Neuerungen durch das Geschäftsgeheimnisgesetz
Für Unternehmen ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen von enormer Bedeutung. Bisher bestand im Wesentlichen lediglich die Möglichkeit, Geschäftsgeheimnisse über das Regelwerk des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (hier primär §§ 17–19 UWG) und ansonsten über das allgemeine Deliktsrecht (§§ 823, 826 BGB, ggf. i. V. m. § 1004 BGB) zu schützen.
Mit dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) als Umsetzungsgesetz der Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung hat der deutsche Gesetzgeber nunmehr reagiert und etabliert ein einheitliches Regelwerk zum Schutz von Know-how und vertraulichen Geschäftsgeheimnissen.
Die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Gesetzes ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Danach muss ein Geschäftsgeheimnis im Sinne der § 1 I, § 2 Nr. 1 GeschGehG vorliegen. Ein Geschäftsgeheimnis ist danach „jede Information, die geheim ist (d.h. verkürzt gesprochen weder allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich) und daher von kommerziellem Wert ist und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen innehat“. Bei der Frage, wann eine Geheimhaltungsmaßnahme angemessen ist, empfiehlt sich eine Orientierung an der Größe des Unternehmens, der wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäftsgeheimnisses sowie vereinbarten vertraglichen Regelungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern (so BT-Drucks. 19/4724, S. 25).
Herzstück des Geschäftsgeheimnisgesetzes ist der § 4 GeschGehG. Er regelt, wann ein Geschäftsgeheimnis unerlaubt erlangt, genutzt oder offengelegt wird. Von besonderer praktischer Bedeutung ist dabei § 4 II, Nr. 3 GeschGehG: danach hat der Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung nicht mehr nur die in ihr vertraglich festgelegten Rechtsfolgen, sondern ist darüber hinaus ein Gesetzesverstoß mit den Rechtsfolgen des GeschGehG. Ansonsten verbietet § 4 GeschGehG das Erlangen, Nutzen oder Offenlegen von Geschäftsgeheimnissen beispielsweise im Falle des unbefugten Zugangs zu Dokumenten oder Dateien oder im Falle eines Verhaltens, das dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten nicht entspricht. Erlaubt ist das Erlangen eines Geschäftsgeheimnisses beispielsweise, wenn es eigenständig entdeckt oder durch ein Beobachten oder Testen eines Produktes erlangt wurde, ohne dass derjenige einer Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterlag. Gerechtfertigt ist das Erlangen, die Nutzung oder das Offenlegen eines Geschäftsgeheimnisses, wenn dieses zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt, wobei § 5 GeschGehG einen nicht abschließenden Beispielskatalog hierfür zur Verfügung stellt.
Wichtig für die Praxis
Handelt es sich also bei der streitgegenständlichen Information um ein Geschäftsgeheimnis, sind Erwerb, Nutzung oder Offenlegung verboten und nicht gerechtfertigt, ist der Anspruchsgegner der Rechtsverletzer und der Anspruchsteller Inhaber des Geschäftsgeheimnisses, sieht das Geschäftsgeheimnis einen umfassenden Rechtsfolgenkatalog vor. Dabei gibt es neben Ansprüchen auf Beseitigung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz auch einen auf Vernichtung, Herausgabe, Rückruf, Entfernung und Rücknahme vom Markt sowie sonstige Haftungstatbestände.
Doch nur wenn angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen wurden, steht den Unternehmen das GeschGehG zur Seite. Wollen Unternehmen ihre Geschäftsgeheimnisse effektiv schützen, müssen sie aktive Schutzmaßnahmen ergreifen und ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung nachweisen, wenngleich ein subjektiver Geheimhaltungswille für die alte Rechtslage schon ausreichend war.
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