Die Pro­dukt­haf­tungs­richt­li­nie im deut­schen Recht

Grund­zü­ge der geplan­ten Neu­fas­sung des ProdHaftG

Am 11. Sep­tem­ber hat das BMJV den Refe­ren­ten­ent­wurf eines Geset­zes zur Moder­ni­sie­rung des Pro­dukt­haf­tungs­rechts ver­öf­fent­licht. Das bestehen­de Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz (Prod­HaftG), das der Umset­zung der Richt­li­nie 85/374/EWG dient, soll auf­ge­ho­ben und durch ein neu­es Stamm­ge­setz glei­chen Namens ersetzt wer­den. Hin­ter­grund ist Richt­li­nie (EU) 2024/2853, die bis zum 09.12.2026 in mit­glied­staat­li­ches Recht zu über­füh­ren ist.

Struk­tur des Referentenentwurfs

Das neue Gesetz wächst um etwa 50 % Text­men­ge an. Teil 1 regelt die Haf­tung des Her­stel­lers (§§ 1 – 9 ProdHaftG‑E), Teil 2 die Haf­tung sons­ti­ger Akteu­re (Impor­teu­re, Beauf­trag­te, Fulfilment-Dienstleister, Lie­fe­ran­ten, Online-Plattformen, §§ 10 – 13 ProdHaftG‑E). Teil 3 trifft Bestim­mun­gen über den Anspruch auf Scha­dens­er­satz (§§ 14 – 18 ProdHaftG‑E) und Teil 4 über das Beweis­recht (§§ 19, 20 ProdHaftG‑E). In Teil 5 (Schluss­be­stim­mun­gen) wird zu ande­ren Haf­tungs­re­ge­lun­gen abge­grenzt, die Publi­zi­täts­pflicht für Urtei­le und Beschlüs­se fest­ge­schrie­ben und ein Über­gangs­zeit­raum für die Anwen­dung des Geset­zes vor­ge­se­hen (§§ 21 – 23 ProdHaftG‑E).

Die Haf­tung

Haf­tungs­sub­jekt ist in ers­ter Linie der Her­stel­ler, legal­de­fi­niert als der­je­ni­ge, der ein Pro­dukt selbst ent­wi­ckelt oder her­stellt – oder es ent­wer­fen oder her­stel­len lässt, § 3 ProdHaftG‑E. Glei­cher­ma­ßen ver­ant­wort­lich ist der Quasi-Hersteller, der ledig­lich sei­nen Namen, sei­ne Mar­ke oder ein ande­res Erken­nungs­zei­chen auf dem Pro­dukt anbringt und als Her­stel­ler auf­tritt. Schließ­lich gilt als Her­stel­ler auch der­je­ni­ge, der ohne Ein­ver­ständ­nis des Her­stel­lers ein Pro­dukt wesent­lich ver­än­dert und auf dem Markt bereit­stellt oder in Betrieb nimmt (§ 5 ProdHaftG‑E).

Das Pro­dukt, das feh­ler­haft sein muss, kann zunächst jede beweg­li­che Sache, ein­schließ­lich Roh­stof­fen, sein. Die RL nennt bei­spiel­haft die Roh­stof­fe „Gas und Was­ser“ (Erw­gr. 16 Prod­HaftRL). An unkör­per­li­chen Din­gen erfasst ist wei­ter­hin Elek­tri­zi­tät und zukünf­tig erst­ma­lig auch Soft­ware (mit der Aus­nah­me von frei­er Open-Source-Software) und digi­ta­le Konstruktionsunterlagen.

Haf­tungs­grund ist der Feh­ler eines die­ser Pro­duk­te, durch den der Kör­per oder die Gesund­heit, ande­re Pri­vat­sa­chen – exklu­si­ve des feh­ler­haf­ten Pro­dukts – oder pri­va­te Daten einer Per­son zu Scha­den kommen.

Der Her­stel­ler muss das Pro­dukt in Umlauf gebracht haben (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ProdHaftG‑E). Weil das Inver­kehr­brin­gen an das Gebiet der Euro­päi­schen Uni­on anknüpft, möch­te der Gesetz­ge­ber hier­über die Fäl­le erfas­sen, in denen das Pro­dukt außer­halb die­ses Gebie­tes in Umlauf gebracht und anschlie­ßend impor­tiert wor­den ist. Das wäre zwar nicht erfor­der­lich, wei­tet den Anwen­dungs­be­reich aller­dings nicht aus, son­dern stellt nur etwas klar.

Feh­ler

Ein Pro­dukt ist feh­ler­haft, wenn es nicht die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne oder erwart­ba­re Sicher­heit bie­tet. Für die Beur­tei­lung ent­hält § 7 Prod­HaftG sie­ben ver­schie­de­ne Kri­te­ri­en, die nicht­ab­schlie­ßend sind. Dar­un­ter zu erwäh­nen sind selbst­ler­nen­de Funk­tio­nen (ins­be­son­de­re KI-Systeme, maschi­nel­les Ler­nen), Cyber­si­cher­heits­an­for­de­run­gen, Pro­dukt­rück­ru­fe sowie die Fra­ge, ob der Zweck des Pro­dukts gera­de dar­in besteht, Schä­den zu verhüten.

