Die euro­päi­sche Industrienormung

Die euro­päi­sche Indus­trie­nor­mung sowie die Ver­mu­tungs­wir­kung har­mo­ni­sier­ter Nor­men im Kon­text der James Elliott Recht­spre­chung des EuGH

Euro­pa­rechts­kon­form oder nicht mehr haltbar?

Ab dem 15. Juni 2018 wird ein neu­es Ver­zeich­nis von har­mo­ni­sier­ten Nor­men unter der Nie­der­span­nungs­richt­li­nie 2014/35/EU (NSpRL) im Amts­blatt der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on ver­öf­fent­licht, wel­ches die bis­her erschie­ne­nen Ver­zeich­nis­se ersetzt. Ver­öf­fent­licht wer­den die Fund­stel­len der jewei­li­gen Nor­men, der Inhalt der Nor­men muss kos­ten­pflich­tig bei den natio­na­len Nor­mungs­or­ga­ni­sa­tio­nen erwor­ben wer­den. In Deutsch­land ist dies der Beuth Ver­lag als Toch­ter­ge­sell­schaft des DIN Deut­sches Insti­tut für Nor­mung e. V.

Ab dem Tag der Ver­öf­fent­li­chung der Fund­stel­len gilt für elek­tri­sche Betriebs­mit­tel, die im Ein­klang mit den refe­ren­zier­ten Nor­men her­ge­stellt wur­den, die gesetz­li­che Ver­mu­tung, dass sie mit den wesent­li­chen Sicher­heits­zie­len der NSpRL über­ein­stim­men. Für die Her­stel­ler bedeu­tet dies, dass sie ihr jewei­li­ges Pro­dukt mit einem CE-Zeichen ver­se­hen und guten Gewis­sens auf dem euro­päi­schen Markt bereit­stel­len kön­nen, da sie von der Kon­for­mi­tät ihrer Pro­duk­te aus­ge­hen dürfen.

Die Anwen­dung har­mo­ni­sier­ter Nor­men erfolgt grund­sätz­lich auf frei­wil­li­ger Basis. Somit haben Her­stel­ler die Mög­lich­keit, das von der NSpRL gefor­der­te Sicher­heits­ni­veau auch auf ande­re Wei­se sicher­zu­stel­len. Machen sie von die­ser Mög­lich­keit Gebrauch, tra­gen sie im Scha­dens­fall jedoch die Darlegungs- und Beweis­last für die Kon­for­mi­tät ihrer Produkte.

Spä­tes­tens seit der James Elliott Recht­spre­chung des EuGH stellt sich jedoch die Fra­ge, ob die­ses Nor­mungs­sys­tem noch halt­bar ist und wel­che Kon­se­quen­zen sich hier­aus für die Ver­mu­tungs­wir­kung von har­mo­ni­sier­ten Nor­men erge­ben. Denn seit dem vor­ge­nann­ten Urteil steht fest, dass har­mo­ni­sier­te Nor­men Teil des Uni­ons­rechts sind und somit Rechts­cha­rak­ter haben, wor­an auch die Tat­sa­che, dass sie durch pri­vat­recht­li­che Nor­mungs­or­ga­ni­sa­ti­on erar­bei­tet wer­den, nichts ändert.

Somit stellt sich jedoch die grund­le­gen­de Fra­ge, ob har­mo­ni­sier­te Nor­men – in die­sem Bei­spiel zur NSpRL – in Kon­se­quenz die­ser Recht­spre­chung voll­stän­dig und kos­ten­frei von der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on im Amts­blatt der Euro­päi­schen Uni­on ver­öf­fent­licht wer­den müss­ten, wie das sons­ti­ge Uni­ons­recht wie Ver­ord­nun­gen, Richt­li­ni­en und Emp­feh­lun­gen auch. Hier­an schließt sich die Rechts­fra­ge an, ob har­mo­ni­sier­te Nor­men man­gels amt­li­cher Ver­öf­fent­li­chung über­haupt geeig­net sind, eine Rechts­wir­kung in Form der Kon­for­mi­täts­ver­mu­tung zu ent­fal­ten, oder nicht.

Aus­blick

Der­zeit ist nicht abseh­bar, in wel­chem Kon­text die­se Fra­ge­stel­lun­gen die Jus­tiz in Zukunft beschäf­ti­gen wer­den. Fest steht jedoch, dass das James Elliott Urteil geeig­net ist, das bis­he­ri­ge Sys­tem der Indus­trie­nor­mung grund­le­gend in Fra­ge zu stel­len und in der Kon­se­quenz zu ver­än­dern. Hier­über wer­den wir zu gege­be­ner Zeit berichten.

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