Gratwanderung zwischen gedecktem Risiko und Haftungsausschluss
Ein Hersteller muss seine Produkte vor der Markteinführung hinreichend erproben
Viele Hersteller schließen für ihre Produkte eine Produkthaftpflichtversicherung ab, die als Teil der Betriebshaftpflichtversicherung Personen‑, Sach- und Vermögensschäden abdeckt, die durch die Verwendung fehlerhafter Produkte entstehen. Gemäß Ziffer 6.2.5. der Produkthaftpflichtbedingungen (ProdHB) sollen jedoch solche Sach- oder Vermögensschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein, die durch die nicht ausreichende Erprobung eines Erzeugnisses verursacht wurden.
Sachlich erstreckt sich dieser genuine Ausschlusstatbestand auf sämtliche in Verkehr gebrachte Erzeugnisse und somit nicht nur auf Neuentwicklungen, sondern auch auf weiterentwickelte oder geänderte Produkte, die weiterhin in Verkehr gebracht werden. Inhaltlich muss die Erprobung auf der Entwicklungsstufe erfolgen, in der das Produkt in Verkehr gebracht werden soll.
Weitere Voraussetzung für eine ausreichende Erprobung ist die Anwendung systematischer und praktischer Testverfahren, die den Stand der Technik widerspiegeln, wobei der Stand der Technik den aktuellen Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen zur Erprobung der praktischen Eignung von Erzeugnissen für den konkreten Verwendungszweck darstellt. Über allgemein anerkannte und praktisch bewährte Maßnahmen gehören hierzu auch Testverfahren, die sich nach der aktuellen technischen Diskussion als geeignet, angemessen und notwendig herausgebildet haben.
Am Beispiel eines Herstellers von Fliesen setzt die versicherungsrechtlich nötige Erprobung jedenfalls voraus, dass er seine Fliesen auf einer angemessenen Testfläche anbringt und sodann im Rahmen systematischer und dem Stand der Technik entsprechender Prüfverfahren testet, ob die Fliesen den Belastungen, die in der konkret vorgesehenen Verwendung im Innen- oder Außenbereich erwartet werden können, standhalten. Werden nach dieser Erprobung Änderungen vorgenommen – etwa die Rezeptur der Beschichtung wird nachträglich geändert – muss er auch diese letzte Entwicklungsstufe noch einmal in diesem Sinne ausreichend erproben.
Welche konkrete Erprobung im Einzelfall dem Stand der Technik entspricht, hängt maßgeblich von dem betroffenen Erzeugnis und dem konkreten Verwendungszweck des Produkts ab. Hersteller sollten daher ein umfangreiches Qualitätsmanagementsystem etablieren, das die ausreichende Erprobung des Produkts entsprechend dem jeweils geltenden Stand der Technik schon in der Entwicklungs- und Konstruktionsphase und somit vor dem Inverkehrbringen durch geeignete Prozesse implementiert, dokumentiert und archiviert. Denn der Hersteller kann dem Einwand der unzureichenden Erprobung im Einzelfall nur durch den Nachweis hinreichender Produkttests entgegentreten. Kein Argument ist es, dass eine ausreichende Erprobung angesichts des Wettbewerbs- und Zeitdrucks nicht möglich war.
Eine Einschränkung erfährt der Ausschlusstatbestand dann, wenn eine Erprobung zwar nicht nach dem Stand der Technik, aber in sonstiger Weise ausreichend erprobt wurde, wobei auch insoweit im Einzelfall zu ermitteln und nachzuweisen ist, ob vernünftige Erprobungsmaßnahmen existieren und vorgenommen wurden. Im Übrigen sind Personenschäden unabhängig von der ausreichenden Erprobung stets versichert.
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