Es besteht Hand­lungs­be­darf – Im Blick­punkt: Die KI-Verordnung der EU

“Der hier ver­wand­te Defi­ni­ti­ons­raum hat das Poten­ti­al eines gewal­ti­gen Geburts­feh­lers bei der Regu­lie­rung von künst­li­cher Intel­li­genz in der EU. Offen­kun­dig ist zunächst, dass der euro­päi­sche Gesetz­ge­ber sicht­bar Schwie­rig­kei­ten hat, KI über­haupt zu defi­nie­ren. Um die­ses Man­ko aus­zu­glei­chen, hat er zum brei­test­mög­li­chen Rege­lungs­an­satz gegrif­fen. Mit der Aus­wei­tung auf logik- und wis­sens­ba­sier­te Vor­ge­hens­wei­sen fal­len jede Pro­gram­mier­spra­che und dar­auf basie­ren­de Pro­gram­mie­rung unter die Defi­ni­ti­on von KI, auch wenn dar­in kein auto­no­mes, even­tu­ell evol­vie­ren­des Ele­ment ent­hal­ten ist, son­dern schlicht eine ‘if/else’-Schleife eine Pro­gram­mier­lo­gik abbil­det. Das­sel­be Ergeb­nis zeigt sich bei genaue­rem Hin­se­hen bezüg­lich der sta­tis­ti­schen Ansät­ze. Die Vor­schlä­ge in der E‑Mail-Funktion eines iPho­nes, in wel­chen Ord­ner eine E‑Mail ver­scho­ben wer­den soll, sind rei­ne Sta­tis­ti­ken; die­se Funk­tio­na­li­tät wäre nach der Defi­ni­ti­on der Ver­ord­nung aber als KI einzustufen.”

Phil­ipp Reusch in Aus­ga­be 22/2021 des Online-Magazins ‘Deut­scher AnwaltSpiegel’

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