Grundzüge der geplanten Neufassung des ProdHaftG
Am 11. September hat das BMJV den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts veröffentlicht. Das bestehende Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), das der Umsetzung der Richtlinie 85/374/EWG dient, soll aufgehoben und durch ein neues Stammgesetz gleichen Namens ersetzt werden. Hintergrund ist Richtlinie (EU) 2024/2853, die bis zum 09.12.2026 in mitgliedstaatliches Recht zu überführen ist.
Struktur des Referentenentwurfs
Das neue Gesetz wächst um etwa 50 % Textmenge an. Teil 1 regelt die Haftung des Herstellers (§§ 1 – 9 ProdHaftG‑E), Teil 2 die Haftung sonstiger Akteure (Importeure, Beauftragte, Fulfilment-Dienstleister, Lieferanten, Online-Plattformen, §§ 10 – 13 ProdHaftG‑E). Teil 3 trifft Bestimmungen über den Anspruch auf Schadensersatz (§§ 14 – 18 ProdHaftG‑E) und Teil 4 über das Beweisrecht (§§ 19, 20 ProdHaftG‑E). In Teil 5 (Schlussbestimmungen) wird zu anderen Haftungsregelungen abgegrenzt, die Publizitätspflicht für Urteile und Beschlüsse festgeschrieben und ein Übergangszeitraum für die Anwendung des Gesetzes vorgesehen (§§ 21 – 23 ProdHaftG‑E).
Die Haftung
Haftungssubjekt ist in erster Linie der Hersteller, legaldefiniert als derjenige, der ein Produkt selbst entwickelt oder herstellt – oder es entwerfen oder herstellen lässt, § 3 ProdHaftG‑E. Gleichermaßen verantwortlich ist der Quasi-Hersteller, der lediglich seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt und als Hersteller auftritt. Schließlich gilt als Hersteller auch derjenige, der ohne Einverständnis des Herstellers ein Produkt wesentlich verändert und auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt (§ 5 ProdHaftG‑E).
Das Produkt, das fehlerhaft sein muss, kann zunächst jede bewegliche Sache, einschließlich Rohstoffen, sein. Die RL nennt beispielhaft die Rohstoffe „Gas und Wasser“ (Erwgr. 16 ProdHaftRL). An unkörperlichen Dingen erfasst ist weiterhin Elektrizität und zukünftig erstmalig auch Software (mit der Ausnahme von freier Open-Source-Software) und digitale Konstruktionsunterlagen.
Haftungsgrund ist der Fehler eines dieser Produkte, durch den der Körper oder die Gesundheit, andere Privatsachen – exklusive des fehlerhaften Produkts – oder private Daten einer Person zu Schaden kommen.
Der Hersteller muss das Produkt in Umlauf gebracht haben (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ProdHaftG‑E). Weil das Inverkehrbringen an das Gebiet der Europäischen Union anknüpft, möchte der Gesetzgeber hierüber die Fälle erfassen, in denen das Produkt außerhalb dieses Gebietes in Umlauf gebracht und anschließend importiert worden ist. Das wäre zwar nicht erforderlich, weitet den Anwendungsbereich allerdings nicht aus, sondern stellt nur etwas klar.
Fehler
Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die gesetzlich vorgeschriebene oder erwartbare Sicherheit bietet. Für die Beurteilung enthält § 7 ProdHaftG sieben verschiedene Kriterien, die nichtabschließend sind. Darunter zu erwähnen sind selbstlernende Funktionen (insbesondere KI-Systeme, maschinelles Lernen), Cybersicherheitsanforderungen, Produktrückrufe sowie die Frage, ob der Zweck des Produkts gerade darin besteht, Schäden zu verhüten.
Zeitpunkt des Fehlers
Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde. Allerdings enthält die Richtlinie Tatbestände, die an ein Verhalten auch nach diesen Zeitpunkten anknüpfen. Hat der Hersteller nämlich noch Kontrolle über das Produkt, so endet die Verantwortlichkeit erst, wenn diese Kontrolle aufgegeben wurde. Kontrolle besteht etwa, wenn der Hersteller Software-Updates aufspielt oder aufspielen kann (§ 8 Abs. 2 ProdHaftG‑E).
Haftung sonstiger Akteure
Hat der Hersteller keinen Sitz in der EU, so haften der Importeur und der Beauftragte (Bevollmächtigter). Gibt es keinen dieser beiden, so haftet der Fulfilment-Dienstleister. Gibt es auch diesen nicht, so haftet jeder Lieferant (Händler), wenn er der Aufforderung des Anspruchsstellers, einen der vorgenannten Akteure zu bezeichnen, nicht nachkommt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann, wenn kein eigentlicher Akteur seinen Sitz in der EU hat, auch der Anbieter einer Online-Plattform haften.
Schadensersatz
Der Anspruch auf Schadensersatz ist nicht der Höhe nach beschränkt. Für die Beschädigung von Daten kann anstelle der Wiederherstellung unmittelbar der erforderliche Geldbetrag verlangt werden. Sind für den Schaden mehrere verantwortlich, so haften sie gesamtschuldnerisch.
Der Anspruch verjährt innerhalb von drei Jahren seit dem Tag, an dem der Gläubiger von dem Fehler des Produkts, dem Schaden und der Identität des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Die Frist beginnt also nicht erst mit Jahresende.
Nach § 17 ProdHaftG‑E erlöschen Schadensersatzansprüche zehn Jahre, nachdem das Produkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, wenn nicht vorher bereits ein Verfahren gegen den Schuldner eingeleitet worden ist. Mit jeder wesentlichen Änderung des Produkts beginnt die Zehn-Jahres-Frist von Neuem. Zeigt sich eine Körper- oder Gesundheitsverletzung erst allmählich (Latenzzeit), so beträgt die Frist 25 Jahre.
Beweisrecht und gesetzliche Vermutungen
Sowohl der Kläger als auch der Beklagte können unter den Voraussetzungen des § 19 ProdHaftG‑E die Offenlegung von Beweismitteln durch den jeweils anderen vor Gericht beantragen. Voraussetzung ist, dass plausibel durch Tatsachen und Beweismittel vorgetragen wurde. Für den Kläger soll das bedeuten, dass er die Anspruchsvoraussetzungen schlüssig darlegt und warum aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ihm der Schadensersatzanspruch auch zusteht. Dann soll der Beklagte diejenigen Beweismittel offenlegen müssen, die sich bei ihm befinden und die für das Verfahren relevant sind. Dies kann auch bedeuten, dass Dokumente aus vorhanden Informationen erst erstellt werden müssen.
Zwar besteht die Möglichkeit, einer Anordnung auf Offenlegung des Gerichts nicht Folge zu leisten. Doch wird dann gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 ProdHaftG‑E die Fehlerhaftigkeit des Produkts vermutet.
Die Fehlerhaftigkeit wird ferner vermutet, wenn der Kläger eine Verletzung deutschen oder europäischen Produktsicherheitsrechts nachweist, das vor der eingetretenen Verletzung hätte schützen sollen.
Publizität von Urteilen und Beschlüssen
Erstmals in der deutschen Rechtsordnung wird eine Publizitätspflicht für gerichtliche Entscheidungen festgeschrieben. Rechtskräftige Beschlüsse und Urteile in Verfahren, die Ansprüche nach dem ProdHaftG betreffen, von Berufungs- Revisions‑, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegerichten sind in elektronischer Form (anonymisiert oder pseudonymisiert) zu veröffentlichen.
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