Käuferrechte bei irreführenden Warnmeldungen: Die Software als Mangel
Stehen dem Käufer Gewährleistungsrechte zu, wenn nicht die Sache selbst defekt ist, die Software aber eine Warnmeldung anzeigt? Darf eine Neulieferung verlangt werden, wenn zuvor schon vergeblich die Reparatur gefordert wurde? Und wie verhält es sich, wenn der Verkäufer die Kaufsache ohne Zustimmung des Käufers repariert?
Mit diesen Fragen musste sich kürzlich der BGH befassen. In dem zugrunde liegenden Verfahren (BGH, Urteil vom 24.10.18 VIII ZR 66/17) ging es um einen Käufer, der einen Neuwagen bestellt hatte. Der Wagen machte nach kurzer Zeit mit Warnhinweisen der Software auf sich aufmerksam, welche den Fahrer aufforderten, den Wagen anzuhalten und die Kupplung bis zu 45 Minuten abkühlen zu lassen. Nachdem mehrere Reparaturversuche erfolglos blieben, verlangte der Käufer einen neuen Wagen. Der Verkäufer teilte dem Käufer mit, dass der Wagen technisch einwandfrei sei und er die Warnmeldung ignorieren könne. In der Folge spielte der Verkäufer ohne Zustimmung des Käufers im Rahmen eines Kundendienstes ein Software-Update auf, welches das Problem der falschen Warnmeldung nach Schilderung des Verkäufers beseitigte.
In dieser Konstellation entschied der BGH, dass der Wagen bereits aufgrund der falschen Warnmeldung mangelhaft sei. Denn „die Software der Kupplungsüberhitzungsanzeige blendete eine Warnmeldung ein, die den Fahrer zum Anhalten aufforderte, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl ein Anhalten tatsächlich nicht erforderlich war“. Durch diese Tatsache eigne sich das Fahrzeug weder für die gewöhnliche Verwendung noch weise es eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die ein Käufer nach Art der Sache erwartet. Dass der Verkäufer dem Käufer mitteilte, dass dieser die Warnmeldung getrost ignorieren könne, da der Wagen technisch fehlerfrei sei, ließ der BGH nicht gelten.
Auch die Entscheidung des Käufers, nach zuvor verlangter Nachbesserung nun doch die Lieferung eines Neufahrzeugs zu fordern, bestätigte der BGH. Dies begründete er damit, dass die Wahl der Nachbesserung – anders als beim Rücktritt oder der Minderung – keine bindende Gestaltungserklärung sei. Schließlich entschied der BGH auch, dass der Käufer an seiner Wahl der Neulieferung festhalten könne, auch wenn der Mangel nachträglich und ohne sein Einverständnis beseitigt wird. Das nachträgliche Software-Update war damit ohne rechtliche Bedeutung.
Fazit
Hersteller müssen künftig noch sorgsamer auf das reibungslose Zusammenspiel von Software und Hardware achten, wenn sie nicht – ggf. im Wege des Lieferantenregresses – in den Bereich der kaufrechtlichen Gewährleistung gelangen wollen. Fehlerfrei funktionierende Hardware allein reicht somit nicht mehr aus, um vor derartigen Ansprüchen der Käufer sicher zu sein. Auch von allzu proaktiver Vorgehensweise im Rahmen der Nachbesserung sollte Abstand genommen werden, da dem Käufer im Zweifel trotzdem die Lieferung einer neuen Sache zusteht, sofern er der Nachbesserung nicht zugestimmt hat. Auch das Wahlrecht des Käufers muss beachtet werden; er darf grundsätzlich auch nach einer erfolglosen Reparatur die Neulieferung verlangen.
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