Zeit­punkt des Fehlers

Maß­geb­lich ist grund­sätz­lich der Zeit­punkt, in dem das Pro­dukt in Ver­kehr gebracht oder in Betrieb genom­men wur­de. Aller­dings ent­hält die Richt­li­nie Tat­be­stän­de, die an ein Ver­hal­ten auch nach die­sen Zeit­punk­ten anknüp­fen. Hat der Her­stel­ler näm­lich noch Kon­trol­le über das Pro­dukt, so endet die Ver­ant­wort­lich­keit erst, wenn die­se Kon­trol­le auf­ge­ge­ben wur­de. Kon­trol­le besteht etwa, wenn der Her­stel­ler Software-Updates auf­spielt oder auf­spie­len kann (§ 8 Abs. 2 ProdHaftG‑E).

Haf­tung sons­ti­ger Akteure

Hat der Her­stel­ler kei­nen Sitz in der EU, so haf­ten der Impor­teur und der Beauf­trag­te (Bevoll­mäch­tig­ter). Gibt es kei­nen die­ser bei­den, so haf­tet der Fulfilment-Dienstleister. Gibt es auch die­sen nicht, so haf­tet jeder Lie­fe­rant (Händ­ler), wenn er der Auf­for­de­rung des Anspruchs­stel­lers, einen der vor­ge­nann­ten Akteu­re zu bezeich­nen, nicht nach­kommt. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kann, wenn kein eigent­li­cher Akteur sei­nen Sitz in der EU hat, auch der Anbie­ter einer Online-Plattform haften.

Scha­dens­er­satz

Der Anspruch auf Scha­dens­er­satz ist nicht der Höhe nach beschränkt. Für die Beschä­di­gung von Daten kann anstel­le der Wie­der­her­stel­lung unmit­tel­bar der erfor­der­li­che Geld­be­trag ver­langt wer­den. Sind für den Scha­den meh­re­re ver­ant­wort­lich, so haf­ten sie gesamtschuldnerisch.

Der Anspruch ver­jährt inner­halb von drei Jah­ren seit dem Tag, an dem der Gläu­bi­ger von dem Feh­ler des Pro­dukts, dem Scha­den und der Iden­ti­tät des Schuld­ners Kennt­nis erlangt hat oder hät­te erlan­gen müs­sen. Die Frist beginnt also nicht erst mit Jahresende.

Nach § 17 ProdHaftG‑E erlö­schen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che zehn Jah­re, nach­dem das Pro­dukt in Ver­kehr gebracht oder in Betrieb genom­men wur­de, wenn nicht vor­her bereits ein Ver­fah­ren gegen den Schuld­ner ein­ge­lei­tet wor­den ist. Mit jeder wesent­li­chen Ände­rung des Pro­dukts beginnt die Zehn-Jahres-Frist von Neu­em. Zeigt sich eine Körper- oder Gesund­heits­ver­let­zung erst all­mäh­lich (Latenz­zeit), so beträgt die Frist 25 Jahre.

Beweis­recht und gesetz­li­che Vermutungen

Sowohl der Klä­ger als auch der Beklag­te kön­nen unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 19 ProdHaftG‑E die Offen­le­gung von Beweis­mit­teln durch den jeweils ande­ren vor Gericht bean­tra­gen. Vor­aus­set­zung ist, dass plau­si­bel durch Tat­sa­chen und Beweis­mit­tel vor­ge­tra­gen wur­de. Für den Klä­ger soll das bedeu­ten, dass er die Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen schlüs­sig dar­legt und war­um auf­grund kon­kre­ter Anhalts­punk­te eine gewis­se Wahr­schein­lich­keit dafür spricht, dass ihm der Scha­dens­er­satz­an­spruch auch zusteht. Dann soll der Beklag­te die­je­ni­gen Beweis­mit­tel offen­le­gen müs­sen, die sich bei ihm befin­den und die für das Ver­fah­ren rele­vant sind. Dies kann auch bedeu­ten, dass Doku­men­te aus vor­han­den Infor­ma­tio­nen erst erstellt wer­den müssen.

Zwar besteht die Mög­lich­keit, einer Anord­nung auf Offen­le­gung des Gerichts nicht Fol­ge zu leis­ten. Doch wird dann gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 ProdHaftG‑E die Feh­ler­haf­tig­keit des Pro­dukts vermutet.

Die Feh­ler­haf­tig­keit wird fer­ner ver­mu­tet, wenn der Klä­ger eine Ver­let­zung deut­schen oder euro­päi­schen Pro­dukt­si­cher­heits­rechts nach­weist, das vor der ein­ge­tre­te­nen Ver­let­zung hät­te schüt­zen sollen.

Publi­zi­tät von Urtei­len und Beschlüssen

Erst­mals in der deut­schen Rechts­ord­nung wird eine Publi­zi­täts­pflicht für gericht­li­che Ent­schei­dun­gen fest­ge­schrie­ben. Rechts­kräf­ti­ge Beschlüs­se und Urtei­le in Ver­fah­ren, die Ansprü­che nach dem Prod­HaftG betref­fen, von Berufungs- Revisions‑, Beschwerde- und Rechts­be­schwer­de­ge­rich­ten sind in elek­tro­ni­scher Form (anony­mi­siert oder pseud­ony­mi­siert) zu veröffentlichen.

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