Kom­pro­miss: Rat legt sich auf neu­en Vor­schlag für eine KI-Verordnung fest

Der Rat der Euro­päi­schen Uni­on (Rat) hat sich unter der tsche­chi­schen Rats­prä­si­dent­schaft auf einen Kom­pro­miss­vor­schlag für eine Ver­ord­nung zur Fest­le­gung har­mo­ni­sier­ter Vor­schrif­ten für künst­li­che Intel­li­genz (KI-Verordnung) festgelegt.

Der Ent­wurf ent­hält unter ande­rem die fol­gen­den wich­ti­gen Änderungen:

Ein­ge­schränk­te Defi­ni­ti­on des Begrif­fes „KI“

Über die wei­te Defi­ni­ti­on von KI wur­de wäh­rend des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens bereits viel­fach dis­ku­tiert, da Kri­ti­ker auf­grund der wei­ten For­mu­lie­rung befürch­te­ten, dass jede Soft­ware der KI-Verordnung unter­fällt und damit der Anwen­dungs­be­reich und die stren­gen Anfor­de­run­gen auf Pro­duk­te aus­ge­dehnt wür­den, die einer der­art stren­gen Regu­lie­rung nicht bedür­fen. Der aktu­el­le Ent­wurf des Rates ent­hält daher eine enge­re KI-Definition und erfasst nur noch sol­che daten­ba­sier­ten Sys­te­me, die Ele­men­te von Auto­no­mie auf­wei­sen und Metho­den des maschi­nel­len Ler­nens sowie logik- und wis­sens­ba­sier­te Kon­zep­te verwenden.

Begren­zung des sach­li­chen Anwendungsbereiches

Vom sach­li­chen Anwen­dungs­be­reich sol­len nach Vor­stel­lung des Rates KI-Systeme aus­ge­nom­men sein, die mili­tä­ri­schen Zwe­cken oder der natio­na­len Sicher­heit die­nen. Fer­ner sol­len auch die Berei­che For­schung und Ent­wick­lung von KI-Systemen selbst nicht der KI-Verordnung unter­fal­len. Eine Aus­nah­me vom Anwen­dungs­be­reich soll auch für Pri­vat­per­so­nen bestehen, die KI nicht pro­fes­sio­nell einsetzen.

Aus­deh­nung des Ver­bots von Social Scoring

Vor­ge­se­hen ist zudem, das Ver­bot von Social Scoring neben Behör­den auch auf pri­va­te Akteu­re aus­zu­deh­nen und damit den Schutz­be­reich der KI-Verordnung zu erweitern.

Anpas­sung der Lis­te von Hochrisiko-KI-Systemen (Anhang III)

Anpas­sungs­be­darf sieht der Rat auch in Bezug auf die Lis­te von Hochrisiko-KI-Systemen in Anhang III. Wäh­rend Sys­te­me zur Auf­de­ckung von Deepf­akes im Zusam­men­hang mit der Straf­ver­fol­gung oder zur Kri­mi­na­li­täts­ana­ly­se sowie zur Veri­fi­zie­rung der Echt­heit von Rei­se­do­ku­men­ten nicht mehr als Hochrisiko-KI-Systeme klas­si­fi­ziert wer­den sol­len, soll die Lis­te um kri­ti­sche digi­ta­le Infra­struk­tu­ren sowie Lebens- und Kran­ken­ver­si­che­run­gen ergänzt wer­den. Grund­sätz­lich soll die Klas­si­fi­zie­rung zukünf­tig, anstel­le des abs­trak­ten Risi­kos, stär­ker an das tat­säch­li­che Risi­ko, das von den KI-Systemen aus­geht, anknüpfen.

Erwei­te­rung des Adressatenkreises

Durch die Neu­ein­füh­rung eines Art. 23a soll der Anwen­dungs­be­reich der KI-Verordnung, der bis­lang nur Anbie­ter von Hochrisiko-KI-Systemen erfass­te, unter bestimm­ten Bedin­gun­gen auch ande­re Akteu­re erfassen.

Zulas­sung von (rea­len) Testumgebungen

Zur Gewähr­leis­tung der Inno­va­ti­ons­kraft in der EU sol­len KI-Systeme unter lebens­wirk­li­chen Bedin­gun­gen in Real­la­bo­ren getes­tet wer­den kön­nen. Zu die­sem Zweck soll ein ver­ein­fach­ter Zugriff auf per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten und damit eine Locke­rung des Zweck­bin­dungs­grund­sat­zes der DSGVO vor­ge­se­hen wer­den. Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass die ent­wi­ckel­ten KI-Systeme einem erheb­li­chen öffent­li­chen Inter­es­se die­nen. Dar­über hin­aus sol­len unter bestimm­ten Umstän­den und unter Ein­hal­tung beson­de­rer Sicher­heits­vor­keh­run­gen Test­ver­su­che in rea­len Umge­bun­gen zuläs­sig sein.

Fazit

Trotz der aktu­el­len Ent­wick­lun­gen und des Beschlus­ses des Rates befin­det sich die KI-Verordnung wei­ter­hin im Ent­wurfs­sta­di­um. Bevor die KI-Verordnung in Kraft tre­ten kann, müs­sen sich die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on, der Rat und das Euro­päi­sche Par­la­ment in den Tri­log­ver­hand­lun­gen ver­stän­di­gen und auf einen Ent­wurf fest­le­gen. Wann ein ver­bind­li­cher regu­la­to­ri­scher Rah­men für KI-Systeme in der EU final vor­lie­gen wird, bleibt damit wei­ter­hin unklar.

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