Die Über­ar­bei­tung der CLP-Verordnung

Erreicht die CLP-Revision ihr Ziel, die Pflich­ten der Markt­ak­teu­re prag­ma­ti­scher und rechts­si­che­rer zu gestalten?

Zusam­men mit der REACH-Verordnung und POP-Verordnung bil­det die CLP-Verordnung den Kern­be­stand der Chemikalien-Regulatorik in der EU. Die CLP-Verordnung regelt die Ein­stu­fung, Kenn­zeich­nung und Ver­pa­ckung von che­mi­schen Stof­fen. Nach ihrer Ver­öf­fent­li­chung im Amts­blatt am 20.11.2024 tritt die über­ar­bei­te­te CLP-Verordnung am 10.12.2024 in Kraft.

Hin­ter­grün­de

Nach Ansicht der Kom­mis­si­on waren Anpas­sun­gen der Ver­ord­nung not­wen­dig, um mit den tech­no­lo­gi­schen und wis­sen­schaft­li­chen Ent­wick­lun­gen Schritt zu hal­ten. Neben der Über­nah­me bereits ein­ge­führ­ter neu­er Gefah­ren­klas­sen und Anpas­sun­gen zur Ein­stu­fung sind vor allem die Über­ar­bei­tun­gen der Kennzeichnungs- und Infor­ma­ti­ons­pflich­ten relevant.

Über­ar­bei­tung der Kennzeichnungspflichten

Die bis­he­ri­gen Rege­lun­gen zu Kenn­zeich­nungs­pflich­ten offen­bar­ten einen erheb­li­chen Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­raum und ver­ur­sach­ten Rechts­un­si­cher­hei­ten bei Markt­ak­teu­ren. Nicht zuletzt auf­grund der zahl­rei­chen Rück­mel­dun­gen durch betrof­fe­ne Unter­neh­men wur­den zen­tra­le Rege­lun­gen konkretisiert.

  • For­ma­tie­rung: die Min­dest­an­for­de­run­gen für Kenn­zeich­nun­gen (etwa zur Schrift­grö­ße, Abstän­de oder Far­be) wur­den über­ar­bei­tet und konkretisiert.
  • Falt­eti­ket­ten: bis­lang war der Ein­satz von Falt­eti­ket­ten nur in begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len zuläs­sig, wobei die Vor­aus­set­zun­gen die­ser Aus­nah­men teil­wei­se unklar, zumin­dest aber pra­xis­fern waren. Künf­tig dür­fen Falt­eti­ket­ten als gleich­wer­ti­ge Alter­na­ti­ve ein­ge­setzt wer­den, dabei sind beson­de­re Anfor­de­run­gen an die Gestal­tung zu beachten.
  • Digi­ta­le Kenn­zeich­nung: die CLP-Revision legt die Rah­men­be­din­gun­gen für digi­ta­le Kenn­zeich­nun­gen fest. Eine phy­si­sche Kenn­zeich­nung bleibt jedoch wei­ter­hin erfor­der­lich, eine digi­ta­le Kenn­zeich­nung kann bzw. darf (bis auf ergän­zen­de Anga­ben) ledig­lich zusätz­lich erfolgen. 
  • Online-Handel: Kenn­zeich­nungs­ele­men­te müs­sen künf­tig auch bei sog. Fern­ab­satz­ge­schäf­ten (ins­be­son­de­re im Online-Handel) ange­ge­ben wer­den. Inso­weit kon­kre­ti­siert die CLP-Verordnung die Anfor­de­run­gen aus Art. 31 der Ver­ord­nung (EU) 2022/2065 („Digi­tal Ser­vices Act“).

Infor­ma­ti­ons­pflich­ten

  • Befug­nis­se der ECHA: Infor­ma­tio­nen über die gesund­heit­li­che Not­ver­sor­gung müs­sen auf natio­na­ler Ebe­ne an benann­te Stel­len (Gift­not­ruf­zen­tra­len) über­mit­telt wer­den. Die CLP-Verordnung sieht nur vor, dass die­se Auf­ga­be zen­tral und euro­pa­weit von der ECHA über­nom­men wer­den kann; aller­dings nur, wenn ein EU-Mitgliedstaat der ECHA die­se Befug­nis­se überträgt.
  • Pflich­ten der Markt­ak­teu­re: Anpas­sun­gen des Art. 45 CLP-Verordnungen stel­len klar, dass auch Impor­teu­re, nach­ge­schal­te­te Anwen­der sowie Händ­ler ver­pflich­tet sein kön­nen, Infor­ma­tio­nen gemäß Anhang VIII Teil B CLP-Verordnung (der eben­falls erwei­tert wur­de) an benann­te Stel­len zu übermitteln.

Fazit

Es bleibt offen, ob die CLP-Revision den Rechts­rah­men für Stof­fe und Gemi­sche rechts­si­che­rer und prag­ma­ti­scher gestal­tet. Ins­be­son­de­re wur­de das Poten­zi­al für eine pra­xis­na­he Aus­ge­stal­tung der Kennzeichnungs- und Infor­ma­ti­ons­pflich­ten durch Digi­ta­li­sie­rung und Ver­ein­heit­li­chung nicht genutzt.

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