“Da die CoP-Pflicht aus dem Genehmigungsrecht stammt, ist diese grundsätzlich nur für die Unternehmen verpflichtend, die eine Typgenehmigung für Fahrzeuge oder Fahrzeugteile beantragen. Im Falle von Fahrzeugteilen betrifft das insbesondere auch Hersteller von Fahrzeugteilen, die für den Ersatzteil- oder Nachrüstmarkt vorgesehen sind. Darüber hinaus können aber auch Unternehmen, die keine Typgenehmigung beantragen, durch vertragliche Vereinbarungen mit den eigenen Kunden mittelbar zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verpflichtet sein. Kann man seinem Kunden in diesen Fällen entsprechende Vorkehrungen nicht auch nachweisen, kann dies für die Kundenbeziehung schwerwiegende Folgen haben (z.B. Einstufung als kritischer Lieferant). Aus diesem Grund sollten entsprechende vertragliche Regelungen genau geprüft werden. Sind solche Regelungen bereits vereinbart, sollten sich betroffene Unternehmen mit den Details der nun vereinheitlichen CoP-Regelungen auseinandersetzen, um nachteilige Folgen zu vermeiden.”
Den vollständigen Artikel von Daniel Wuhrmann und Thorsten Deeg finden Sie hier.
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