IT-Sicherheitsgesetz 2.0: BSI ver­öf­fent­licht neue Hin­wei­se für Unternehmen

Mit dem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 und den dar­in ent­hal­te­nen Ände­run­gen am Gesetz über das Bun­des­amt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik (BSIG) hat der deut­sche Gesetz­ge­ber Unter­neh­men im beson­de­ren öffent­li­chen Inter­es­se (auch UBI oder UNBÖFI) ein­ge­führt. Um betrof­fe­nen Unter­neh­men einen Über­blick über ihre Rech­te und Pflich­ten zu geben, hat das Bun­des­amt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik (BSI) als zustän­di­ge Auf­sichts­be­hör­de FAQ ver­öf­fent­licht. Im Fol­gen­den fin­den Sie eine Zusam­men­fas­sung der zen­tra­len Aus­sa­gen der Behör­den­in­for­ma­tio­nen sowie unse­re Emp­feh­lun­gen zur Umsetzung.

Was sind Unter­neh­men im beson­de­ren öffent­li­chen Interesse?

Unter­neh­men im beson­de­ren öffent­li­chen Inter­es­se sind in § 2 Abs. 14 BSIG defi­niert. Die­ser unter­schei­det zwi­schen den fol­gen­den drei Kate­go­rien von Unternehmen:

  • Nach § 2 Abs. 14 Nr. 1 BSIG sind Unter­neh­men erfasst, “die Güter nach § 60 Absatz 1 Num­mer 1 und 3 der Außen­wirt­schafts­ver­ord­nung in der jeweils gel­ten­den Fas­sung her­stel­len oder ent­wi­ckeln”. Dar­un­ter fal­len ins­be­son­de­re Unter­neh­men aus dem Bereich der Waffen‑, Rüstungs- oder Muni­ti­ons­pro­duk­ti­on sowie Her­stel­ler von Pro­duk­ten, die IT-Sicherheitsfunktionen zur Ver­ar­bei­tung von Ver­schluss her­stel­len oder wesent­li­che Kom­po­nen­ten dafür zuliefern.
  • § 2 Abs. 14 Nr. 2 BSIG erfasst Unter­neh­men, “die nach ihrer inlän­di­schen Wert­schöp­fung zu den größ­ten Unter­neh­men in Deutsch­land gehö­ren und daher von erheb­li­cher volks­wirt­schaft­li­cher Bedeu­tung für die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land sind”. Die genau­en wirt­schaft­li­chen Kenn­zah­len zur Iden­ti­fi­zie­rung der betrof­fe­nen Unter­neh­men müs­sen jedoch noch per Rechts­ver­ord­nung fest­ge­legt wer­den. Sobald die Rechts­ver­ord­nung vor­liegt, wird das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um die Allein­stel­lungs­merk­ma­le für die eben­falls erfass­ten Zulie­fe­rer der betrof­fe­nen Unter­neh­men ver­öf­fent­li­chen. Die erfass­ten Zulie­fe­rer müs­sen die Vor­ga­ben für Unter­neh­men im beson­de­ren öffent­li­chen Inter­es­se dann eben­falls beachten.
  • Gemäß § 2 Abs. 14 Nr. 3 BSIG kön­nen Unter­neh­men im beson­de­ren öffent­li­chen Inter­es­se auch “die Betrei­ber eines Betriebs­be­reichs der obe­ren Klas­se im Sin­ne der Störfall-Verordnung” oder die­sen nach § 1 Absatz 2 der Störfall-Verordnung gleich­ge­stell­te Unter­neh­men sein.

Für Betrei­ber Kri­ti­scher Infra­struk­tu­ren sind die Vor­ga­ben für Unter­neh­men im beson­de­ren öffent­li­chen Inter­es­se nicht rele­vant, da ein Unter­neh­men nicht gleich­zei­tig Betrei­ber einer Kri­ti­schen Infra­struk­tur und ein Unter­neh­men im beson­de­ren öffent­li­chen Inter­es­se sein kann. Aller­dings betont das BSI in sei­nen FAQ, dass jedes Unter­neh­men, d. h. jede juris­ti­sche Per­son, in einer Kon­zern­grup­pe sepa­rat betrach­tet wird.

