Die europäische CLP-Verordnung regelt die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen. In Art. 45 der Verordnung ist die Möglichkeit angelegt, durch Änderung des Anhangs VIII der Verordnung Importeuren und nachgeschalteten Anwendern von Gemischen umfangreiche Informationspflichten aufzuerlegen. Durch die EU-Verordnung 2017/542 vom 22. März 2017 erfolgte eine solche Anpassung des Anhangs VIII der CLP-Verordnung.
Importeure und nachgeschaltete Anwender, die Gemische zur Verwendung durch Verbraucher in Verkehr bringen, sind nach dieser Verordnung eigentlich seit dem 1. Januar 2020 zur Einhaltung des Anhangs VIII verpflichtet. Diese Frist soll nun wohl auf den 1. Januar 2021 verschoben werden, wie eine Mitteilung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sowie ein von der EU-Kommission veröffentlichter Entwurf nahelegen.
Hintergrund
Die Anpassung des Anhangs VIII sieht vor, dass Importeure bzw. nachgeschaltete Anwender vor dem Inverkehrbringen einer benannten Stelle (in Deutschland dem Bundesinstitut für Risikobewertung) Informationen zu jenen Gemischen vorlegen müssen, die aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Wirkungen als gefährlich eingestuft wurden. Welche Informationen konkret vorgelegt werden müssen, legt Teil B des Anhangs VIII fest. Die dort geforderten Angaben gehen deutlich über die bisher in § 16 Buchst. e Chemikaliengesetz (ChemG) geforderten Angaben hinaus und dürften für betroffene Unternehmen einen spürbaren Mehraufwand bedeuten. Folgende Informationen müssen u. a. übermittelt werden:
- Produktidentifikator des Gemischs,
- Unique Formula Identifier (UFI),
- Einstufung des Gemischs,
- toxikologische Angaben,
- Farbe(n) und physikalische Beschaffenheit(en) des Gemischs in der gelieferten Form,
- gegebenenfalls pH-Wert,
- chemische Identität und die Konzentrationen der Gemisch-Bestandteile.
Hinsichtlich der Geltungstermine für Gemische zur gewerblichen oder industriellen Verwendung bleibt die ursprüngliche Frist bestehen; für solche Gemische muss eine Mitteilung ab dem 1. Januar 2021 (gewerbliche Verwendung) bzw. 2024 (industrielle Verwendung) erfolgen.
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