Kon­so­li­die­rung der EU-Marktüberwachung

Unsi­che­re Pro­duk­te adé?

Mit der Ver­ord­nung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1 – 44), wird der EU-weite Rah­men für die Markt­über­wa­chung kon­so­li­diert und an neue Gege­ben­hei­ten ange­passt. Sie tritt am zwan­zigs­ten Tag nach ihrer Ver­öf­fent­lich im Amts­blatt in Kraft und gilt ab dem 16. 06.2021 bzw. in Tei­len bereits ab dem 01.01.2021.

Anwen­dungs­be­reich

Die Ver­ord­nung gilt grund­sätz­lich für alle Pro­duk­te, die in der Uni­on in Ver­kehr gebracht wer­den, sofern es kei­ne spe­zi­el­le­ren Bestim­mun­gen gibt, mit denen die­sel­ben Zie­le ver­folgt wer­den. Neben Pro­duk­ten, die einer Har­mo­ni­sie­rungs­rechts­vor­schrift der EU unter­lie­gen, sind auch alle übri­gen Pro­duk­te umfasst, die aus einem Dritt­staat in die EU ein­ge­führt wer­den und über die in der Uni­on frei ver­fügt wer­den soll.

Wesent­li­che Inhalte

Neben Maß­nah­men, die u. a. die Zusam­men­ar­beit der Markt­über­wa­chungs­be­hör­den effi­zi­en­ter gestal­ten und inten­si­vie­ren sol­len, wer­den die bis­he­ri­gen Rege­lun­gen zur Sicher­stel­lung der Kon­for­mi­tät von Pro­duk­ten mit den Har­mo­ni­sie­rungs­rechts­vor­schrif­ten der EU ins­be­son­de­re vor dem Hin­ter­grund des zuneh­men­den Online-Handels sowie glo­ba­ler Lie­fer­ket­ten über­ar­bei­tet und die Befug­nis­se der Behör­den dies­be­züg­lich konkretisiert. 

Ein Pro­dukt gilt nach der Ver­ord­nung bereits als auf dem Markt bereit­ge­stellt und muss die Har­mo­ni­sie­rungs­rechts­vor­schrif­ten der EU erfül­len, wenn es online oder über eine ande­re Form des Fern­ab­sat­zes zum Ver­kauf an End­nut­zer in der EU ange­bo­ten wird. Die blo­ße Erreich­bar­keit des Ange­bo­tes auf dem Gebiet der EU reicht aller­dings nicht aus. Es kommt dar­auf an, ob das Ange­bot tat­säch­lich auf den EU-Binnenmarkt gerich­tet ist, was u. a. an mög­li­chen Lie­fer­re­gio­nen, ver­füg­ba­ren Spra­chen oder Zah­lungs­ar­ten fest­zu­ma­chen ist.

Wei­ter­hin wird die Tätig­keit der Markt­über­wa­chungs­be­hör­den auf neu­ar­ti­ge Glie­der der Lie­fer­ket­ten aus­ge­wei­tet. Hier­zu zäh­len ins­be­son­de­re die sog. „Fulfilment-Dienstleister“, die in wei­ten Tei­len ähn­li­che Auf­ga­ben wie die bereits heu­te defi­nier­ten Ein­füh­rer über­neh­men, aber die Defi­ni­ti­on des Ein­füh­rers nicht voll­stän­dig erfül­len. Die Ver­ord­nung defi­niert „Fulfilment-Dienstleister“ nun als jede natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son, die im Rah­men der Geschäfts­tä­tig­keit min­des­tens zwei der fol­gen­den Dienst­leis­tun­gen für Pro­duk­te erbringt, an denen sie kein Eigen­tums­recht hat: Lager­hal­tung, Ver­pa­ckung, Adres­sie­rung, Versand.

Die zuvor genann­ten „Fulfilment-Dienstleister“ wer­den unter dem Begriff „Wirt­schafts­ak­teur“ mit Her­stel­lern, Ein­füh­rern oder Bevoll­mäch­tig­ten zusam­men­ge­fasst. Soll­te nicht bereits ein ande­rer Wirt­schafts­ak­teur die Pflich­ten der Ver­ord­nung erfül­len, obliegt dies dem Fulfilment-Dienstleister. Hier­zu zählt ins­be­son­de­re sicher­zu­stel­len, dass die EU-Konformitätserklärung sowie die tech­ni­schen Unter­la­gen erstellt wur­den, risi­ko­be­haf­te­te Pro­duk­te den Behör­den zu mel­den und zur Besei­ti­gung von Risi­ken mit die­sen zusam­men­zu­ar­bei­ten. Dar­über hin­aus muss er sei­nen Namen oder sei­ne Mar­ke auf dem Pro­dukt, der Ver­pa­ckung, dem Paket oder den Begleit­do­ku­men­ten angeben.

Mit Blick auf die Pro­duk­te, die auf den Uni­ons­markt gelan­gen, sol­len die Mit­glied­staa­ten außer­dem geeig­ne­te Kon­troll­maß­nah­men ein­rich­ten. Spe­zi­ell hier­für benann­te Behör­den sol­len risi­ko­ba­siert Kon­trol­len durch­füh­ren und gege­be­nen­falls wirk­sa­me Maß­nah­men ergrei­fen, um etwa­igen Risi­ken von auf den Uni­ons­markt gelang­ten Pro­duk­ten entgegenzuwirken.

Hin­wei­se für die Praxis

Ins­be­son­de­re für die neu defi­nier­ten Wirt­schafts­ak­teu­re kann die Ver­ord­nung eine deut­li­che Zunah­me an Pflich­ten und ent­spre­chen­der Behör­den­ak­ti­vi­tä­ten bedeu­ten. Hier soll­ten früh­zei­tig ent­spre­chen­de Struk­tu­ren geschaf­fen wer­den, um die­sen Ver­pflich­tun­gen sach­ge­recht nach­kom­men zu können.

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