OEM oder Zulie­fe­rer – wer trägt zukünf­tig das Investitionsrisiko?

Neue Ver­trags­klau­seln ver­schie­ben Risi­ken wei­ter auf Lieferanten

Die Auto­mo­bil­in­dus­trie ist seit Jah­ren von schwan­ken­den Absatz­men­gen, Tech­no­lo­gie­wech­seln und vola­ti­len Märk­ten geprägt. Pro­gno­sen und Fore­casts zu Abnah­me­men­gen ändern sich teil­wei­se kurz­fris­tig und in erheb­li­chem Umfang. Vor die­sem Hin­ter­grund beob­ach­ten wir der­zeit einen neu­en Trend: OEMs und ande­re Kun­den im Automotive-Sektor ver­lan­gen zuneh­mend, dass Lie­fe­ran­ten vor­ab auf Ansprü­che für den Fall ver­zich­ten, dass in Aus­sicht gestell­te Volu­mi­na nicht oder nur in deut­lich gerin­ge­rem Umfang abge­ru­fen werden.

Fore­casts waren schon immer unverbindlich

Seit vie­len Jah­ren sind Ver­trags­wer­ke in der Auto­mo­bil­zu­lie­fer­indus­trie und ande­ren Bran­chen so aus­ge­stal­tet, dass Men­gen­pla­nun­gen und Fore­casts für den Kun­den grund­sätz­lich unver­bind­lich sind.

Zwar ist der Lie­fe­rant häu­fig ver­pflich­tet, für pro­gnos­ti­zier­te Bedar­fe ent­spre­chen­de Kapa­zi­tä­ten auf­zu­bau­en und vor­zu­hal­ten. Abge­se­hen von kur­zen Material- und Fer­ti­gungs­frei­ga­ben sowie kon­kre­ten Bestel­lun­gen trifft den Kun­den jedoch regel­mä­ßig kei­ne Pflicht zur Abnah­me bestimm­ter Men­gen. Lie­fe­ran­ten haben daher grund­sätz­lich kei­nen Anspruch, dass pro­gnos­ti­zier­te Stück­zah­len tat­säch­lich bestellt werden.

Lan­ge Zeit stell­te dies in der Pra­xis häu­fig kein Pro­blem dar, weil die tat­säch­lich abge­ru­fe­nen Men­gen zumin­dest aus­reich­ten, um die pro­jekt­be­zo­ge­nen Inves­ti­tio­nen des Lie­fe­ran­ten zu amortisieren.

In den ver­gan­ge­nen Jah­ren hat sich dies jedoch spür­bar geän­dert. Poli­ti­sche, wirt­schaft­li­che und tech­no­lo­gi­sche Ent­wick­lun­gen füh­ren zuneh­mend zu erheb­li­chen Abwei­chun­gen zwi­schen pro­gnos­ti­zier­ten und tat­säch­lich bestell­ten Men­gen. Teil­wei­se wer­den Pro­jek­te sogar noch vor Errei­chen der Serien- oder Hoch­lauf­pha­se eingestellt.

Auch wenn kein Anspruch auf Bestel­lung bestimm­ter Men­gen bestand, kamen in sol­chen Situa­tio­nen je nach Ein­zel­fall bis­lang ande­re Ansprü­che in Betracht. Hier­zu gehör­ten ins­be­son­de­re Ansprü­che auf Ersatz nutz­los gewor­de­ner Inves­ti­tio­nen oder Ver­pflich­tun­gen des Kun­den, über Preis- oder Aus­gleichs­lö­sun­gen zu verhandeln.

Jetzt sol­len auch mög­li­che Ersatz­an­sprü­che aus­ge­schlos­sen werden

Die aktu­ell von OEM ins­be­son­de­re bei neu­en Pro­jek­ten gestell­ten Anfor­de­run­gen gehen nun jedoch einen Schritt wei­ter. Sie beschrän­ken sich nicht auf die Unver­bind­lich­keit von Fore­casts. Viel­mehr sol­len Lie­fe­ran­ten teil­wei­se aus­drück­lich auf Ansprü­che ver­zich­ten, die sich aus spä­te­ren Men­gen­re­du­zie­run­gen, Pro­jekt­ver­schie­bun­gen oder Pro­jekt­ab­brü­chen erge­ben könnten.

