Erreicht die CLP-Revision ihr Ziel, die Pflichten der Marktakteure pragmatischer und rechtssicherer zu gestalten?
Zusammen mit der REACH-Verordnung und POP-Verordnung bildet die CLP-Verordnung den Kernbestand der Chemikalien-Regulatorik in der EU. Die CLP-Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen. Nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt am 20.11.2024 tritt die überarbeitete CLP-Verordnung am 10.12.2024 in Kraft.
Hintergründe
Nach Ansicht der Kommission waren Anpassungen der Verordnung notwendig, um mit den technologischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Schritt zu halten. Neben der Übernahme bereits eingeführter neuer Gefahrenklassen und Anpassungen zur Einstufung sind vor allem die Überarbeitungen der Kennzeichnungs- und Informationspflichten relevant.
Überarbeitung der Kennzeichnungspflichten
Die bisherigen Regelungen zu Kennzeichnungspflichten offenbarten einen erheblichen Interpretationsspielraum und verursachten Rechtsunsicherheiten bei Marktakteuren. Nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen Rückmeldungen durch betroffene Unternehmen wurden zentrale Regelungen konkretisiert.
- Formatierung: die Mindestanforderungen für Kennzeichnungen (etwa zur Schriftgröße, Abstände oder Farbe) wurden überarbeitet und konkretisiert.
- Faltetiketten: bislang war der Einsatz von Faltetiketten nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, wobei die Voraussetzungen dieser Ausnahmen teilweise unklar, zumindest aber praxisfern waren. Künftig dürfen Faltetiketten als gleichwertige Alternative eingesetzt werden, dabei sind besondere Anforderungen an die Gestaltung zu beachten.
- Digitale Kennzeichnung: die CLP-Revision legt die Rahmenbedingungen für digitale Kennzeichnungen fest. Eine physische Kennzeichnung bleibt jedoch weiterhin erforderlich, eine digitale Kennzeichnung kann bzw. darf (bis auf ergänzende Angaben) lediglich zusätzlich erfolgen.
- Online-Handel: Kennzeichnungselemente müssen künftig auch bei sog. Fernabsatzgeschäften (insbesondere im Online-Handel) angegeben werden. Insoweit konkretisiert die CLP-Verordnung die Anforderungen aus Art. 31 der Verordnung (EU) 2022/2065 („Digital Services Act“).
Informationspflichten
- Befugnisse der ECHA: Informationen über die gesundheitliche Notversorgung müssen auf nationaler Ebene an benannte Stellen (Giftnotrufzentralen) übermittelt werden. Die CLP-Verordnung sieht nur vor, dass diese Aufgabe zentral und europaweit von der ECHA übernommen werden kann; allerdings nur, wenn ein EU-Mitgliedstaat der ECHA diese Befugnisse überträgt.
- Pflichten der Marktakteure: Anpassungen des Art. 45 CLP-Verordnungen stellen klar, dass auch Importeure, nachgeschaltete Anwender sowie Händler verpflichtet sein können, Informationen gemäß Anhang VIII Teil B CLP-Verordnung (der ebenfalls erweitert wurde) an benannte Stellen zu übermitteln.
Fazit
Es bleibt offen, ob die CLP-Revision den Rechtsrahmen für Stoffe und Gemische rechtssicherer und pragmatischer gestaltet. Insbesondere wurde das Potenzial für eine praxisnahe Ausgestaltung der Kennzeichnungs- und Informationspflichten durch Digitalisierung und Vereinheitlichung nicht genutzt.
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