Ent­wurf zum Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz – wor­auf Unter­neh­men jetzt ach­ten müssen

Anfang April hat das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz den “Ent­wurf eines Geset­zes für den bes­se­ren Schutz hin­weis­ge­ben­der Per­so­nen” (kurz: HinSchG‑E) veröffentlicht.

Grund­la­ge für die­sen Ent­wurf war die EU-Richtlinie 2019/1937 (PDF) vom 23. Okto­ber 2019 “zum Schutz von Per­so­nen, die Ver­stö­ße gegen das Uni­ons­recht melden”.

Die Richt­li­nie sah eine Umset­zungs­frist der ent­spre­chen­den Vor­ga­ben in natio­na­les Recht bis zum 17. Dezem­ber 2021 vor. Da durch den Gesetz­ge­ber kei­ne frist­ge­rech­te Umset­zung erfolg­te, wur­de bereits im Febru­ar 2022 ein förm­li­ches Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren gegen Deutsch­land eingeleitet.

I.    Wor­um geht es?

Im Kern geht es um den Schutz von Per­so­nen (den “Hin­weis­ge­bern”), die für die Öffent­lich­keit wich­ti­ge Infor­ma­tio­nen aus einem gehei­men oder geschütz­ten Zusam­men­hang – ins­be­son­de­re aus einem Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis – veröffentlichen.

Pri­mär han­delt es sich dabei um Straf­ta­ten, Ord­nungs­wid­rig­kei­ten oder sons­ti­ge Rechts­ver­stö­ße in Unter­neh­men oder Behörden.

Nach der aktu­el­len Rechts­la­ge ist der Schutz sol­cher Hin­weis­ge­ber nur sehr lücken­haft geregelt.

Die aktu­el­le Anwen­dungs­pra­xis ist in Deutsch­land durch die Recht­spre­chung der Zivil- und Arbeits­ge­rich­te geprägt, wobei der Inter­es­sen­aus­gleich zwi­schen den Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern im Vor­der­grund steht.

Die Schaf­fung etwa­iger Schutz­vor­schrif­ten soll den Hin­weis­ge­bern nun Rechts­si­cher­heit ver­schaf­fen und gewähr­leis­ten, dass sie kei­nen Repres­sa­li­en wie Kün­di­gung, Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men, Dis­kri­mi­nie­rung oder Mob­bing aus­ge­setzt werden.

II.    Wer ist betroffen?

Geplant ist, dass Unter­neh­men mit mehr als 250 Mit­ar­bei­tern – und mit mehr als 50 Mit­ar­bei­tern ab 2023 – sowie Gemein­den mit mehr als 10.000 Ein­woh­nern betrof­fen sind.

Der per­sön­li­che Anwen­dungs­be­reich ist dabei weit aus­ge­stal­tet und umfasst neben Arbeitnehmer*innen  – ein­schließ­lich ver­be­am­te­ten Per­so­nen – bei­spiels­wei­se auch Selbst­stän­di­ge, Anteilseigner*innen sowie Per­so­nen, die bereits vor Beginn eines Arbeits­ver­hält­nis­ses Kennt­nis­se von Ver­stö­ßen erlangt haben.

III.    Wel­che Rege­lun­gen sind vorgesehen?

Sach­lich geht der vor­ge­se­he­ne Schutz über die Min­dest­an­for­de­run­gen der EU-Richtlinie hin­aus. So sol­len nicht nur Ver­stö­ße gegen das Uni­ons­recht, son­dern auch sol­che gegen natio­na­les Recht erfasst wer­den. Dazu soll ein umfas­sen­des Mel­de­sys­tem zur Ent­ge­gen­nah­me und Bear­bei­tung von Hin­wei­sen ein­ge­rich­tet wer­den. Die­ses soll zwei­spu­rig aus­ge­stal­tet sein und aus einem inter­nen Mel­de­ka­nal im Unter­neh­men sowie einer exter­nen Mel­de­stel­le auf Bun­des­ebe­ne bestehen, wobei den Hin­weis­ge­bern dies­be­züg­lich ein Wahl­recht zusteht.

