Follow-up: Ver­ord­nung zur Frist­ver­län­ge­rung für MDR-/IVDR-Compliance angenommen!

Erwar­tungs­ge­mäß hat der Rat der Euro­päi­schen Uni­on am 7. März 2023 den Vor­schlag der Kom­mis­si­on für eine Ver­ord­nung zur Ände­rung von MDR und IVDR ange­nom­men. Län­ge­re Über­gangs­fris­ten für die Anpas­sung von Medi­zin­pro­duk­ten und IVD an die Anfor­de­run­gen von MDR und IVDR wer­den also Realität!

Für Medi­zin­pro­duk­te unter­schied­li­cher Risi­koklas­sen wer­den ver­schie­de­ne Über­gangs­fris­ten gelten.

Vor­aus­set­zun­gen einer Frist­ver­län­ge­rung und „ver­steck­te“ Fristen

Von den län­ge­ren Über­gangs­fris­ten wer­den aber nicht alle Pro­duk­te glei­cher­ma­ßen pro­fi­tie­ren. Der Ver­ord­nungs­vor­schlag knüpft die Mög­lich­keit, Pro­duk­te erst nach Ablauf der jewei­li­gen Über­gangs­fris­ten MDR-konform auf­stel­len zu müs­sen, an wei­te­re stren­ge Vor­aus­set­zun­gen. So betont Gesundheits-Kommissarin Stel­la Kyria­ki­des: „Wich­tig zu wis­sen ist, dass die­se zusätz­li­che Zeit nur für Medi­zin­pro­duk­te in Anspruch genom­men wer­den kann, die sicher sind und für die die Her­stel­ler bereits Schrit­te zum Über­gang zur Ver­ord­nung über Medi­zin­pro­duk­te unter­nom­men haben. Die Pati­en­ten­si­cher­heit wird stets an ers­ter Stel­le stehen.“

Die Inan­spruch­nah­me einer Frist­ver­län­ge­rung setzt – unab­hän­gig vom Sta­tus einer für die Pro­duk­te vor­lie­gen­den Beschei­ni­gung einer Benann­ten Stel­le – immer vor­aus, dass die in Rede ste­hen­den Produkte:

  • wei­ter mit den Anfor­de­run­gen der Richt­li­ni­en (MDD, AIMD, IVDD) kon­form sind,
  • nicht wesent­lich ver­än­dert wur­den und kei­ne Ände­rung ihrer Zweck­be­stim­mung vor­ge­nom­men wurde,
  • kein Sicher­heits­ri­si­ko dar­stel­len oder Gefähr­dungs­po­ten­zi­al aufweisen.

Außer­dem ist vom Her­stel­ler ein Qua­li­täts­ma­nage­ment­sys­tem bis spä­tes­tens 26.05.2024 zu imple­men­tie­ren, das den Anfor­de­run­gen von MDR und IVDR ent­spricht. Für Pro­duk­te, die einer höhe­ren Risi­koklas­se als Klas­se I zuge­hö­ren, muss zudem bereits eine enge Koope­ra­ti­on des Her­stel­lers mit einer Benann­ten Stel­le bestehen oder zeit­nah initi­iert wer­den, die auf die gemein­sa­me Kon­for­mi­täts­be­wer­tung nach den Anfor­de­run­gen der MDR abzielt. Für Antrags­ver­fah­ren und Ver­trags­schlie­ßung bei/mit Benann­ten Stel­len gel­ten Fris­ten bis 26.05.2024 und 26.09.2024.

Hand­lungs­emp­feh­lung für Hersteller

Um von der Frist­ver­län­ge­rung pro­fi­tie­ren zu kön­nen, müs­sen Her­stel­ler prü­fen, ob ihr Pro­dukt in den Anwen­dungs­be­reich der Ver­ord­nung fällt und die Vor­aus­set­zun­gen einer Frist­ver­län­ge­rung vor­lie­gen. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen und eine Check­lis­te, die mög­li­che Wege zur Frist­ver­län­ge­rung auf­zeigt, fin­den Sie in unse­rer Check­lis­te “MDR Frist­ver­län­ge­rung”.

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