Ver­län­ger­te Übergangsfristen 

Vor­schlag für eine Ver­ord­nung zur Ände­rung der MDR und IVDR

Erklär­te Zie­le der bereits 2017 in Kraft getre­te­nen Neu­fas­sung des Rechts­rah­mens für Medi­zin­pro­duk­te und In-vitro-Diagnostika in Form der euro­päi­schen Medi­zin­pro­duk­te­ver­ord­nung MDR und In-vitro-Diagnostika-Verordnung (IVDR) stell­ten ins­be­son­de­re die Ver­bes­se­rung der Pati­en­ten­si­cher­heit und die För­de­rung inno­va­ti­ver Pro­duk­te dar. Mit den deut­lich stren­ge­ren Anfor­de­run­gen an Wirt­schafts­ak­teu­re einer­seits und Pro­duk­te ande­rer­seits, der Not­wen­dig­keit der Akkre­di­tie­rung Benann­ter Stel­len auf die neu­en Ver­ord­nun­gen, die nicht in aus­rei­chen­der Zahl vor­han­den sind, und dem zusätz­lich gefor­der­ten Doku­men­ta­ti­ons­auf­wand scheint das Gegen­teil ein­ge­tre­ten zu sein. Ins­be­son­de­re „Nischen“-Produkte, gera­de auch für die Kin­der­me­di­zin erfor­der­li­che, wer­den nicht mehr her­ge­stellt, weil die gestie­ge­nen Anfor­de­run­gen die Fort­set­zung der Pro­duk­ti­on klei­ner Stück­zah­len nicht mehr ren­ta­bel machen. Bestands­pro­duk­te kön­nen nicht wei­ter in Ver­kehr gebracht wer­den, weil „alte“ Zer­ti­fi­ka­te Benann­ter Stel­len abseh­bar nicht (recht­zei­tig) erneu­ert wer­den kön­nen. Neue, inno­va­ti­ve Pro­duk­te schei­tern an der Time-to-Market-„Distanz“, die sich aus län­ge­ren Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren und den damit ver­bun­de­nen Kos­ten ergibt. Die Belas­tung der Bran­che im Zusam­men­hang mit der Coro­na Pan­de­mie hat die ungüns­ti­ge Gemenge­la­ge wei­ter nega­tiv beein­flusst. Es bestand und besteht somit das Risi­ko für Eng­päs­se bei lebens­not­wen­di­gen und neu­en Medi­zin­pro­duk­ten, wodurch weder die Pati­en­ten­si­cher­heit erhöht noch Pro­dukt­in­no­va­tio­nen geför­dert werden.

Um die­sen Miss­stän­den zu begeg­nen, sieht der Vor­schlag der EU-Kommission zur Ände­rung von MDR und IVDR daher Fol­gen­des vor:

1. Ver­län­ge­rung der Übergangsfristen

Für Medi­zin­pro­duk­te, für die vor dem 26. Mai 2021 eine Beschei­ni­gung oder eine Kon­for­mi­täts­er­klä­rung aus­ge­stellt wur­de, wird die Über­gangs­frist zu den neu­en Vor­schrif­ten vom 26. Mai 2024 bis zum 31. Dezem­ber 2027 für Pro­duk­te mit höhe­rem Risi­ko (Klas­se III und implan­tier­ba­re Pro­duk­te der Klas­se IIb mit Aus­nah­me bestimm­ter Pro­duk­te, für die die MDR Aus­nah­men vor­sieht) und bis zum 31. Dezem­ber 2028 für Pro­duk­te mit mitt­le­rem und gerin­ge­rem Risi­ko (Pro­duk­te der Klas­se IIb und Pro­duk­te der Klas­se IIa, der Klas­sen Im, Is und Ir) ver­län­gert. Für implan­tier­ba­re Son­der­an­fer­ti­gun­gen der Klas­se III wird eine Über­gangs­frist bis zum 26. Mai 2026 ein­ge­führt, um den Her­stel­lern mehr Zeit für die Zer­ti­fi­zie­rung durch eine Benann­te Stel­le zu geben.

  • Klas­se III und IIb Implan­ta­te  > neue Frist 31. Dezem­ber 2027
  • Klas­se IIb und nied­ri­ger > neue Frist 31. Dezem­ber 2028
  • Klas­se III Son­der­an­fer­ti­gun­gen > neue Frist 26. Mai 2026

Aber: Die Ver­län­ge­rung ist an bestimm­te Bedin­gun­gen geknüpft, sodass nur Pro­duk­te, die sicher sind und für die die Her­stel­ler bereits Schrit­te zur Umstel­lung auf die Vor­schrif­ten der Medi­zin­pro­duk­te­ver­ord­nung unter­nom­men haben, von der zusätz­li­chen Zeit profitieren.

2. Ver­zicht auf „Abver­kaufs­da­tum“

Die Kom­mis­si­on schlägt außer­dem vor, das der­zeit in Art. 120 Abs. 4 MDR und Art. 110 Abs. 4 IVDR vor­ge­se­he­ne „Abver­kaufs­da­tum“ abzu­schaf­fen. Es han­delt sich hier­bei um das End­da­tum, nach dem Pro­duk­te, die bereits in Ver­kehr gebracht wur­den und wei­ter­hin zum Kauf ange­bo­ten wer­den, zurück­ge­zo­gen wer­den soll­ten. Durch die Abschaf­fung die­ses Stich­tags soll nun­mehr sicher­ge­stellt wer­den, dass siche­re und unver­zicht­ba­re Medi­zin­pro­duk­te, die bereits auf dem Markt sind, den Gesund­heits­sys­te­men und den bedürf­ti­gen Pati­en­ten wei­ter­hin zur Ver­fü­gung stehen.

Fazit

Der Vor­schlag zu den Ände­run­gen muss vom Euro­päi­schen Par­la­ment und vom Rat ange­nom­men wer­den. Hier­zu ist ein beschleu­nig­tes Mit­ent­schei­dungs­ver­fah­ren vorgesehen.

Die vor­ge­schla­ge­nen Ände­run­gen sind sinn­voll und kön­nen zu einer „Ent­span­nung“ für die Her­stel­ler füh­ren, die von län­ge­ren Fris­ten für die MDR-/IVDR-Compliance ihrer Pro­duk­te pro­fi­tie­ren, sowie zur Ver­mei­dung von Eng­päs­sen bei der Medi­zin­pro­duk­te­ver­sor­gung bei­tra­gen. Gleich­zei­tig bedeu­ten die Ände­run­gen kei­nen Frei­brief! Die Her­stel­ler müs­sen im Ein­zel­fall prü­fen, ob die län­ge­ren Über­gangs­fris­ten tat­säch­lich auf das jewei­li­ge Pro­dukt ange­wandt wer­den dür­fen, und wei­ter­hin dar­an arbei­ten, schnellst­mög­lich MDR-/IVDR-Compliance zu erreichen.

zurück

Bleiben Sie
up to date

Wir verwenden Ihre E-Mail-Adresse ausschließlich für den Versand unseres Newsletters. Sie können Ihre Einwilligung hierfür jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.