Wel­che gesetz­li­chen Pflich­ten müs­sen beach­tet werden?

Unter­neh­men, die § 2 Abs. 14 Nr. 1 BSIG oder § 2 Abs. 14 Nr. 2 BSIG unter­fal­len, müs­sen ins­be­son­de­re die fol­gen­den gesetz­li­chen Vor­ga­ben beachten:

Zu beach­ten ist jedoch, dass Unter­neh­men nach § 2 Abs. 14 Nr. 1 BSIG die neu­en Pflich­ten bereits ab dem 01.05.2023 erfül­len  müs­sen (§ 8f Abs. 1 und 4 Satz 1 und Abs. 7 BSIG), wäh­rend Unter­neh­men nach § 2 Abs. 14 Nr. 2 BSIG dies frü­hes­tens zwei Jah­re nach der bis­her noch nicht erlas­se­nen Rechts­ver­ord­nung tun müs­sen (§ 8f Abs. 1 und 4 Satz 2 und Abs. 7 BSIG).

Für Unter­neh­men nach § 2 Abs. 14 Nr. 3 BSIG besteht weder eine Pflicht zur Regis­trie­rung noch eine Pflicht zur Abga­be einer Selbst­er­klä­rung zur IT-Sicherheit. Mög­lich ist jedoch eine frei­wil­li­ge Regis­trie­rung nach § 8f Abs. 6 BSIG. Aller­dings müs­sen die Unter­neh­men bereits ab dem 01.11.2021 Stö­run­gen, die der Defi­ni­ti­on von § 8f Abs. 8 BSIG ent­spre­chen, unver­züg­lich an das BSI melden.

Was soll­ten Unter­neh­men ange­sichts der neu­en Vor­ga­ben tun?

Das BSI stellt in sei­nen aktu­el­len Emp­feh­lun­gen sehr stark auf die gesetz­li­chen Fris­ten ab, emp­fiehlt Unter­neh­men jedoch unab­hän­gig davon, „[…] auf­grund  der IT-Sicherheitslage jeder­zeit und für jedes Unter­neh­men das  eige­ne IT-Sicherheitsniveau kon­ti­nu­ier­lich zu ver­bes­sern und zu erhö­hen“. In unse­rer Bera­tungs­pra­xis zeigt sich dar­über hin­aus, dass bei vie­len Unter­neh­men wei­ter­hin erheb­li­che Unklar­heit besteht, ob und inwie­weit sie das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 beach­ten und umset­zen müs­sen. Aus­ge­hend davon raten wir Unter­neh­men dazu, ein Cybersecurity-Compliance-Management zu imple­men­tie­ren, das – auch über das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 hin­aus – eine stra­te­gi­sche Umset­zung recht­li­cher Anfor­de­run­gen an Cyber­si­cher­heit erlaubt.

Fazit

Mit der Ver­öf­fent­li­chung von Infor­ma­tio­nen zu den Pflich­ten für Unter­neh­men im beson­de­ren öffent­li­chen Inter­es­se setzt das BSI eine Infor­ma­ti­ons­kam­pa­gne zum IT-Sicherheitsgesetz 2.0 fort. Die nun­mehr ver­öf­fent­lich­ten Fra­gen und Ant­wor­ten ergän­zen inso­weit die bereits zum frei­wil­li­gen IT-Sicherheitskennzeichen bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen. Aus Unter­neh­mens­sicht ist die Ver­öf­fent­li­chung von zusätz­li­chen Infor­ma­tio­nen durch das BSI aus­drück­lich zu begrü­ßen, da Unter­neh­men sich so im Rah­men ihres Cybersecurity-Compliance-Managements bes­ser auf die Umset­zung der auf­sichts­be­hörd­li­chen Anfor­de­run­gen und die damit ver­bun­de­nen Inter­pre­ta­tio­nen des BSIG vor­be­rei­ten kön­nen. Zugleich bele­gen die neu­en Infor­ma­tio­nen jedoch auch die zuneh­men­de Kom­ple­xi­tät der gesetz­li­chen Vor­ga­ben für Cyber­si­cher­heit und die damit ver­bun­de­nen Her­aus­for­de­run­gen für Unternehmen.

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