Gesetz zur Stär­kung des fai­ren Wett­be­werbs kommt

Am 10. Sep­tem­ber 2020 wur­de vom Deut­schen Bun­des­tag das “Gesetz zur Stär­kung des fai­ren Wett­be­werbs”, beschlos­sen und Ende Okto­ber durch den Bun­des­rat bestä­tigt (sie­he Pres­se­mel­dung des BMJV).

Das Gesetz beinhal­tet ein Paket an Maß­nah­men, die zum einen der Ein­däm­mung des Abmahn­miss­brauchs die­nen und vor allem klei­ne­re sowie mitt­le­re Unter­neh­men vor den Fol­gen sol­cher Abmah­nun­gen schüt­zen sollen.

Durch Ände­run­gen in meh­re­ren Geset­zen (u.Aa.: UWGUKlaG und GKG) sol­len hier­für ins­be­son­de­re die fol­gen­den Punk­te umge­setzt werden:

  • Die finan­zi­el­len Anrei­ze für Abmah­ner wer­den ver­rin­gert, indem Mit­be­wer­ber bei Ver­stö­ßen gegen Informations- und Kenn­zeich­nungs­pflich­ten im Inter­net oder bei Ver­stö­ßen von Unter­neh­men mit weni­ger als 250 Mit­ar­bei­tern gegen Daten­schutz­recht kein Anspruch auf Kos­ten­er­stat­tung (mehr) erhalten.
  • Die Vor­aus­set­zun­gen der Anspruchs­be­fug­nis für Abmah­ner wer­den erhöht, indem die Defi­ni­ti­on der Mit­be­wer­ber enger gefasst wird (Ver­trieb oder Nach­fra­ge von Waren oder Leis­tun­gen nicht nur in uner­heb­li­chem Maße und nicht nur gele­gent­lich) und Wirt­schafts­ver­bän­de nur dann zur Abmah­nung befugt sind, wenn sie nach Erfül­lung bestimm­ter Vor­aus­set­zun­gen in einer Lis­te für qua­li­fi­zier­te Wirt­schafts­ver­bän­de beim Bun­des­amt für Jus­tiz (BfJ) ein­ge­tra­gen sind.
  • Durch die Auf­nah­me von Regel­bei­spie­len kön­nen Betrof­fe­ne zukünf­tig leich­ter miss­bräuch­li­che Abmah­nun­gen dar­le­gen. Als Regel­bei­spie­le sol­len ins­be­son­de­re mas­sen­haft ver­sen­de­te Abmah­nun­gen durch Mit­be­wer­ber sowie Abmah­nun­gen mit offen­sicht­lich über­höh­ten Ver­trags­stra­fen oder mit unan­ge­mes­sen hohen Gegen­stand­wer­ten auf­ge­nom­men werden.

Dar­über hin­aus sieht das Gesetz auch eine Ergän­zung des Design­ge­set­zes um eine Repa­ra­tur­klau­sel vor (neu­er § 40a im DesignG), die in der Wirt­schaft schon oft gefor­dert wur­de und bereits zu eini­gen Dis­kus­sio­nen führ­te. Die Repa­ra­tur­klau­sel sieht zusam­men­ge­fasst vor, dass der Design­schutz nicht für sol­che Bau­ele­men­te bean­sprucht wer­den kann, die als Bau­ele­men­te eines kom­ple­xen Erzeug­nis­ses (sie­he Defi­ni­ti­on in § 1 Nr. 3 DesignG; z.B. Fahr­zeu­ge) allein mit dem Ziel ver­wen­det wer­den, die Repa­ra­tur die­ses kom­ple­xen Erzeug­nis­ses zu ermög­li­chen, um ihm wie­der sein ursprüng­li­ches Erschei­nungs­bild zu verleihen.

Es wird erwar­tet, dass dies ins­be­son­de­re für den Ersatz­teil­markt unter­schied­li­cher Erzeug­nis­se erheb­li­che Aus­wir­kun­gen haben wird.

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