EuGH und der wei­te Kreis der Quasihersteller

Mit dem Urteil des EuGH vom 07.07.2022 wird der Her­stel­ler­be­griff der Pro­dukt­haf­tungs­richt­li­nie wei­ter kon­kre­ti­siert, was im Zuge der ver­brau­cher­schüt­zen­den Linie des EuGH zu einem grö­ße­ren Kreis von Haf­tungs­sub­jek­ten führt. Dem­nach kann ein Unter­neh­men schon dann als Quasi-Hersteller haf­ten, wenn es ledig­lich sei­nen Namen oder sei­ne Mar­ke auf dem Pro­dukt anbringt oder die Anbrin­gung zuge­las­sen hat, ohne sich geson­dert als Her­stel­ler aus­zu­ge­ben. Somit kann allein das Anbrin­gen bzw. die Bil­li­gung des Anbrin­gens des Namens oder eines ande­ren Erken­nungs­zei­chens auf dem Pro­dukt eine ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­ge Pro­dukt­haf­tung aus­lö­sen – sogar in den Fäl­len, in denen der tat­säch­li­che Her­stel­ler eben­falls ange­bracht wurde.

Im Ver­fah­ren leg­te der fin­ni­sche obers­te Gerichts­hof dem EuGH im Wege des Vor­ab­ent­schei­dungs­ver­fah­rens die Fra­ge vor, inwie­fern Mar­ken­kenn­zeich­nun­gen auf dem Pro­dukt zu einer Her­stel­ler­haf­tung im Sin­ne der Pro­dukt­haf­tungs­richt­li­nie füh­ren kön­nen. Aus­gangs­punkt war der Brand einer Kaf­fee­ma­schi­ne der Mar­ke Kon­in­kli­jke Phil­ips, des­sen Scha­den der geschä­dig­te Ver­brau­cher gegen­über Kon­in­kli­jke Phil­ips gel­tend mach­te. Die Kaf­fee­ma­schi­ne wur­de jedoch tat­säch­lich von dem Unter­neh­men Sae­co her­ge­stellt. Auf dem fer­ti­gen Pro­dukt war neben dem Fir­men­kenn­zei­chen von Sae­co auch das von Kon­in­kli­jke Phil­ips angebracht.

Die Pro­dukt­haf­tungs­richt­li­nie, die mit dem deut­schen Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz in natio­na­les Recht umge­setzt wor­den ist, sieht zwei Vari­an­ten vor, die ein Unter­neh­men als Her­stel­ler i.S.d. des Geset­zes qua­li­fi­zie­ren: Zunächst wird von dem Her­stel­ler­be­griff des Art. 3 Abs 1 Alt. 1 der ProdHaft-RL das Unter­neh­men erfasst, wel­ches das End­pro­dukt, einen Grund­stoff oder ein Teil­pro­dukt tat­säch­lich her­stellt. Wei­ter­hin wird gemäß Art. 3 Abs. 1 Alt. 2 ProdHaft-RL auch der sog. Quasi-Hersteller erfasst, der sich ledig­lich als Her­stel­ler aus­gibt, indem er sei­nen Namen, sein Waren­zei­chen oder ein ande­res Erken­nungs­zei­chen auf dem Pro­dukt anbringt und damit eine Ver­ant­wort­lich­keit anzeigt. Es reicht aus, dass sich das Unter­neh­men durch Anbrin­gen sei­ner Kenn­zeich­nung als Her­stel­ler aus­gibt und gegen­über dem Ver­brau­cher den Ein­druck erweckt, am Her­stel­lungs­pro­zess betei­ligt gewe­sen zu sein. Tat­säch­lich muss dies aber nicht der Fall sein. Mit der Ver­wen­dung der Anga­ben auf dem Pro­dukt nutzt das Unter­neh­men auch sei­ne Bekannt­heit, um die­ses für den Ver­brau­cher attrak­ti­ver zu machen. Dar­aus folgt jedoch auch, dass das Unter­neh­men für das Pro­dukt haf­ten muss. Bis­her wur­de eine Quasi-Herstellereigenschaft ver­neint, wenn der tat­säch­li­che Her­stel­ler klar aus­ge­wie­sen und erkenn­bar war, bspw. mit einer For­mu­lie­rung „pro­du­ced by“ kennt­lich gemacht wurde.

