Erwei­ter­te Regis­trie­rungs­pflich­ten für Wirtschaftsakteure

Der „offe­ne Anwen­dungs­be­reich“ des ElektroG

Erwei­ter­te Regis­trie­rungs­pflich­ten für ver­ant­wort­li­che Wirtschaftsakteure

Mit dem Elek­troG wird in Deutsch­land die WEEE-Richtlinie (Richt­li­nie 2012/19/EU) in natio­na­les Recht umge­setzt. Es sta­tu­iert eine Regis­trie­rungs­pflicht für elek­tri­sche oder elek­tro­ni­sche Gerä­te im Sin­ne von § 3 Nr. 1 Elek­troG. Die­se Pflicht obliegt vor­ran­gig dem Her­stel­ler eines Gerä­tes als dem­je­ni­gen, der ein Gerät pro­du­ziert oder pro­du­zie­ren lässt und unter eige­nem Namen anbie­tet. Er muss das von ihm her­ge­stell­te Gerät vor Inver­kehr­gabe bei der Stif­tung Elektro-Altgeräte (ear) regis­trie­ren und monat­lich mel­den, wie vie­le Gerä­te er ver­kauft hat. Dar­über hin­aus trifft die­se Pflicht auch den Impor­teur oder den Ver­trei­ber eines Geräts, wenn das Gerät vom Her­stel­ler nicht ord­nungs­ge­mäß regis­triert wor­den ist oder wenn er das Gerät unter eige­nem Namen bzw. einer eige­nen Mar­ke zum Ver­kauf anbietet.

Bis zu der Geset­zes­än­de­rung war der Anwen­dungs­be­reich des Elek­troG auf Elek­tronik­ge­rä­te beschränkt, die unter eine der expli­zit im Gesetz genann­ten Gerä­te­ka­te­go­rien fie­len und nicht aus­drück­lich vom Anwen­dungs­be­reich aus­ge­schlos­sen waren. Gerä­te, die hier nicht erfasst waren, aber Elek­tronik­be­stand­tei­le ent­hiel­ten, gal­ten nicht als elek­tri­sches oder elek­tro­ni­sches Gerät im Sin­ne des Elek­troG und muss­ten in der Kon­se­quenz nicht regis­triert wer­den. Hier­un­ter fie­len bei­spiels­wei­se Möbel mit inte­grier­ter Elek­tro­nik oder Kin­der­schu­he mit Beleuchtung.

Mit Wir­kung ab dem 15. August 2018 wur­de der sach­li­che Anwen­dungs­be­reich des Elek­troG in Umset­zung der Vor­ga­ben der WEEE-Richtlinie erwei­tert. Seit­her fal­len zunächst grund­sätz­lich alle elek­tro­ni­schen und elek­tri­schen Gerä­te in den Anwen­dungs­be­reich des Geset­zes, wenn kei­ne der im Gesetz genann­ten Aus­nah­men greift. Dies führt dazu, dass seit dem 15. August 2018 auch Möbel, Klei­dung oder Lifestyle-Produkte mit elek­tri­schen Kom­po­nen­ten in den Anwen­dungs­be­reich des Elek­troG fal­len und regis­triert wer­den müssen.

Die ver­ant­wort­li­chen Wirt­schafts­ak­teu­re müs­sen nun anders als bis­her prü­fen, ob ihre Gerä­te einem der genann­ten Aus­nah­me­tat­be­stän­de unter­fal­len. Ist dies nicht der Fall, müs­sen die Gerä­te regis­triert wer­den. Dar­über hin­aus trifft sie die zusätz­li­che Pflicht, die Zuord­nung ihrer Gerä­te zu über­prü­fen und im Bedarfs­fall eine Ände­rung zu bean­tra­gen, da bereits regis­trier­te Pro­duk­te auto­ma­tisch einer Pro­dukt­ka­te­go­rie zuge­ord­net wer­den. Sind die Gerä­te falsch zuge­ord­net, ist deren Ver­kauf fak­tisch ver­bo­ten. Ein Ver­trieb von Gerä­ten trotz feh­len­der oder fal­scher Regis­trie­rung kann für den Wirt­schafts­ak­teur unter ande­rem wett­be­werbs­recht­li­che Fol­gen in Form von Abmah­nung, Scha­dens­er­satz und Auf­wen­dungs­er­satz zur Fol­ge haben.

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