Countdown für Unternehmen
Ziele der Verpackungsverordnung
Die europäische Verpackungslandschaft steht vor dem größten Umbruch seit Jahrzehnten. Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR – Verordnung (EU) 2025/40) ist bereits in Kraft getreten. Nach Ablauf der Übergangsfrist entfaltet sie ab dem 12. August 2026 unmittelbare Rechtsverbindlichkeit in allen EU-Mitgliedstaaten – ohne dass es eines nationalen Umsetzungsgesetzes bedarf.
Ziel der Verordnung ist eine drastische Reduktion von Verpackungsabfällen und die Etablierung einer ressourcenschonenden, funktionierenden Kreislaufwirtschaft. Für Unternehmen bedeutet dies akuten Handlungsbedarf.
Der Fahrplan: Was gilt wann?
Die Vorgaben der PPWR werden schrittweise eingeführt, um der Wirtschaft Anpassungszeit zu gewähren:
- Ab 12. August 2026 (Stufe 1): Es greifen fundamentale Erzeugerpflichten. Jede ab diesem Tag in Verkehr gebrachte Verpackungsart benötigt zwingend eine gültige EU-Konformitätserklärung sowie eine technische Dokumentation. Zudem gelten ab sofort strengere Grenzwerte für Schadstoffe (z. B. PFAS in Lebensmittelverpackungen) und die ersten Erzeuger-Kennzeichnungspflichten.
- Voraussichtlich gestaffelt ab 2028 (Spätere Stufen): Auf Basis ein noch zu erlassender Durchführungsrechtsakte gelten Vorgaben zum Mindestrezyklatanteil von Verpackungen, harmonisierte Vorgaben zur Recycling-Kennzeichnung von Verpackungen und zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen.
Drei Kernschritte zur Vorbereitung
Damit sich Unternehmen rechtssicher aufstellen können, müssen drei wesentliche Handlungsfelder geprüft werden:
1. Die Betroffenheitsanalyse: Welche Rolle bzw. welche Rollen hat Ihr Unternehmen in der (internationalen) Lieferkette?
Die PPWR unterscheidet strikt zwischen verschiedenen „Wirtschaftsakteuren“. Da Unternehmen in internationalen Lieferketten oft Mehrfachrollen einnehmen, müssen Unternehmen ihre verpackungsbezogenen Rollen kennen, um ihren Pflichtenkreis zu identifizieren.
2. Produktportfolio clustern und Definitionen schärfen: Was ist eine Verpackung vs. Verpackungsmaterial?
Wie die Verpackungsrichtlinie zuvor, unterscheidet die PPWR im Wesentlichen zwischen drei Verpackungsarten (Verkaufs‑, Um- und Transportverpackungen) sowie zwischen Verpackungsbestandteilen und Verpackungsmaterial. Für letztgenannte Materialien müssen Lieferanten ab August 2026 alle Konformitätsnachweise lückenlos bereitstellen. Unternehmen sollten jetzt ihr gesamtes Produktportfolio systematisch analysieren und clustern. Nur so lässt sich präzise identifizieren, welche konkreten Pflichten für welche Produkte bzw. Bestandteile gelten.
3. Kennzeichnungspflichten: Welche Bestandteile müssen ab August 2026 auf die Verpackung?
Für alle ab dem 12. August 2026 in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen Erzeuger folgende administrative Angaben direkt auf der Verpackung bereitstellen:
- Rückverfolgbarkeit: Eine eindeutige Typen‑, Chargen- oder Seriennummer.
- Erzeugerkennzeichnung: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift.
- Digitale Erreichbarkeit: Eine E‑Mail-Adresse und/oder eine URL. Diese Angaben können auch über einen QR-Code digital abrufbar gemacht werden.
Für Importeure gilt, dass sie ab dem 12. August 2026 ebenfalls ihren Namen, eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift auf den Verpackungen anbringen müssen.
Für die Praxis
Unternehmen sollten nicht bis zum Sommer 2026 warten. Die Erstellung technischer Dokumentationen, Verhandlungen mit internationalen Lieferanten und die Umstellung von Verpackungslayouts erfordern monatelangen Vorlauf. Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchführung einer individuellen Betroffenheitsanalyse für Ihr Geschäftsmodell und prüfen Ihre Verpackungen auf Konformität mit der PPWR. Kommen Sie bei Fragen jederzeit auf uns zu.
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