ECHA setzt sich durch: Mela­min bleibt SVHC

Unter­neh­men unter­lie­gen vor dem EuG: Mela­min bleibt als SVHC auf der REACH-Kandidatenliste

Das EuG bestä­tigt: ECHA han­del­te recht­mä­ßig bei der Auf­nah­me von Mela­min in die Kan­di­da­ten­lis­te – kei­ne Ver­fah­rens­feh­ler erkennbar.

Die Hin­ter­grün­de

Am 26.08.2022 reich­te Deutsch­land ein Dos­sier gemäß Anhang XV der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH-VO“) bei der Euro­päi­schen Che­mi­ka­li­en­agen­tur („ECHA“) ein, um Mela­min wegen sei­ner gefähr­li­chen Eigen­schaf­ten als beson­ders besorg­nis­er­re­gen­den Stoff („SVHC“) in die „Kan­di­da­ten­lis­te für zulas­sungs­pflich­ti­ge Stof­fe“ auf­zu­neh­men. Am 02.09.2022 eröff­ne­te die ECHA eine öffent­li­che Kon­sul­ta­ti­ons­pha­se. Nach deren Ende am 17.10.2022 über­mit­tel­te sie das Dos­sier an den Aus­schuss der Mit­glied­staa­ten („MSC“), der im Dezem­ber ein­stim­mig zustimm­te. Die Ent­schei­dung zur Auf­nah­me wur­de am 16.12.2022 getrof­fen und am 17.01.2023 veröffentlicht.

Das Ver­fah­ren und die Entscheidung

Meh­re­re Unter­neh­men klag­ten gegen die Ent­schei­dung und bean­trag­ten deren Auf­he­bung. Sie rüg­ten ins­be­son­de­re, die ECHA habe nach Abschluss der Kon­sul­ta­ti­on neue Erkennt­nis­se berück­sich­tigt, ohne den Betrof­fe­nen Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me zu geben. Mit Urtei­len vom 9. Juli 2025 (T‑163/23, Egger u. a. gegen ECHA sowie T‑167/23, LAT Nitro­gen Piesteritz und Cor­ner­stone Che­mi­cal gegen ECHA) wies das EuG die Kla­gen voll­stän­dig ab.

Die Ent­schei­dungs­grün­de

Die Beur­tei­lung durch die ECHA sei schlüs­sig, wis­sen­schaft­lich fun­diert und ver­fah­rens­recht­lich einwandfrei.

  • Recht­li­ches Gehör (nur) in der Kon­sul­ta­ti­ons­pha­se
    Arti­kel 59 Abs. 4 REACH-VO gewährt Markt­ak­teu­ren ein Recht zur schrift­li­chen Stel­lung­nah­me, aber kein umfas­sen­des Anhö­rungs­recht und kei­nen Anspruch auf Teil­nah­me an MSC-Sitzungen. Die Berück­sich­ti­gung neu­er Daten nach der Kon­sul­ta­ti­on ist zuläs­sig, sofern sie auf Ein­ga­ben aus der Kon­sul­ta­ti­on beru­hen – auch wenn die­se Daten (etwa eine Stu­die zu Lege­hen­nen) erst danach erstellt wurden.
  • For­ma­lia begrün­den kei­nen Ver­trau­ens­schutz
    Die ECHA hat die for­ma­len Anfor­de­run­gen aus Anhang XV REACH-VO und den Leit­li­ni­en erfüllt, wobei die Leit­li­ni­en zur Bestim­mung der Besorg­nis­gra­de und die dort genann­ten Kri­te­ri­en ohne­hin rein indi­ka­tiv sind. Eine tabel­la­ri­sche Dar­stel­lung von Risi­ken war nicht erfor­der­lich; ein Anspruch auf Bei­be­hal­tung bis­he­ri­ger For­ma­te besteht nicht.
  • Umfas­sen­de Bewer­tung schwer­wie­gen­der Aus­wir­kun­gen auf Basis aller ver­füg­ba­ren Erkennt­nis­se
    Die ECHA hat die Gesund­heits­ri­si­ken umfas­send bewer­tet. Dabei stütz­te sie sich nicht nur auf die har­mo­ni­sier­ten Ein­stu­fun­gen gemäß der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1272/2008 („CLP-VO“), son­dern auch auf wis­sen­schaft­li­che Stu­di­en zu irrever­si­blen Harn­weg­s­schä­den und Repro­duk­ti­ons­to­xi­zi­tät. Hin­sicht­lich der intrin­si­schen Eigen­schaf­ten muss­te die ECHA die CLP-Einstufung nicht erneut vor­neh­men. Eine bereits erfolg­te Ein­stu­fung reicht aus, um eine Auf­nah­me in die REACH-Kandidatenliste zu begründen.

Die Fol­gen

  • Mela­min bleibt auf der REACH-Kandidatenliste
    Mela­min ver­bleibt auf der Kan­di­da­ten­lis­te. Lie­fe­ran­ten und Impor­teu­re unter­lie­gen wei­ter­hin Informations- und Mit­tei­lungs­pflich­ten ent­lang der Lie­fer­ket­te und gegen­über Behörden.
  • Vor­be­rei­tung auf das Zulas­sungs­ver­fah­ren
    Unter­neh­men soll­ten jetzt mög­li­che Sub­sti­tu­ti­ons­stra­te­gien prü­fen und essen­zi­el­le Ver­wen­dungs­zwe­cke nach­voll­zieh­bar begründen.
  • Begrenz­te Mit­wir­kungs­rech­te erfor­dern früh­zei­ti­ges Moni­to­ring
    Eine Ein­fluss­nah­me ist nur wäh­rend der schrift­li­chen Kon­sul­ta­ti­on mög­lich. Dar­über hin­aus besteht kein Anspruch auf wei­te­re Betei­li­gung. Ein früh­zei­ti­ges Moni­to­ring von Regu­lie­rungs­in­itia­ti­ven bleibt daher unerlässlich.
  • Erwei­ter­te Hand­lungs­spiel­räu­me der ECHA bestä­tigt
    Das Urteil stärkt die ECHA in ihrer Vor­ge­hens­wei­se nach Arti­kel 57(f) REACH-VO, ins­be­son­de­re bei der Nut­zung vor­han­de­ner Ein­stu­fun­gen gemäß CLP-VO und neu­er wis­sen­schaft­li­cher Erkenntnisse.

Fazit

Das Urteil zeigt: Das Moni­to­ring von Regu­lie­rungs­vor­ha­ben muss früh­zei­tig erfol­gen – sonst ver­pas­sen Markt­ak­teu­re die (womög­lich ein­zi­ge) Chan­ce, ihre Inter­es­sen im Ver­fah­ren einzubringen.

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