Mit seinem Urteil vom 9. Oktober 2019 (Az. 10 O 193/13) hat das Landgericht Stuttgart die Klage eines deutschen Fahrzeugherstellers (OEM) gegen seinen Zulieferer abgewiesen. Der OEM hatte mit der Klage Kosten in dreistelliger Millionenhöhe (inkl. Zinsen) für umfangreiche Feldmaßnahmen infolge eines mangelhaften Teils des betreffenden Zulieferers geltend gemacht. Die vollständige Abweisung der Klage begründete das Gericht damit, dass zwar eine Mangelhaftigkeit vorliegt, diese aber auf die Vorgaben des OEM zurückzuführen sei, für die auch ein spezialisierter Zulieferer grundsätzlich keine Haftung trägt.
Hintergrund
Der betreffende Zulieferer wurde, wie in der Automobilindustrie üblich, zunächst erfolgreich mit der Entwicklung und im Anschluss dann auch mit der Serienbelieferung eines Fahrzeugteils für den OEM beauftragt. Im Detail ging es hierbei um einen Kühlwasserauslaufstutzen, der mithilfe von Flanschen und zwei Schrauben an der Ladeluftverteilerleitung befestigt und in den Fahrzeugen des OEM so dann auch serienmäßig eingesetzt wurde.
Die Dichtigkeit dieser Konstruktion versagte im Anschluss jedoch nach einiger Betriebszeit der Fahrzeuge, sodass Kühlwasser austrat, was zu Ausfällen der Motoren im Feld führte. Hierzu wurde im gerichtlichen Verfahren gutachterlich festgestellt, dass die fehlende Dichtigkeit auf die Art der Konstruktion (insb. Zwei- statt Dreilochverschraubung) zurückzuführen ist.
Bewertung des Gerichts
Das Gericht führte zweierlei Punkte aus:
- Zwar eigne sich die vom Zulieferer entwickelte Konstruktion nicht für die vorgesehene Verwendung, da sie nicht die erforderliche Dichtigkeit aufweise und sei damit mangelhaft. Allerdings beruhte diese Unvollkommenheit auf den Vorgaben des OEM. Dieser hatte insbesondere eine Zwei- statt Dreilochverschraubung verbindlich vorgegeben. Das Gericht übernahm insofern die Argumentation des Sachverständigen, dass die Vorgaben des OEM ein unzulängliches Gesamtkonzept darstellen. In der Folge wandte das Gericht den aus dem Werkvertragsrecht stammenden Grundsatz an, dass der ausführende Unternehmer nicht für Mängel haftet, die auf fehlerhafte Anweisungen oder Vorgaben des Auftraggebers zurückzuführen sind (§ 645 Abs. 1 BGB).
- Der Zulieferer hat nach Ansicht des Gerichts auch nicht gegen seine Prüf- und Mitteilungspflichten verstoßen, indem er den OEM nicht auf die fehlerhaften Vorgaben vorab hingewiesen hatte. Zwar obliegen dem ausführenden Unternehmer gemäß § 645 Abs. 1 BGB solche Prüf- und Mitteilungspflichten, allerdings setzt eine Verletzung dieser Pflichten voraus, dass die fehlerhaften Vorgaben für den ausführenden Unternehmer überhaupt erkennbar sind. Dies ist je nach Einzelfall zu beurteilen. Hierbei gilt der Grundsatz: Je höher die Fachkenntnis des Kunden, desto mehr kann der ausführende Unternehmer auf die Fehlerfreiheit der Vorgaben vertrauen.
Nach Ansicht des Gerichts hat der Zulieferer sich in diesem Fall trotz seiner Spezialkenntnis für die eigenen Produkte auf die Vorgaben des OEM als Kunde mit hoher Fachkenntnis verlassen können und deshalb nur offenkundige Mängel prüfen und anzeigen müssen. Die Zweilochverschraubung stufte das Gericht insofern nicht als offenkundigen Mangel ein, da sich eine geeignetere Art der Verschraubung insbesondere weder aus einer DIN-Norm noch aus dem sonstigen Stand der Technik ergab.
Praxisfolgen
Das bereits rechtskräftige Urteil des LG Stuttgart ist eines der ersten Urteile in der Automobilindustrie, das sich mit der Frage der Haftung für Kundenvorgaben in dieser Art beschäftigt und ist aus Zuliefererperspektive zu begrüßen. So ist es doch gängige Praxis, dass selbst bei Entwicklungen durch hoch spezialisierte Zulieferer detaillierte Vorgaben der OEM einzuhalten sind, deren Anpassung, wenn überhaupt nur durch einen aufwendigen Genehmigungsprozess erfolgen kann. Hinzu kommt, dass dem Zulieferer häufig auch nicht alle Daten vorliegen, um die Vorgaben überhaupt vollumfänglich beurteilen zu können.
Nicht zuletzt auch für die in der Automobilindustrie häufige Konstellation, in der Zulieferer Lieferanten einzusetzen haben, die vom OEM bereits vorab ausgewählt und vorgeschrieben werden (sog. Setzteillieferanten), kommt dem Urteil Bedeutung zu. So könnte etwa auch die Beauftragung eines Setzteillieferanten und der Einsatz dessen Produkte durch den Zulieferer als Vorgabe des OEM angesehen werden. In der Folge käme unter Umständen in Betracht, dass Zulieferer eine Haftung für solche Fälle ablehnen könnten, die auf mangelhafte Konstruktion und/oder Produkte von Setzteillieferanten als Kundenvorgabe zurückzuführen sind.
[Mai 2021]
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