Der „offene Anwendungsbereich“ des ElektroG
Erweiterte Registrierungspflichten für verantwortliche Wirtschaftsakteure
Mit dem ElektroG wird in Deutschland die WEEE-Richtlinie (Richtlinie 2012/19/EU) in nationales Recht umgesetzt. Es statuiert eine Registrierungspflicht für elektrische oder elektronische Geräte im Sinne von § 3 Nr. 1 ElektroG. Diese Pflicht obliegt vorrangig dem Hersteller eines Gerätes als demjenigen, der ein Gerät produziert oder produzieren lässt und unter eigenem Namen anbietet. Er muss das von ihm hergestellte Gerät vor Inverkehrgabe bei der Stiftung Elektro-Altgeräte (ear) registrieren und monatlich melden, wie viele Geräte er verkauft hat. Darüber hinaus trifft diese Pflicht auch den Importeur oder den Vertreiber eines Geräts, wenn das Gerät vom Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert worden ist oder wenn er das Gerät unter eigenem Namen bzw. einer eigenen Marke zum Verkauf anbietet.
Bis zu der Gesetzesänderung war der Anwendungsbereich des ElektroG auf Elektronikgeräte beschränkt, die unter eine der explizit im Gesetz genannten Gerätekategorien fielen und nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgeschlossen waren. Geräte, die hier nicht erfasst waren, aber Elektronikbestandteile enthielten, galten nicht als elektrisches oder elektronisches Gerät im Sinne des ElektroG und mussten in der Konsequenz nicht registriert werden. Hierunter fielen beispielsweise Möbel mit integrierter Elektronik oder Kinderschuhe mit Beleuchtung.
Mit Wirkung ab dem 15. August 2018 wurde der sachliche Anwendungsbereich des ElektroG in Umsetzung der Vorgaben der WEEE-Richtlinie erweitert. Seither fallen zunächst grundsätzlich alle elektronischen und elektrischen Geräte in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn keine der im Gesetz genannten Ausnahmen greift. Dies führt dazu, dass seit dem 15. August 2018 auch Möbel, Kleidung oder Lifestyle-Produkte mit elektrischen Komponenten in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen und registriert werden müssen.
Die verantwortlichen Wirtschaftsakteure müssen nun anders als bisher prüfen, ob ihre Geräte einem der genannten Ausnahmetatbestände unterfallen. Ist dies nicht der Fall, müssen die Geräte registriert werden. Darüber hinaus trifft sie die zusätzliche Pflicht, die Zuordnung ihrer Geräte zu überprüfen und im Bedarfsfall eine Änderung zu beantragen, da bereits registrierte Produkte automatisch einer Produktkategorie zugeordnet werden. Sind die Geräte falsch zugeordnet, ist deren Verkauf faktisch verboten. Ein Vertrieb von Geräten trotz fehlender oder falscher Registrierung kann für den Wirtschaftsakteur unter anderem wettbewerbsrechtliche Folgen in Form von Abmahnung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz zur Folge haben.
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