Inkraft­tre­ten neu­er Mel­de­pflich­ten für Impor­teu­re und nach­ge­schal­te­te Anwen­der auf 2021 verschoben

Die euro­päi­sche CLP-Verordnung regelt die Ein­stu­fung, Ver­pa­ckung und Kenn­zeich­nung von Stof­fen und Gemi­schen. In Art. 45 der Ver­ord­nung ist die Mög­lich­keit ange­legt, durch Ände­rung des Anhangs VIII der Ver­ord­nung Impor­teu­ren und nach­ge­schal­te­ten Anwen­dern von Gemi­schen umfang­rei­che Infor­ma­ti­ons­pflich­ten auf­zu­er­le­gen. Durch die EU-Verordnung 2017/542 vom 22. März 2017 erfolg­te eine sol­che Anpas­sung des Anhangs VIII der CLP-Verordnung.

Impor­teu­re und nach­ge­schal­te­te Anwen­der, die Gemi­sche zur Ver­wen­dung durch Ver­brau­cher in Ver­kehr brin­gen, sind nach die­ser Ver­ord­nung eigent­lich seit dem 1. Janu­ar 2020 zur Ein­hal­tung des Anhangs VIII ver­pflich­tet. Die­se Frist soll nun wohl auf den 1. Janu­ar 2021 ver­scho­ben wer­den, wie eine Mit­tei­lung der Bun­des­an­stalt für Arbeits­schutz und Arbeits­me­di­zin (BAuA) sowie ein von der EU-Kommission ver­öf­fent­lich­ter Ent­wurf nahelegen.

Hin­ter­grund

Die Anpas­sung des Anhangs VIII sieht vor, dass Impor­teu­re bzw. nach­ge­schal­te­te Anwen­der vor dem Inver­kehr­brin­gen einer benann­ten Stel­le (in Deutsch­land dem Bun­des­in­sti­tut für Risi­ko­be­wer­tung) Infor­ma­tio­nen zu jenen Gemi­schen vor­le­gen müs­sen, die auf­grund ihrer gesund­heit­li­chen oder phy­si­ka­li­schen Wir­kun­gen als gefähr­lich ein­ge­stuft wur­den. Wel­che Infor­ma­tio­nen kon­kret vor­ge­legt wer­den müs­sen, legt Teil B des Anhangs VIII fest. Die dort gefor­der­ten Anga­ben gehen deut­lich über die bis­her in § 16 Buchst. e Che­mi­ka­li­en­ge­setz (ChemG) gefor­der­ten Anga­ben hin­aus und dürf­ten für betrof­fe­ne Unter­neh­men einen spür­ba­ren Mehr­auf­wand bedeu­ten. Fol­gen­de Infor­ma­tio­nen müs­sen u. a. über­mit­telt werden:

  • Pro­dukt­iden­ti­fi­ka­tor des Gemischs,
  • Uni­que For­mu­la Iden­ti­fier (UFI),
  • Ein­stu­fung des Gemischs,
  • toxi­ko­lo­gi­sche Angaben,
  • Farbe(n) und phy­si­ka­li­sche Beschaffenheit(en) des Gemischs in der gelie­fer­ten Form,
  • gege­be­nen­falls pH-Wert,
  • che­mi­sche Iden­ti­tät und die Kon­zen­tra­tio­nen der Gemisch-Bestandteile.

Hin­sicht­lich der Gel­tungs­ter­mi­ne für Gemi­sche zur gewerb­li­chen oder indus­tri­el­len Ver­wen­dung bleibt die ursprüng­li­che Frist bestehen; für sol­che Gemi­sche muss eine Mit­tei­lung ab dem 1. Janu­ar 2021 (gewerb­li­che Ver­wen­dung) bzw. 2024 (indus­tri­el­le Ver­wen­dung) erfolgen.

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