Lan­des­ar­beits­ge­richt Sach­sen zur Abwehr von Aus­kunfts­er­su­chen nach Art. 15 DSGVO

Nach­dem die jün­ge­re Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) den Anspruch aus Art. 15 DSGVO  weit gezo­gen hat, bemüht sich das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Sach­sen in einem Urteil vom 17.02.2021 (Az. 2 Sa 63/20) (PDF), dem Anspruch Gren­zen zu set­zen. Die­ser ist inzwi­schen ver­mehrt Teil arbeits­ge­richt­li­cher Aus­ein­an­der­set­zun­gen. Daher lohnt sich für Unter­neh­men eine Aus­ein­an­der­set­zung mit der Argu­men­ta­ti­on des Gerichts, um in Zukunft unbe­rech­tig­te Aus­kunfts­an­sprü­che abweh­ren zu können.

Sach­ver­halt

Ein Arbeit­neh­mer strei­tet sich mit sei­nem ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber um Boni, Urlaubs­ab­gel­tung sowie um Arbeits­ver­gü­tung für Wochen­end­ar­beit. Dane­ben macht der Arbeit­neh­mer – wie zuletzt häu­fig in arbeits­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren – einen Aus­kunfts­an­spruch nach Art. 15 DSGVO gel­tend, um zur Durch­set­zung sei­ner For­de­run­gen Aus­kunft über alle von sei­nem ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber gespei­cher­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Leistungs- und Ver­hal­tens­da­ten zu erhalten.

Wesent­li­che Erwä­gun­gen des Gerichts

Die Kam­mer sieht auch Leistungs- und Ver­hal­tens­da­ten eines Arbeit­neh­mers als per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten an, auf die sich somit auch der Anspruch aus Art. 15 DSGVO bezie­hen kann. Sie ver­neint den Anspruch im vor­lie­gen­den Fall jedoch unter Anga­be von vier Gründen.

Zum einen lässt sie in Anleh­nung an die Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) den Anspruch an der man­geln­den Bestimmt­heit schei­tern. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hat der Klä­ger einen bestimm­ten Kla­ge­an­trag unter Anga­be eines Kla­ge­ge­gen­stan­des und Grun­des zu stel­len. Dem wer­de der Antrag des Klä­gers nicht gerecht, da er sich „begrün­dungs­los“ in der blo­ßen Wie­der­ga­be des Geset­zes­wort­lauts erschöp­fe und die Anga­be eines kon­kre­ten Sach­ver­halts ver­mis­sen las­se. Lei­der fehlt es in dem Urteil an kon­kre­ten Aus­füh­run­gen, wel­che Anfor­de­run­gen an ein ent­spre­chen­des Aus­kunfts­be­geh­ren zu stel­len sind. 

Dar­über hin­aus spre­che gegen den Aus­kunfts­an­spruch auch die zweck­wid­ri­ge Absicht, die der Klä­ger mit ihm ver­fol­ge. Der Wort­laut des Art. 15 DSGVO sieht zwar kei­ne Ein­schrän­kung des Aus­kunfts­an­spruchs auf die Ver­fol­gung bestimm­ter Zwe­cke vor. Der Klä­ger ver­su­che jedoch, durch den Aus­kunfts­an­spruch aus Art. 15 DSGVO eine Umkeh­rung der Beweis- und Dar­le­gungs­last zu errei­chen. Es oblie­ge jedoch bei der Gel­tend­ma­chung einer Ver­gü­tung für Über­stun­den ihm dar­zu­le­gen, in wel­chem Umfang er Über­stun­den abge­leis­tet hat. Art. 15 DSGVO sei kein Werk­zeug zur Ermitt­lung eines anspruchs­be­grün­den­den Sach­ver­halts. Inso­fern schei­tert der Anspruch aus Sicht des Gerichts auch an der Zweckwidrigkeit.

Nach Erwä­gungs­grund 63 Satz 7 DSGVO darf ein Ver­ant­wort­li­cher, der eine gro­ße Men­ge an Infor­ma­tio­nen über die betrof­fe­ne Per­son ver­ar­bei­tet, ver­lan­gen, dass die betrof­fe­ne Per­son prä­zi­siert, auf wel­che Infor­ma­ti­on sich ihr Aus­kunfts­er­su­chen bezieht. Der Klä­ger kam der ent­spre­chen­den mehr­ma­li­gen Auf­for­de­rung der Beklag­ten nicht nach. Inso­weit durf­te die Beklag­te die Aus­kunft auch aus die­sem Grund verweigern.

Schließ­lich sei der Antrag exzes­siv. Gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO darf sich der Ver­ant­wort­li­che bei sol­chen Anträ­gen wei­gern, tätig zu wer­den. Bemer­kens­wert ist, dass das LAG Sach­sen sich dabei nicht auf den Umfang der ange­for­der­ten Infor­ma­tio­nen, son­dern erneut auf den funk­ti­ons­wid­ri­gen Zweck bezieht. Der Antrag sei als exzes­siv zu wer­ten, weil er nicht dem Zweck der DSGVO gemäß, son­dern funk­ti­ons­wid­rig im Zusam­men­hang mit Geld­for­de­run­gen gestellt werde.

Unse­re Ein­schät­zung – Rele­vanz des Urteils für Unternehmen

Das LAG Sach­sen begrenzt den Anspruch aus Art. 15 DSGVO und bemüht sich, sei­ner funk­ti­ons­wid­ri­gen Ver­wen­dung einen Rie­gel vor­zu­schie­ben. Dies ist aus Unter­neh­mens­sicht zu begrü­ßen, da der zweck­wid­ri­ge Ein­satz von Aus­kunfts­er­su­chen bestehen­de Rege­lun­gen zur Darlegungs- und Beweis­last ande­ren­falls erheb­lich ver­schie­ben kann. Gleich­zei­tig zeigt das LAG Sach­sen auf, mit wel­cher Argu­men­ta­ti­on sich unbe­rech­tig­te Aus­kunfts­er­su­chen abweh­ren las­sen. Ob die Begrün­dun­gen des Gerichts in der Recht­spre­chung Bestand haben wer­den, bleibt jedoch abzuwarten.

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