EuGH sichert effek­ti­ven Rechts­schutz: Ver­bind­li­che EDSA-Beschlüsse sind anfechtbar

EWS-Kommentar zu EuGH, Urteil vom 10.02.2026 – Rs. C‑97/23 P

“Die Ent­schei­dung des EuGH betrifft grund­le­gen­de Fra­gen zur gericht­li­chen Kon­trol­le behörd­li­cher Ent­schei­dun­gen. Mit dem Gel­tungs­be­ginn der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gin­gen bei ver­schie­de­nen euro­päi­schen Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den Beschwer­den im Zusam­men­hang mit dem Mes­sen­ger­dienst Whats­App ein. Die feder­füh­rend zustän­di­ge iri­sche Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­de (Data Pro­tec­tion Com­mis­sio­ner, DPC) ver­trat in einem dar­auf­hin ein­ge­lei­te­ten Prü­fungs­ver­fah­ren eine ande­re Auf­fas­sung als meh­re­re ande­re euro­päi­sche Datenschutzaufsichtsbehörden.”

Ste­fan Hes­sel und Luka Prgo­met erläu­tern in ihrem Bei­trag in der Fach­pu­bli­ka­ti­on Euro­päi­sches Wirtschafts- und Steu­er­recht 02/2026, dass der EuGH den Rechts­schutz im Daten­schutz­recht stärkt, indem ver­bind­li­che Beschlüs­se des Euro­päi­schen Daten­schutz­aus­schus­ses künf­tig unmit­tel­bar gericht­lich anfecht­bar sind. Damit wird eine bis­lang bestehen­de Rechts­schutz­lü­cke geschlos­sen und die gericht­li­che Kon­trol­le auf­sichts­be­hörd­li­cher Ent­schei­dun­gen deut­lich gestärkt.

Lesen Sie jetzt den voll­stän­di­gen Bei­trag in der aktu­el­len Aus­ga­be von Euro­päi­sches Wirtschafts- und Steu­er­recht.

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