Ein Verstoß gegen produktsicherheitsrechtliche Kennzeichnungspflichten kann weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen
Bevor ein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitgestellt wird, ist dieses gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Nr. 3, S. 2, S. 3 ProdSG eindeutig mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers bzw. des Bevollmächtigten oder Einführers zu kennzeichnen. Ein Verstoß gegen diese Kennzeichnungspflicht kann weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen.
Hintergrund
Bevor ein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitgestellt wird, muss es nach den Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) eindeutig mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers sowie einer eindeutigen Kennzeichnung zur Identifikation des Verbraucherprodukts gekennzeichnet werden. Sinn und Zweck dieser Kennzeichnungspflicht ist die Vermeidung anonymer Produkte auf dem europäischen Binnenmarkt zum Schutz der Verbraucher. Verbraucherprodukte in diesem Sinne sind neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind, und darüber hinaus solche Produkte, die zwar nicht für den Verbraucher bestimmt sind, nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar aber von Verbrauchern benutzt werden.
Die Kennzeichnung muss nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers auf dem Produkt selbst angebracht werden und nur in Ausnahmefällen auf der Produktverpackung, wenn eine Anbringung auf dem Produkt nicht möglich ist. In diesem Rahmen spielen die Größe des Produkts und die technische Machbarkeit eine entscheidende Rolle. Unter Umständen darf die Hersteller- und Identifikationskennzeichnung vollständig weggelassen werden, wenn das Weglassen der Angaben vertretbar ist. Diese Voraussetzungen sieht der Gesetzgeber dann als erfüllt an, wenn dem Verwender die Angaben entweder bereits bekannt – etwa bei einer Einzelanfertigung –, oder das Anbringen mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, etwa, wenn ein eklatantes Missverhältnis zwischen den Kosten der Anbringung und dem Herstellungs- bzw. Einkaufspreis des Produkts besteht.
Verstöße gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung können die Behörden der Marktüberwachung mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro ahnden, darüber hinaus können Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher angeordnet werden. Daneben können Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten für den Hersteller auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen, etwa in Form einer Abmahnung, nach sich ziehen.
Ausblick
Hersteller von Produkten sollten vor dem Inverkehrbringen ihrer Produkte sorgfältig prüfen, ob ihr Produkt als ein Verbraucherprodukt im Sinne des ProdSG zu qualifizieren ist. Bejahendenfalls muss in einem weiteren Schritt die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Produkts sichergestellt werden. Entsprechende Produktions- und Produktmanagementkosten sollten daher rechtzeitig eingeplant werden.
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