Betrof­fen sein kön­nen unter anderem:

  • Inves­ti­tio­nen in Hal­len und Infrastruktur,
  • Maschi­nen, Anla­gen und Werkzeuge,
  • Per­so­nal­auf­bau und Fortbildung,
  • Mate­ri­al­be­schaf­fung sowie
  • sons­ti­ge pro­jekt­be­zo­ge­ne Vorhaltekosten.

Damit soll nicht nur das Men­gen­ri­si­ko, son­dern fak­tisch auch das Inves­ti­ti­ons­ri­si­ko noch wei­ter auf die Lie­fe­ran­ten ver­la­gert werden.

Risi­ken für Lieferanten

Für Lie­fe­ran­ten kön­nen sol­che Klau­seln erheb­li­che wirt­schaft­li­che Fol­gen haben. Automotive-Projekte erfor­dern häu­fig hohe Vor­leis­tun­gen bereits Jah­re vor dem tat­säch­li­chen Seri­en­ge­schäft. Wer­den die erwar­te­ten und abge­ru­fe­nen Volu­mi­na spä­ter deut­lich redu­ziert, besteht das Risi­ko, dass erheb­li­che Inves­ti­tio­nen nicht amor­ti­siert wer­den können.

Beson­de­re Auf­merk­sam­keit ver­die­nen pau­scha­le Ver­zichts­er­klä­run­gen, die „sämt­li­che Ansprü­che“ im Zusam­men­hang mit Men­gen­ab­wei­chun­gen erfas­sen sol­len. Deren wirt­schaft­li­che Trag­wei­te wird häu­fig erst sicht­bar, wenn Inves­ti­tio­nen bereits getä­tigt wur­den oder Pro­jek­te die Erwar­tun­gen nicht erfüllen.

Ist ein Ver­zicht erst ein­mal erklärt, wird es schon schwie­rig, über­haupt an den Ver­hand­lungs­tisch mit den Kun­den zu gelan­gen. Die juris­ti­sche Durch­set­zung von Ansprü­chen ist bei wirk­sa­mer Ver­zichts­er­klä­rung sogar gänz­lich verhindert.

Hand­lungs­emp­feh­lung

Lie­fe­ran­ten soll­ten ent­spre­chen­de Rege­lun­gen nicht als blo­ße Klar­stel­lung unver­bind­li­cher Fore­casts ver­ste­hen. Viel­mehr ist sorg­fäl­tig zu prü­fen, wel­che Ansprü­che aus­ge­schlos­sen wer­den sol­len und ob das über­nom­me­ne Risi­ko in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zum erwar­te­ten Geschäfts­vo­lu­men steht.

Wird ein umfas­sen­der Anspruchs­ver­zicht ver­langt, soll­ten Lie­fe­ran­ten früh­zei­tig prü­fen, ob pro­jekt­spe­zi­fi­sche Inves­ti­tio­nen, Vor­hal­te­kos­ten oder sons­ti­ge Auf­wen­dun­gen ver­trag­lich ander­wei­tig abge­si­chert wer­den können.

Fazit

Wäh­rend unver­bind­li­che Fore­casts im Automotive-Geschäft seit Lan­gem zum All­tag gehö­ren, zie­len neue Ver­trags­klau­seln zuneh­mend dar­auf ab, auch mög­li­che Ersatz­an­sprü­che für Inves­ti­tio­nen und Vor­hal­te­kos­ten aus­zu­schlie­ßen. Die wirt­schaft­li­chen Fol­gen für Lie­fe­ran­ten kön­nen erheb­lich sein und soll­ten bereits im Rah­men der Ver­trags­ver­hand­lun­gen bewer­tet werden.

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