DiGA-Report 2024: Digi­ta­le Gesund­heits­ver­sor­gung im Aufwind

Ein­füh­rung und recht­li­che Grundlage

Mit dem Inkraft­tre­ten des Digitale-Versorgung-Gesetzes (DVG) im Dezem­ber 2019 kön­nen DiGA ärzt­lich oder psy­cho­the­ra­peu­tisch ver­ord­net wer­den oder von Patient:innen mit ent­spre­chen­der Indi­ka­ti­on direkt bei der Kran­ken­kas­se bean­tragt wer­den. Sie haben sich mitt­ler­wei­le zu einer fes­ten Säu­le der Regel­ver­sor­gung entwickelt.

Das im März 2024 in Kraft getre­te­ne Digital-Gesetz (DigiG) soll die Digi­ta­li­sie­rung des Gesund­heits­we­sens wei­ter vor­an­trei­ben (wir berich­te­ten). Es ver­pflich­tet die Kran­ken­kas­sen zur schnel­le­ren Aus­ga­be von Frei­schalt­codes, erwei­tert den gesetz­li­chen Erstat­tungs­an­spruch auf DiGA der Risi­koklas­se IIb und sieht ab 2026 eine erfolgs­ab­hän­gi­ge Ver­gü­tung vor.

Wachs­tum und Nutzung

Bis zum Zeit­punkt der Ver­öf­fent­li­chung des Berichts haben fast eine Mil­li­on Patient:innen von DiGA pro­fi­tiert. Die Anzahl der ein­ge­lös­ten Frei­schalt­codes stieg bis zum 31. Dezem­ber 2024 mit zwei­stel­li­gen Wachs­tums­ra­ten wei­ter. DiGA wer­den von Erwach­se­nen aller Alters­grup­pen genutzt, wobei die 50- bis 64-Jährigen den größ­ten Anteil aus­ma­chen – ein Beleg dafür, dass digi­ta­le Gesund­heits­an­wen­dun­gen nicht nur von der “Digi­tal Native”-Generation genutzt werden.

Viel­falt und Verfügbarkeit

Zum 31. Dezem­ber 2024 waren 59 DiGA im BfArM-Verzeichnis gelis­tet, davon 38 dau­er­haft. Ins­ge­samt wur­den seit 2020 68 ver­schie­de­ne DiGA in das Ver­zeich­nis auf­ge­nom­men, ein neu­er Höchst­stand. Beson­ders erfolg­reich zeigt sich das DiGA-Fast-Track-Verfahren, da zwei Drit­tel der zunächst vor­läu­fig auf­ge­nom­me­nen DiGA mitt­ler­wei­le dau­er­haft gelis­tet sind.

Inter­na­tio­na­le Bedeutung

DiGA gel­ten inzwi­schen als “Role Model” für ande­re Gesund­heits­sys­te­me. Frank­reich und Bel­gi­en haben sich am deut­schen Erstat­tungs­mo­dell ori­en­tiert, wäh­rend auch Öster­reich und die Schweiz Schrit­te in Rich­tung einer digi­ta­len Gesund­heits­ver­sor­gung unternehmen.

Hand­lungs­emp­feh­lung

Her­stel­ler Digi­ta­ler Gesund­heits­an­wen­dun­gen, die von der Auf­nah­me Ihres Pro­dukts ins BfArM-Verzeichnis und damit von der Erstat­tungs­fä­hig­keit durch die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen pro­fi­tie­ren möch­ten, haben die Mög­lich­keit, Ihre Chan­cen auf Auf­nah­me über fol­gen­den Link kos­ten­frei zu testen.

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