro­duk­te aus­zu­le­sen oder aber Wech­sel­wir­kun­gen bzw. Dosie­run­gen von Medi­ka­men­ten zu iden­ti­fi­zie­ren, las­sen sich ein­deu­tig als „Medi­cal Devices“ ein­ord­nen. Dem­ge­gen­über stel­len Apps ohne eine ent­spre­chen­de Zweck­be­stim­mung, etwa sol­che, die ledig­lich Inhal­te von Fach­li­te­ra­tur wort­gleich wie­der­ge­ben, „Non-Medical Devices“ dar. Dane­ben tre­ten Apps, deren Zuord­nung Schwie­rig­kei­ten berei­tet: ob es sich bei Apps, die eine Unter­stüt­zung im All­tag mit durch­aus medi­zi­ni­schem Bezug (bei­spiels­wei­se in Form einer Erin­ne­rung von Medi­ka­men­ten­ein­nah­men oder der Hil­fe bei der Doku­men­ta­ti­on von Blut­wer­ten oder der MBI-Berechnungen) dar­stel­len, jeweils um „Medi­zin­pro­duk­te“ han­delt, muss im Ein­zel­fall ent­schie­den werden.

Wesent­li­cher für die Zuord­nung ist immer die vom Her­stel­ler erklär­te Zweck­be­stim­mung der App (Art. 2, 12. Ver­ord­nung (EU) 2017/745: Zweck­be­stim­mung bezeich­net die Ver­wen­dung, für die ein Pro­dukt ent­spre­chend den Anga­ben des Her­stel­lers auf der Kenn­zeich­nung, in der Gebrauchs­an­wei­sung oder dem Werbe- oder Ver­kaufs­ma­te­ri­al bzw. den Werbe- oder Ver­kaufs­an­ga­ben und sei­nen Anga­ben bei der kli­ni­schen Bewer­tung bestimmt ist). Es gilt aber, dass die Qua­li­fi­ka­ti­on als Medi­zin­pro­dukt, an die die Kon­for­mi­täts­be­wer­tung nach MDR und CE-Kennzeichnung sich not­wen­di­ger­wei­se anschlie­ßen muss, nicht ein­fach dadurch  umgan­gen wer­den kann, dass der Her­stel­ler – ggfs. ein­zig und allein um die­sen Auf­wand zu ver­mei­den – zwar eine nicht-medizinische Zweck­be­stim­mung for­mu­liert, die App jedoch fak­tisch gemäß Funk­ti­ons­wei­se und/oder Risi­ko­pro­fil einen medi­zi­ni­schen Zeck hat und inso­fern ein Medi­zin­pro­dukt darstellt.

Ist eine App als Medi­zin­pro­dukt ein­zu­ord­nen, hängt ihre Klas­si­fi­ka­ti­on unter ande­rem davon ab, wel­chen Scha­den ein Aus­fall oder die Fehl­funk­ti­on der App anrich­ten kann. Kon­kret ist das poten­zi­el­le Risi­ko, das Nut­zung wie Fehl­funk­ti­on für die Gesund­heit des Ver­wen­ders mit sich brin­gen kön­nen, zu beur­tei­len. Anhand der Klas­si­fi­ka­ti­ons­re­geln nach Anhang VIII der Ver­ord­nung ist regel­mä­ßig eine Zuord­nung von Gesundheits-Apps zur Klas­se IIa gebo­ten. Damit ist die Ein­bin­dung Benann­ter Stel­len in die Kon­for­mi­täts­be­wer­tung zwin­gend (Anhang IX, Kapi­tel I, 2.1 MDR). Letzt­lich ist aber auch die Klas­si­fi­zie­rung Einzelfall-bezogen vor­zu­neh­men. Medi­cal Apps, die bereits als Klasse-I-Produkte in den Ver­kehr gebracht wur­den, sind basie­rend auf den Regeln der MDR neu zu beur­tei­len: mit gro­ßer Wahr­schein­lich­keit wird eine Höher­klas­si­fi­zie­rung vor­zu­neh­men sein. Her­stel­ler soll­ten dies berück­sich­ti­gen und schnellst­mög­lich in Kon­takt mit einer Benann­ten Stel­le tre­ten, um ein nach MDR vor­zu­neh­men­des Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren durch­zu­füh­ren und die MDR-Compliance ihrer App sicher­stel­len zu können.

Fazit

Das erst­ma­li­ge Inver­kehr­brin­gen von Medi­zin­pro­duk­ten und somit von Apps, die als Medi­zin­pro­duk­te ein­ge­ord­net wer­den, ist mit der MDR deut­lich stren­ger gere­gelt als noch unter den bis­her gel­ten­den Richt­li­ni­en. Dies betrifft ins­be­son­de­re die Klas­si­fi­zie­rung von Soft­ware. Die Vor­ga­ben für das Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren wur­den somit auch für die Her­stel­ler von Soft­ware mit Hin­blick auf die Pati­en­ten­si­cher­heit ver­schärft, was die­sen in Zukunft einen erhöh­ten Sorg­falts­maß­stab und eine noch genaue­re Prü­fung des kon­kre­ten Pro­duk­tes abver­lan­gen wird.

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