Am 10. September 2020 wurde vom Deutschen Bundestag das “Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs”, beschlossen und Ende Oktober durch den Bundesrat bestätigt (siehe Pressemeldung des BMJV).
Das Gesetz beinhaltet ein Paket an Maßnahmen, die zum einen der Eindämmung des Abmahnmissbrauchs dienen und vor allem kleinere sowie mittlere Unternehmen vor den Folgen solcher Abmahnungen schützen sollen.
Durch Änderungen in mehreren Gesetzen (u.Aa.: UWG, UKlaG und GKG) sollen hierfür insbesondere die folgenden Punkte umgesetzt werden:
- Die finanziellen Anreize für Abmahner werden verringert, indem Mitbewerber bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder bei Verstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern gegen Datenschutzrecht kein Anspruch auf Kostenerstattung (mehr) erhalten.
- Die Voraussetzungen der Anspruchsbefugnis für Abmahner werden erhöht, indem die Definition der Mitbewerber enger gefasst wird (Vertrieb oder Nachfrage von Waren oder Leistungen nicht nur in unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich) und Wirtschaftsverbände nur dann zur Abmahnung befugt sind, wenn sie nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen in einer Liste für qualifizierte Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingetragen sind.
- Durch die Aufnahme von Regelbeispielen können Betroffene zukünftig leichter missbräuchliche Abmahnungen darlegen. Als Regelbeispiele sollen insbesondere massenhaft versendete Abmahnungen durch Mitbewerber sowie Abmahnungen mit offensichtlich überhöhten Vertragsstrafen oder mit unangemessen hohen Gegenstandwerten aufgenommen werden.
Darüber hinaus sieht das Gesetz auch eine Ergänzung des Designgesetzes um eine Reparaturklausel vor (neuer § 40a im DesignG), die in der Wirtschaft schon oft gefordert wurde und bereits zu einigen Diskussionen führte. Die Reparaturklausel sieht zusammengefasst vor, dass der Designschutz nicht für solche Bauelemente beansprucht werden kann, die als Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses (siehe Definition in § 1 Nr. 3 DesignG; z.B. Fahrzeuge) allein mit dem Ziel verwendet werden, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um ihm wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen.
Es wird erwartet, dass dies insbesondere für den Ersatzteilmarkt unterschiedlicher Erzeugnisse erhebliche Auswirkungen haben wird.
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