“Der hier verwandte Definitionsraum hat das Potential eines gewaltigen Geburtsfehlers bei der Regulierung von künstlicher Intelligenz in der EU. Offenkundig ist zunächst, dass der europäische Gesetzgeber sichtbar Schwierigkeiten hat, KI überhaupt zu definieren. Um dieses Manko auszugleichen, hat er zum breitestmöglichen Regelungsansatz gegriffen. Mit der Ausweitung auf logik- und wissensbasierte Vorgehensweisen fallen jede Programmiersprache und darauf basierende Programmierung unter die Definition von KI, auch wenn darin kein autonomes, eventuell evolvierendes Element enthalten ist, sondern schlicht eine ‘if/else’-Schleife eine Programmierlogik abbildet. Dasselbe Ergebnis zeigt sich bei genauerem Hinsehen bezüglich der statistischen Ansätze. Die Vorschläge in der E‑Mail-Funktion eines iPhones, in welchen Ordner eine E‑Mail verschoben werden soll, sind reine Statistiken; diese Funktionalität wäre nach der Definition der Verordnung aber als KI einzustufen.”
Philipp Reusch in Ausgabe 22/2021 des Online-Magazins ‘Deutscher AnwaltSpiegel’
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