Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) gilt ab dem 12. August 2026

Count­down für Unternehmen

Zie­le der Verpackungsverordnung

Die euro­päi­sche Ver­pa­ckungs­land­schaft steht vor dem größ­ten Umbruch seit Jahr­zehn­ten. Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR – Ver­ord­nung (EU) 2025/40) ist bereits in Kraft getre­ten. Nach Ablauf der Über­gangs­frist ent­fal­tet sie ab dem 12. August 2026 unmit­tel­ba­re Rechts­ver­bind­lich­keit in allen EU-Mitgliedstaaten – ohne dass es eines natio­na­len Umset­zungs­ge­set­zes bedarf.

Ziel der Ver­ord­nung ist eine dras­ti­sche Reduk­ti­on von Ver­pa­ckungs­ab­fäl­len und die Eta­blie­rung einer res­sour­cen­scho­nen­den, funk­tio­nie­ren­den Kreis­lauf­wirt­schaft. Für Unter­neh­men bedeu­tet dies aku­ten Handlungsbedarf.

Der Fahr­plan: Was gilt wann?

Die Vor­ga­ben der PPWR wer­den schritt­wei­se ein­ge­führt, um der Wirt­schaft Anpas­sungs­zeit zu gewähren:

  • Ab 12. August 2026 (Stu­fe 1): Es grei­fen fun­da­men­ta­le Erzeu­ger­pflich­ten. Jede ab die­sem Tag in Ver­kehr gebrach­te Ver­pa­ckungs­art benö­tigt zwin­gend eine gül­ti­ge EU-Konformitätserklärung sowie eine tech­ni­sche Doku­men­ta­ti­on. Zudem gel­ten ab sofort stren­ge­re Grenz­wer­te für Schad­stof­fe (z. B. PFAS in Lebens­mit­tel­ver­pa­ckun­gen) und die ers­ten Erzeuger-Kennzeichnungspflichten.
  • Vor­aus­sicht­lich gestaf­felt ab 2028 (Spä­te­re Stu­fen): Auf Basis ein noch zu erlas­sen­der Durch­füh­rungs­rechts­ak­te gel­ten Vor­ga­ben zum Min­dest­re­zy­klat­an­teil von Ver­pa­ckun­gen, har­mo­ni­sier­te Vor­ga­ben zur Recycling-Kennzeichnung von Ver­pa­ckun­gen und zur Recy­cling­fä­hig­keit von Verpackungen.

Drei Kern­schrit­te zur Vorbereitung

Damit sich Unter­neh­men rechts­si­cher auf­stel­len kön­nen, müs­sen drei wesent­li­che Hand­lungs­fel­der geprüft werden:

1. Die Betrof­fen­heits­ana­ly­se: Wel­che Rol­le bzw. wel­che Rol­len hat Ihr Unter­neh­men in der (inter­na­tio­na­len) Lieferkette?

Die PPWR unter­schei­det strikt zwi­schen ver­schie­de­nen „Wirt­schafts­ak­teu­ren“. Da Unter­neh­men in inter­na­tio­na­len Lie­fer­ket­ten oft Mehr­fach­rol­len ein­neh­men, müs­sen Unter­neh­men ihre ver­pa­ckungs­be­zo­ge­nen Rol­len ken­nen, um ihren Pflich­ten­kreis zu identifizieren.

2. Pro­dukt­port­fo­lio clus­tern und Defi­ni­tio­nen schär­fen: Was ist eine Ver­pa­ckung vs. Verpackungsmaterial?

Wie die Ver­pa­ckungs­richt­li­nie zuvor, unter­schei­det die PPWR im Wesent­li­chen zwi­schen drei Ver­pa­ckungs­ar­ten (Verkaufs‑, Um- und Trans­port­ver­pa­ckun­gen) sowie zwi­schen Ver­pa­ckungs­be­stand­tei­len und Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­al. Für letzt­ge­nann­te Mate­ria­li­en müs­sen Lie­fe­ran­ten ab August 2026 alle Kon­for­mi­täts­nach­wei­se lücken­los bereit­stel­len. Unter­neh­men soll­ten jetzt ihr gesam­tes Pro­dukt­port­fo­lio sys­te­ma­tisch ana­ly­sie­ren und clus­tern. Nur so lässt sich prä­zi­se iden­ti­fi­zie­ren, wel­che kon­kre­ten Pflich­ten für wel­che Pro­duk­te bzw. Bestand­tei­le gelten.

3. Kenn­zeich­nungs­pflich­ten: Wel­che Bestand­tei­le müs­sen ab August 2026 auf die Verpackung?

Für alle ab dem 12. August 2026 in Ver­kehr gebrach­ten Ver­pa­ckun­gen müs­sen Erzeu­ger fol­gen­de admi­nis­tra­ti­ve Anga­ben direkt auf der Ver­pa­ckung bereitstellen:

  • Rück­ver­folg­bar­keit: Eine ein­deu­ti­ge Typen‑, Chargen- oder Seriennummer.
  • Erzeug­er­kenn­zeich­nung: Name, ein­ge­tra­ge­ner Han­dels­na­me oder ein­ge­tra­ge­ne Han­dels­mar­ke sowie die Postanschrift.
  • Digi­ta­le Erreich­bar­keit: Eine E‑Mail-Adresse und/oder eine URL. Die­se Anga­ben kön­nen auch über einen QR-Code digi­tal abruf­bar gemacht werden.

Für Impor­teu­re gilt, dass sie ab dem 12. August 2026 eben­falls ihren Namen, ein­ge­tra­ge­nen Han­dels­na­men oder ihre ein­ge­tra­ge­ne Han­dels­mar­ke sowie ihre Post­an­schrift auf den Ver­pa­ckun­gen anbrin­gen müssen.

Für die Praxis

Unter­neh­men soll­ten nicht bis zum Som­mer 2026 war­ten. Die Erstel­lung tech­ni­scher Doku­men­ta­tio­nen, Ver­hand­lun­gen mit inter­na­tio­na­len Lie­fe­ran­ten und die Umstel­lung von Ver­pa­ckungs­lay­outs erfor­dern mona­te­lan­gen Vor­lauf. Ger­ne unter­stüt­zen wir Sie bei der Durch­füh­rung einer indi­vi­du­el­len Betrof­fen­heits­ana­ly­se für Ihr Geschäfts­mo­dell und prü­fen Ihre Ver­pa­ckun­gen auf Kon­for­mi­tät mit der PPWR. Kom­men Sie bei Fra­gen jeder­zeit auf uns zu.

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