Neue natio­na­le Geset­ze für die Medizinproduktebranche

Euro­päi­sche Rahmenbedingungen

Die Ver­ord­nun­gen MDR und IVDR lösen in Kür­ze die der­zeit noch gel­ten­den euro­päi­schen Richt­li­ni­en für Medi­zin­pro­duk­te und In-vitro-Diagnostika ab. Sie gel­ten als euro­päi­sche Geset­ze unmit­tel­bar in den Mit­glieds­staa­ten und bedür­fen kei­ner expli­zi­ten Umset­zung mehr in natio­na­les Recht.

MPG geht – MDG kommt

Daher ist das noch gel­ten­de deut­sche Medi­zin­pro­duk­te­ge­setz (MPG) als Umset­zungs­norm der Richt­li­nie in sei­ner der­zei­ti­gen Fas­sung nicht mehr erfor­der­lich. Es wird ersetzt durch das Medizinprodukte-Durchführungsgesetz (MDG), das in Deutsch­land für Her­stel­ler und Betrei­ber von Medi­zin­pro­duk­ten, aber auch die sons­ti­gen Wirt­schafts­ak­teu­re ver­bind­lich wird. Es beinhal­tet Rege­lun­gen, die auch wei­ter­hin not­wen­di­ger­wei­se auf natio­na­ler Ebe­ne und nicht inner­halb einer euro­päi­schen Ver­ord­nung getrof­fen wer­den müs­sen. Dies betrifft ins­be­son­de­re Straf­re­ge­lun­gen (Frei­heits­stra­fen, Buß­geld­re­ge­lun­gen), Bestim­mun­gen zur Zustän­dig­keit natio­na­ler Behör­den sowie sons­ti­ge spe­zi­el­le natio­na­le Rege­lungs­be­dar­fe. Letz­te­re dür­fen jedoch den Rege­lun­gen von MDR und IVDR nicht wider­spre­chen oder wett­be­werbs­hin­dernd wir­ken. Das MDG liegt seit dem 25. August 2019 im Rah­men des so genann­ten Medizinprodukte-Anpassungsgesetzes-EU (MPAnpG-EU) als Refe­ren­ten­ent­wurf (PDF) vor.

Sicher­heits­be­auf­trag­ter und Medizinprodukteberater

Das MDG for­dert im Gegen­satz zum MPG kei­nen Sicher­heits­be­auf­trag­ten mehr. So muss künf­tig der Her­stel­ler „Sicher­heits­kor­rek­tur­maß­nah­men“ mit­tei­len. Eines expli­zit hier­zu benann­ten inter­nen Sicher­heits­be­auf­trag­ten bedarf es jedoch nicht mehr. Die Auf­ga­ben der nach Arti­kel 15 MDR im Unter­neh­men des Her­stel­lers „für die Ein­hal­tung der Regu­lie­rungs­vor­schrif­ten ver­ant­wort­li­chen Per­son“ umfas­sen die Pflich­ten des Sicher­heits­be­auf­trag­ten nach bis­he­ri­gem deut­schem Ver­ständ­nis nicht. Anders ver­hält es sich dage­gen mit der „Figur“ des Medi­zin­pro­dukt­e­be­ra­ters. Die­ser ist auch im MDG noch vor­ge­se­hen. Die Anfor­de­run­gen an Sach- und Pro­dukt­kennt­nis blei­ben beibehalten.

Kli­ni­sche Bewer­tun­gen und Leistungsbewertungen

Bereits in MDR und IVDR wird ein beson­de­rer Fokus auf die Durch­füh­rung kli­ni­scher Prü­fun­gen gelegt. Die Anfor­de­run­gen an kli­ni­sche Prü­fun­gen wur­den gegen­über den Richt­li­ni­en bereits ver­schärft. Die­sem Umstand trägt auch das MDG Rech­nung, indem es aus­führ­lich die Rah­men­be­din­gun­gen kli­ni­scher Prü­fun­gen vom Antrags­ver­fah­ren über die Durch­füh­rung bis zur Über­wa­chung vor­gibt. Dabei geht das MDG sogar noch über die Anfor­de­run­gen der MDR hin­aus. So ver­pflich­tet das MDG die Her­stel­ler etwa, selbst bei weni­ger kri­ti­schen Pro­duk­ten erst nach Zustim­mung durch die Bun­des­ober­be­hör­de mit einer kli­ni­schen Prü­fung zu begin­nen. Auch die Anfor­de­run­gen an kli­ni­sche Prü­fun­gen mit beson­ders schutz­wür­di­gen Pro­ban­den, die Vor­ga­ben für die Koope­ra­ti­on mit der Ethik-Kommission sowie die Anfor­de­run­gen an den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, die bei kli­ni­schen Prü­fun­gen erho­ben wer­den, sind im MDG detail­lier­ter gere­gelt als in der MDR.

Zusätz­li­che Anforderungen

Auch mit wei­te­ren Rege­lun­gen geht das MDG über die Anfor­de­run­gen der MDR hin­aus. So besteht eine Regis­trier­pflicht für Unter­neh­men, die Medi­zin­pro­duk­te ste­ri­li­sie­ren oder keim­arm auf­be­rei­ten sowie für Her­stel­ler implan­tier­ba­rer Son­der­an­fer­ti­gun­gen der Klas­se III. Wenig über­ra­schend ist die Sprach­re­ge­lung: Begleit­ma­te­ria­li­en zu Medi­zin­pro­duk­ten müs­sen in deut­scher Spra­che abge­fasst sein. Aus­nah­men sind nur für Anwen­der der Fach­krei­se im Ein­zel­fall möglich.

Straf­re­ge­lun­gen

Die bekann­ten Straf­ma­ße des MPG blei­ben mit drei- und fünf­jäh­ri­gen Frei­heits­straf­rah­men unver­än­dert. Straf­grün­de sind jedoch neue ins MDG auf­ge­nom­men. So fin­den sich neu oder neu defi­niert als Straf­grün­de auch die Auf­nah­me oder Durch­füh­rung kli­ni­scher Prüfungen/Leistungsbewertungen die im Wider­spruch zu den Anfor­de­run­gen von MDR/IVDR ste­hen, das Inver­kehr­brin­gen ohne ord­nungs­ge­mä­ße Regis­trie­rung von Pro­duk­ten sowie das Anbrin­gen irre­füh­ren­der Anga­ben auf dem Pro­dukt und/oder Begleitmaterialien.

Hand­lungs­emp­feh­lung

Her­stel­ler sind gut bera­ten, sich mit den Inhal­ten des MDG ver­traut zu machen. Dies gilt auch für Unter­neh­men, die ihre Pro­duk­te in Deutsch­land in Ver­kehr brin­gen möch­ten oder als Dienst­leis­ter kli­ni­sche Prü­fun­gen / Leis­tungs­be­wer­tun­gen oder Pro­dukt­ste­ri­li­sa­tio­nen durch­füh­ren. In Deutsch­land gel­ten sowohl MDR als auch MDG!

Inso­fern soll­ten Her­stel­ler ins­be­son­de­re die bestehen­den Ver­fah­rens­an­wei­sun­gen über­prü­fen und gege­be­nen­falls wei­ter anpas­sen. Hier­bei sind vor allem die detail­lier­te­ren Rege­lun­gen des MDG gegen­über der MDR in Bezug auf kli­ni­sche Prü­fun­gen, Regis­trie­rungs­pflich­ten und Vigi­lanz zu beach­ten. Eine Kon­for­mi­tät allein mit den Anfor­de­run­gen der MDR genügt nicht. Es gilt viel­mehr auch, MDG com­pli­ant zu sein.

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