Unsichere Produkte adé?
Mit der Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1 – 44), wird der EU-weite Rahmen für die Marktüberwachung konsolidiert und an neue Gegebenheiten angepasst. Sie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlich im Amtsblatt in Kraft und gilt ab dem 16. 06.2021 bzw. in Teilen bereits ab dem 01.01.2021.
Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt grundsätzlich für alle Produkte, die in der Union in Verkehr gebracht werden, sofern es keine spezielleren Bestimmungen gibt, mit denen dieselben Ziele verfolgt werden. Neben Produkten, die einer Harmonisierungsrechtsvorschrift der EU unterliegen, sind auch alle übrigen Produkte umfasst, die aus einem Drittstaat in die EU eingeführt werden und über die in der Union frei verfügt werden soll.
Wesentliche Inhalte
Neben Maßnahmen, die u. a. die Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden effizienter gestalten und intensivieren sollen, werden die bisherigen Regelungen zur Sicherstellung der Konformität von Produkten mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU insbesondere vor dem Hintergrund des zunehmenden Online-Handels sowie globaler Lieferketten überarbeitet und die Befugnisse der Behörden diesbezüglich konkretisiert.
Ein Produkt gilt nach der Verordnung bereits als auf dem Markt bereitgestellt und muss die Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU erfüllen, wenn es online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf an Endnutzer in der EU angeboten wird. Die bloße Erreichbarkeit des Angebotes auf dem Gebiet der EU reicht allerdings nicht aus. Es kommt darauf an, ob das Angebot tatsächlich auf den EU-Binnenmarkt gerichtet ist, was u. a. an möglichen Lieferregionen, verfügbaren Sprachen oder Zahlungsarten festzumachen ist.
Weiterhin wird die Tätigkeit der Marktüberwachungsbehörden auf neuartige Glieder der Lieferketten ausgeweitet. Hierzu zählen insbesondere die sog. „Fulfilment-Dienstleister“, die in weiten Teilen ähnliche Aufgaben wie die bereits heute definierten Einführer übernehmen, aber die Definition des Einführers nicht vollständig erfüllen. Die Verordnung definiert „Fulfilment-Dienstleister“ nun als jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Produkte erbringt, an denen sie kein Eigentumsrecht hat: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung, Versand.
Die zuvor genannten „Fulfilment-Dienstleister“ werden unter dem Begriff „Wirtschaftsakteur“ mit Herstellern, Einführern oder Bevollmächtigten zusammengefasst. Sollte nicht bereits ein anderer Wirtschaftsakteur die Pflichten der Verordnung erfüllen, obliegt dies dem Fulfilment-Dienstleister. Hierzu zählt insbesondere sicherzustellen, dass die EU-Konformitätserklärung sowie die technischen Unterlagen erstellt wurden, risikobehaftete Produkte den Behörden zu melden und zur Beseitigung von Risiken mit diesen zusammenzuarbeiten. Darüber hinaus muss er seinen Namen oder seine Marke auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder den Begleitdokumenten angeben.
Mit Blick auf die Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen, sollen die Mitgliedstaaten außerdem geeignete Kontrollmaßnahmen einrichten. Speziell hierfür benannte Behörden sollen risikobasiert Kontrollen durchführen und gegebenenfalls wirksame Maßnahmen ergreifen, um etwaigen Risiken von auf den Unionsmarkt gelangten Produkten entgegenzuwirken.
Hinweise für die Praxis
Insbesondere für die neu definierten Wirtschaftsakteure kann die Verordnung eine deutliche Zunahme an Pflichten und entsprechender Behördenaktivitäten bedeuten. Hier sollten frühzeitig entsprechende Strukturen geschaffen werden, um diesen Verpflichtungen sachgerecht nachkommen zu können.
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