Ener­gie­ver­brauchs­kenn­zeich­nung: Weg­fall des EU-Energielabels für Leuch­ten ab dem 25.12.2019

Ab dem 25.12.2019 fin­den die für Lie­fe­ran­ten und Händ­ler rele­van­ten Vor­schrif­ten hin­sicht­lich des EU-Energielabels kei­ne Anwen­dung mehr auf Leuch­ten. Dies legt die neue dele­gier­te Ver­ord­nung vom 11. März 2019 fest (Ver­ord­nung (EU) 2019/2015). Bei Leuch­ten han­delt es sich um das Gesamt­pro­dukt, das eine Fas­sung für Lam­pen auf­weist. Für Lam­pen selbst gel­ten die Vor­schrif­ten dage­gen weiterhin.

Was müs­sen Lie­fe­ran­ten und Händ­ler beachten?

Durch die Auf­he­bung der Label­pflich­ten für Leuch­ten müs­sen Lie­fe­ran­ten und Händ­ler von Leuch­ten ohne ent­hal­te­ne Lam­pen Fol­gen­des beachten:

  • Eine Auf­füh­rung des Ener­gie­la­bels oder label­be­zo­ge­ner Anga­ben in jeg­li­cher Wer­bung darf nicht erfol­gen (dies umfasst auch die Website).
  • Das Label oder label­be­zo­ge­ne Anga­ben dür­fen sich nicht in der Pro­dukt­be­schrei­bung oder den tech­ni­schen Daten zum Pro­dukt wie­der­fin­den (Aus­nah­me sie­he letz­ter Punkt).
  • Im Rah­men des Ver­kaufs über eine Ver­kaufs­stel­le dür­fen kei­ne Ener­gie­la­bel bei­gefügt oder ange­bracht sein.
  • Die Ver­pa­ckung von Leuch­ten und in der Ver­pa­ckung ent­hal­te­ne Doku­men­ta­ti­on dür­fen kein Ener­gie­la­bel auf­wei­sen. Dies gilt für alle ab dem 25.12.2019 in Ver­kehr gebrach­ten Leuch­ten. Zuvor in Ver­kehr gebrach­te Leuch­ten müs­sen dies­be­züg­lich nicht nach­träg­lich modi­fi­ziert werden.

Hin­ter­grund

Die Rege­lun­gen zur Ener­gie­ver­brauchs­kenn­zeich­nung fin­den sich in der EU-Rahmenverordnung 2017/1369. Die­se wird durch dele­gier­te Ver­ord­nun­gen für spe­zi­fi­sche Pro­dukt­grup­pen ergänzt. Bis­her fin­den sich die für Leuch­ten rele­van­ten Rege­lun­gen in der dele­gier­ten Ver­ord­nung (EU) Nr. 874/2012. Die­se wird hin­sicht­lich ihres Art. 3 II und ihres Art. 4 II bereits am 25.12.2019 auf­ge­ho­ben. Im Übri­gen fin­den die Rege­lun­gen der neu­en Durch­füh­rungs­ver­ord­nung erst ab dem 1. Sep­tem­ber 2021 Anwen­dung. Anfang 2019 ent­fiel bereits die Label­pflicht für Staub­sauger. Grund war jedoch nicht der Erlass einer neu­en dele­gier­ten Ver­ord­nung, son­dern das Urteil des EuG im Ver­fah­ren Dys­on Ltd/Europäische Kom­mis­si­on (Urteil vom 8.11.2018-T-544/13).

Fazit

Lie­fe­ran­ten und Händ­ler soll­ten zum 25.12.2019 den Weg­fall der Label­pflich­ten für Leuch­ten berück­sich­ti­gen und ent­spre­chen­de Vor­be­rei­tun­gen tref­fen. Die Rege­lun­gen für Lam­pen gel­ten wei­ter­hin und sind von der Auf­he­bung nicht betrof­fen. Es erschließt sich nicht, war­um der EU-Gesetzgeber eine zeit­li­che Lücke in der Label­pflicht ent­ste­hen lässt und damit unnö­ti­ge Unsi­cher­heit auslöst.

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