Leit­fa­den zur gegen­sei­ti­gen Aner­ken­nung von Waren

Die Ver­ord­nung (EU) 2019/515 des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates über die gegen­sei­ti­ge Aner­ken­nung von Waren, die in einem ande­ren Mit­glied­staat recht­mä­ßig in Ver­kehr gebracht wor­den sind, gilt seit dem 19. April 2020.

Mit dem nun vor­lie­gen­den Leit­fa­den will die EU-Kommission Unter­neh­men und zustän­di­ge natio­na­le Behör­den bei der Anwen­dung der Ver­ord­nung unterstützen.

Grund­satz der gegen­sei­ti­gen Anerkennung

Der Grund­satz der gegen­sei­ti­gen Aner­ken­nung besagt:

  • Die Mit­glied­staa­ten dür­fen den Ver­kauf von Waren, die in einem ande­ren Mit­glied­staat recht­mä­ßig in Ver­kehr gebracht wor­den sind, in ihrem Hoheits­ge­biet nicht verbieten.
  • Die Mit­glied­staa­ten kön­nen das Inver­kehr­brin­gen von Waren beschrän­ken oder ver­wei­gern, die bereits in einem ande­ren Mit­glied­staat recht­mä­ßig in Ver­kehr gebracht wor­den sind, wenn die Beschrän­kung oder Ver­wei­ge­rung gerecht­fer­tigt ist.

Funk­ti­ons­wei­se der gegen­sei­ti­gen Anerkennung

Grund­sätz­lich gilt für Waren im Anwen­dungs­be­reich der Ver­ord­nung, dass die­se, sobald sie recht­mä­ßig in einem ande­ren Mit­glied­staat in Ver­kehr gebracht sind, auch auf dem Markt eines ande­ren Mit­glied­staa­tes bereit­ge­stellt wer­den dürfen.

Als recht­mä­ßig in einem ande­ren Mit­glied­staat in Ver­kehr gebracht gel­ten Waren, die die im Ursprungs­mit­glied­staat gel­ten­den ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten erfül­len oder dort kei­nen Vor­schrif­ten unter­lie­gen und dort ent­spre­chend für den End­nut­zer bereit­ge­stellt werden.

Hat eine zustän­di­ge Behör­de des Bestim­mungs­mit­glied­staats die Absicht, eine Bewer­tung von vor­ge­nann­ten Waren durch­zu­füh­ren, so muss sie dies dem Wirt­schafts­ak­teur unver­züg­lich mit­tei­len, wor­auf­hin die­ser eine Erklä­rung zur gegen­sei­ti­gen Aner­ken­nung abge­ben kann.

Ent­schei­det sich der Wirt­schafts­ak­teur gegen die Abga­be der vor­ge­nann­ten Erklä­rung, so kann ihn die zustän­di­ge Behör­de auf­for­dern, inner­halb einer Frist von min­des­tens 15 Arbeits­ta­gen sach­ge­rech­te Unter­la­gen und Anga­ben für die Bewer­tung zur Ver­fü­gung zu stellen.

Ansons­ten gilt, dass die vor­ge­nann­ten Waren – auch wäh­rend der Bewer­tung durch die zustän­di­ge Behör­de – auf dem Markt des Bestim­mungs­mit­glied­staa­tes bereit­ge­stellt wer­den kön­nen. Es sei denn, die Behör­de trifft eine anders­lau­ten­de (ggf. vor­über­ge­hen­de) Entscheidung.

Mög­li­che Grün­de für die Beschrän­kung oder Ver­wei­ge­rung des Marktzugangs

Eine Beschrän­kung oder Ver­wei­ge­rung des Markt­zu­gangs ist insb. zum Schutz der öffent­li­chen Gesund­heit und des Ver­brau­cher­schut­zes gerecht­fer­tigt, wobei die Maß­nah­men dem Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit genü­gen müs­sen. Das heißt, dass die Maß­nah­me geeig­net und not­wen­dig sein muss, um das betref­fen­de Ziel zu erreichen.

Hin­wei­se für die Praxis

Für Wirt­schafts­ak­teu­re, die Waren in der EU ver­trei­ben, die kei­ner Har­mo­ni­sie­rung auf EU-Ebene unter­lie­gen, kann das Sys­tem der gegen­sei­ti­gen Aner­ken­nung eine erheb­li­che Erleich­te­rung darstellen.

Um die­ses Sys­tem jedoch sicher nut­zen zu kön­nen, ist es unbe­dingt erfor­der­lich, vor dem Inver­kehr­brin­gen von Pro­duk­ten zu prü­fen, ob die­se ggf. einem Vor­ab­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren unter­lie­gen oder ob natio­na­le tech­ni­sche Vor­schrif­ten vor­han­den sind, die insb. die Gesund­heit und Sicher­heit der Ver­brau­cher schüt­zen sol­len. Hier­zu kön­nen sich die Wirt­schafts­ak­teu­re auch an die sog. Pro­dukt­in­fo­stel­len richten.

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