Dies könn­te bedeu­ten, dass in Zukunft im Rah­men von Mar­ken­li­zen­zie­run­gen der Lizenz­ge­ber stets als Quasi-Hersteller anzu­se­hen ist, da er das Anbrin­gen sei­nes Namens zulässt. Gleich­zei­tig wirft das Urteil die Fra­ge auf, ob alle Wirt­schafts­ak­teu­re, die auf­grund ein­schlä­gi­gen EU-Rechts zur Kenn­zeich­nung auf dem Pro­dukt ver­pflich­tet sind, nun als Quasi-Hersteller ange­se­hen wer­den, wenn des­sen Rol­le als Wirt­schafts­ak­teur nicht aus­rei­chend auf dem Pro­dukt gekenn­zeich­net ist. Dies könn­te bspw. auf­grund der pro­dukt­si­cher­heits­recht­li­chen Markt­über­wa­chungs­ver­ord­nung bei Wirt­schafts­ak­teu­ren wie dem Bevoll­mäch­tig­ten oder Fulfilment-Dienstleister der Fall sein, die dazu ver­pflich­tet sind, ihren Namen und ihre Adres­se zur Rück­ver­folg­bar­keit des Pro­dukts anzu­ge­ben. Glei­ches gilt auch bei Kon­zern­be­zie­hun­gen zwi­schen Mutter- und Toch­ter­ge­sell­schaft, sodass regel­mä­ßig die Kon­zern­mut­ter als Inha­be­rin der Mar­ken­rech­te mit einer Bean­spru­chung als Quasi-Hersteller zu rech­nen hat.

Geben sich meh­re­re Unter­neh­men als Her­stel­ler aus, kann der Ver­brau­cher ent­schei­den, wel­ches Unter­neh­men er als Her­stel­ler im Rah­men der Pro­dukt­haf­tung in Anspruch nimmt und von die­sem auf­grund der gesamt­schuld­ne­ri­schen Haf­tung in Art. 6 ProdHaft-RL den vol­len Scha­dens­er­satz ver­lan­gen. Dem Ver­brau­cher ist es gera­de nicht zuzu­mu­ten, den tat­säch­li­chen Her­stel­ler zu ermit­teln. Der Her­stel­ler­be­griff soll daher zum Schutz des Ver­brau­chers mög­lichst weit betrach­tet werden. 

Fazit

Die­ses Urteil fes­tigt den bereits jetzt schon stark ver­brau­cher­schüt­zen­den Kurs des EuGH wei­ter und wird in der Pra­xis beacht­li­che Fol­gen haben, da es zahl­rei­che Geschäfts­mo­del­le und Wirt­schafts­ak­teu­re betrifft. Selbst eine aus­drück­li­che Dif­fe­ren­zie­rung auf dem Pro­dukt, wonach her­vor­geht, wel­ches Unter­neh­men das Pro­dukt tat­säch­lich her­ge­stellt hat, führt zu der Annah­me einer Qua­si­her­stel­ler­schaft. Nach dem Urteil kann jedes Unter­neh­men, das sei­ne Mar­ke auf dem Pro­dukt bzw. der Ver­pa­ckung ange­bracht hat, pro­dukt­haf­tungs­recht­lich in Anspruch genom­men wer­den. Das Urteil des EuGH ist für die Mit­glied­staa­ten und Gerich­te bin­dend, daher ist Unter­neh­men anzu­ra­ten, ent­spre­chen­de Geschäfts­mo­del­le zu über­den­ken, anzu­pas­sen und im Rah­men der Ver­trags­ge­stal­tung im Innen­ver­hält­nis best­mög­li­che sach­ge­rech­te Haf­tungs­re­ge­lun­gen zu schaffen.

zurück

Bleiben Sie
up to date

Wir verwenden Ihre E-Mail-Adresse ausschließlich für den Versand unseres Newsletters. Sie können Ihre Einwilligung hierfür jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.