Unternehmen unterliegen vor dem EuG: Melamin bleibt als SVHC auf der REACH-Kandidatenliste
Das EuG bestätigt: ECHA handelte rechtmäßig bei der Aufnahme von Melamin in die Kandidatenliste – keine Verfahrensfehler erkennbar.
Die Hintergründe
Am 26.08.2022 reichte Deutschland ein Dossier gemäß Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH-VO“) bei der Europäischen Chemikalienagentur („ECHA“) ein, um Melamin wegen seiner gefährlichen Eigenschaften als besonders besorgniserregenden Stoff („SVHC“) in die „Kandidatenliste für zulassungspflichtige Stoffe“ aufzunehmen. Am 02.09.2022 eröffnete die ECHA eine öffentliche Konsultationsphase. Nach deren Ende am 17.10.2022 übermittelte sie das Dossier an den Ausschuss der Mitgliedstaaten („MSC“), der im Dezember einstimmig zustimmte. Die Entscheidung zur Aufnahme wurde am 16.12.2022 getroffen und am 17.01.2023 veröffentlicht.
Das Verfahren und die Entscheidung
Mehrere Unternehmen klagten gegen die Entscheidung und beantragten deren Aufhebung. Sie rügten insbesondere, die ECHA habe nach Abschluss der Konsultation neue Erkenntnisse berücksichtigt, ohne den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mit Urteilen vom 9. Juli 2025 (T‑163/23, Egger u. a. gegen ECHA sowie T‑167/23, LAT Nitrogen Piesteritz und Cornerstone Chemical gegen ECHA) wies das EuG die Klagen vollständig ab.
Die Entscheidungsgründe
Die Beurteilung durch die ECHA sei schlüssig, wissenschaftlich fundiert und verfahrensrechtlich einwandfrei.
- Rechtliches Gehör (nur) in der Konsultationsphase
Artikel 59 Abs. 4 REACH-VO gewährt Marktakteuren ein Recht zur schriftlichen Stellungnahme, aber kein umfassendes Anhörungsrecht und keinen Anspruch auf Teilnahme an MSC-Sitzungen. Die Berücksichtigung neuer Daten nach der Konsultation ist zulässig, sofern sie auf Eingaben aus der Konsultation beruhen – auch wenn diese Daten (etwa eine Studie zu Legehennen) erst danach erstellt wurden. - Formalia begründen keinen Vertrauensschutz
Die ECHA hat die formalen Anforderungen aus Anhang XV REACH-VO und den Leitlinien erfüllt, wobei die Leitlinien zur Bestimmung der Besorgnisgrade und die dort genannten Kriterien ohnehin rein indikativ sind. Eine tabellarische Darstellung von Risiken war nicht erforderlich; ein Anspruch auf Beibehaltung bisheriger Formate besteht nicht. - Umfassende Bewertung schwerwiegender Auswirkungen auf Basis aller verfügbaren Erkenntnisse
Die ECHA hat die Gesundheitsrisiken umfassend bewertet. Dabei stützte sie sich nicht nur auf die harmonisierten Einstufungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 („CLP-VO“), sondern auch auf wissenschaftliche Studien zu irreversiblen Harnwegsschäden und Reproduktionstoxizität. Hinsichtlich der intrinsischen Eigenschaften musste die ECHA die CLP-Einstufung nicht erneut vornehmen. Eine bereits erfolgte Einstufung reicht aus, um eine Aufnahme in die REACH-Kandidatenliste zu begründen.
Die Folgen
- Melamin bleibt auf der REACH-Kandidatenliste
Melamin verbleibt auf der Kandidatenliste. Lieferanten und Importeure unterliegen weiterhin Informations- und Mitteilungspflichten entlang der Lieferkette und gegenüber Behörden. - Vorbereitung auf das Zulassungsverfahren
Unternehmen sollten jetzt mögliche Substitutionsstrategien prüfen und essenzielle Verwendungszwecke nachvollziehbar begründen. - Begrenzte Mitwirkungsrechte erfordern frühzeitiges Monitoring
Eine Einflussnahme ist nur während der schriftlichen Konsultation möglich. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf weitere Beteiligung. Ein frühzeitiges Monitoring von Regulierungsinitiativen bleibt daher unerlässlich. - Erweiterte Handlungsspielräume der ECHA bestätigt
Das Urteil stärkt die ECHA in ihrer Vorgehensweise nach Artikel 57(f) REACH-VO, insbesondere bei der Nutzung vorhandener Einstufungen gemäß CLP-VO und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse.
Fazit
Das Urteil zeigt: Das Monitoring von Regulierungsvorhaben muss frühzeitig erfolgen – sonst verpassen Marktakteure die (womöglich einzige) Chance, ihre Interessen im Verfahren einzubringen.
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