In Unter­neh­men kann dies kon­kret durch die Ein­füh­rung eines elek­tro­ni­schen Hin­weis­sys­tems, einer Inte­grie­rung in der Compliance-Abteilung oder durch die Ein­schal­tung einer Ombuds­per­son geschehen.

Die exter­nen Mel­de­stel­len sind auf Bun­des­ebe­ne das Bun­des­amt für Jus­tiz bzw. in spe­zi­el­len Zustän­dig­keits­be­rei­chen die Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht und das Bundeskartellamt.

An die Öffent­lich­keit dür­fen sich die Hin­weis­ge­ber nur wen­den, wenn sie inner­halb von drei Mona­ten kei­ne Rück­mel­dung von der Mel­de­stel­le erhal­ten haben oder wenn hin­rei­chen­der Grund für die Annah­me einer “Gefähr­dung des öffent­li­chen Inter­es­ses” besteht. Dabei sind die Mel­de­stel­len grund­sätz­lich zum Tätig­wer­den ver­pflich­tet, außer es han­delt sich um anony­me Hinweise.

Fer­ner sind vom Anwen­dungs­be­reich sol­che Infor­ma­tio­nen aus­ge­nom­men, die bspw. die natio­na­le Sicher­heit, ver­tei­di­gungs­spe­zi­fi­sche Auf­trä­ge oder Ver­schluss­sa­chen betref­fen oder der ärzt­li­chen oder anwalt­li­chen Ver­schwie­gen­heits­pflicht unterliegen.

Ver­stö­ße gegen die Vor­ga­ben des Geset­zes sol­len als Ord­nungs­wid­rig­kei­ten geahn­det werden.

Außer­dem sind sowohl der Hin­weis­ge­ber als auch die Unter­neh­men bzw. die Behör­den einer zivil­recht­li­chen Haf­tung aus­ge­setzt. Erlei­det der Hin­weis­ge­ber Repres­sa­li­en auf­grund sei­ner Mel­dung, kann er den ihm ent­stan­de­nen Scha­den gel­tend machen; umge­kehrt ergibt sich für ihn bei einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Falsch­mel­dung eine ent­spre­chen­de Haftung.

IV.    Aus­blick

Bis zum 11. Mai 2022 kön­nen Stel­lung­nah­men zu dem Geset­zes­ent­wurf beim Jus­tiz­mi­nis­te­ri­um ein­ge­reicht wer­den, wes­halb mit gewis­sen Ände­run­gen zu rech­nen ist. Es ist aber davon aus­zu­ge­hen, dass der Gesetz­ge­bungs­pro­zess nun zügig vor­an­ge­trie­ben wird und das Gesetz vor­aus­sicht­lich im Herbst in Kraft tre­ten wird.

Fer­ner ist für Unter­neh­men zu beach­ten, dass von der Richt­li­nie, trotz man­geln­der Umset­zung, schon jetzt gewis­se Rechts­wir­kun­gen ausgehen.

Zwar schei­det eine unmit­tel­ba­re Wir­kung der Richt­li­nie in den Pri­vat­sek­tor aus, sodass die Unter­neh­men noch kei­ne Pflicht zur Ein­rich­tung inter­ner Mel­de­stel­len trifft und von Repres­sa­li­en betrof­fe­nen Hin­weis­ge­bern noch kein direk­ter Anspruch zusteht.

Den­noch könn­te die Richt­li­nie eine mit­tel­ba­re Wir­kung ent­fal­ten, da die Gerich­te seit dem Ablauf der Umset­zungs­frist zu einer richt­li­ni­en­kon­for­men Aus­le­gung des deut­schen Rechts ver­pflich­tet sind. Inso­fern ist es nicht aus­ge­schlos­sen, dass sich die Rich­ter bei der Aus­le­gung unbe­stimm­ter Rechts­be­grif­fe an deren Schutz­vor­ga­ben ori­en­tie­ren wer­den. Betrof­fe­ne Unter­neh­men soll­ten sich daher zeit­nah mit der Imple­men­tie­rung eines Hin­weis­ge­ber­sys­tems befassen.

zurück

Bleiben Sie
up to date

Wir verwenden Ihre E-Mail-Adresse ausschließlich für den Versand unseres Newsletters. Sie können Ihre Einwilligung hierfür jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.